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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 1 StR 341/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ge-
mäß § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die
Revision eine konkret-kausale Beziehung zwischen einem etwai-
gen Verfahrensfehler (unvollständige Akteneinsicht §§ 147, 228
StPO, Verstoß gegen ein faires Verfahren Art. 20 Abs. 3 i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 GG, Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1
GG) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht
dargetan hat (BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000,
212). Ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger Einsicht wird
auch nach Augenscheinseinnahme der beiden Videobänder in der
Hauptverhandlung von der Revision nicht vorgetragen. Nach den
Urteilsfeststellungen kommen die vom Gericht und vom Verteidi-
ger geladenen Sachverständigen für Unfallanalyse zu einer über-
einstimmenden Meinungsbildung (UA S. 17).
Nack Wahl Schluckebier
Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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