Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 1 StR 323/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hechingen vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Die Nebenklägerin ist zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehler-

haft nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden.

Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbun-

desanwalt ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Das Pro-

zeßverhalten der - erwachsenen und anwaltlich beratenen - Ne-

benklägerin, die bereits vor dem Ermittlungsrichter nach ord-

nungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht

ausgesagt hatte und in der Hauptverhandlung durch ihren Be-

vollmächtigten eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Frei-

heitsstrafe beantragt hat, zeigt in der Gesamtschau, daß sie die

strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wollte. Es ist daher

davon auszugehen, daß sie auch nach einer Belehrung nach § 52

StPO ausgesagt hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom

22. September 2003 lag dem Senat vor.

Nack Wahl Schluckebier

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