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BGH Beschluss vom 22.09.2003 – 5 StR 418/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. September 2003 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ber-
lin vom 5. September 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist
am 5. September 2002 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet; er ist
anschließend über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt worden.
Das am 23. Juli 2003 beim Landgericht eingegangene Wiedereinset-
zungsgesuch ist bereits unzulässig. Es fehlt an dem zur Prüfung der Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsa-
chenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR
StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Der Angeklagte hat im übrigen keinen
Sachverhalt glaubhaft gemacht, der ein der Wiedereinsetzung entgegenste-
hendes Verschulden ausschließt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die zugleich eingelegte Revision ist somit verspätet eingelegt und
unzulässig.
Harms Häger Raum
Brause Schaal