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BGH Beschluss vom 22.09.2003 – 5 StR 389/03

5. Strafsenat

5 StR 389/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. September 2003 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2003 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten

und Auslagen

seines Rechtsmittels aufzuerlegen

(§ 74 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Etwaige den Angeklagten treffende ausländerrechtliche Folgen waren keine

Umstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung hätte erörtern müssen.

Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung

rechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5, 6). Dies gilt selbst dann,

wenn ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betracht

kommt. Ist die Ausweisung aber nicht zwingend geboten, ist ohnehin

davon auszugehen, daß die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rah-

men ihres – gerichtlich überprüfbaren – Ermessens zu bedenken haben.

Die Urteilsgründe legen schon nicht nahe, daß die Ausweisung hier als zwin-

gende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Jugend-

strafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, so daß die

Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei einem schon in

Deutschland geborenen Ausländer – wie dem Angeklagten – ist aber grund-

sätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Ausweisungsschutz

nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugute kommt. Bei Vorliegen dieser Voraus-

setzungen kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öf-

fentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.

Auch im übrigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten be-

schwerenden Rechtsfehler auf.

Harms Häger Raum

Brause Schaal