BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 1 StR 323/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hechingen vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Die Nebenklägerin ist zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehler-
haft nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden.
Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbun-
desanwalt ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Das Pro-
zeßverhalten der - erwachsenen und anwaltlich beratenen - Ne-
benklägerin, die bereits vor dem Ermittlungsrichter nach ord-
nungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht
ausgesagt hatte und in der Hauptverhandlung durch ihren Be-
vollmächtigten eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Frei-
heitsstrafe beantragt hat, zeigt in der Gesamtschau, daß sie die
strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wollte. Es ist daher
davon auszugehen, daß sie auch nach einer Belehrung nach § 52
StPO ausgesagt hätte.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom
22. September 2003 lag dem Senat vor.
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