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BGH Beschluss vom 22.09.2003 – 5 StR 389/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. September 2003 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten
und Auslagen
seines Rechtsmittels aufzuerlegen
(§ 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Etwaige den Angeklagten treffende ausländerrechtliche Folgen waren keine
Umstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung hätte erörtern müssen.
Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung
rechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5, 6). Dies gilt selbst dann,
wenn ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betracht
kommt. Ist die Ausweisung aber nicht zwingend geboten, ist ohnehin
davon auszugehen, daß die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rah-
men ihres – gerichtlich überprüfbaren – Ermessens zu bedenken haben.
Die Urteilsgründe legen schon nicht nahe, daß die Ausweisung hier als zwin-
gende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Jugend-
strafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, so daß die
Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei einem schon in
Deutschland geborenen Ausländer – wie dem Angeklagten – ist aber grund-
sätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Ausweisungsschutz
nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugute kommt. Bei Vorliegen dieser Voraus-
setzungen kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.
Auch im übrigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten be-
schwerenden Rechtsfehler auf.
Harms Häger Raum
Brause Schaal