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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 1 StR 341/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 341/03

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ge-

mäß § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die

Revision eine konkret-kausale Beziehung zwischen einem etwai-

gen Verfahrensfehler (unvollständige Akteneinsicht §§ 147, 228

StPO, Verstoß gegen ein faires Verfahren Art. 20 Abs. 3 i.V.m.

Art. 2 Abs. 1 GG, Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1

GG) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht

dargetan hat (BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000,

212). Ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger Einsicht wird

auch nach Augenscheinseinnahme der beiden Videobänder in der

Hauptverhandlung von der Revision nicht vorgetragen. Nach den

Urteilsfeststellungen kommen die vom Gericht und vom Verteidi-

ger geladenen Sachverständigen für Unfallanalyse zu einer über-

einstimmenden Meinungsbildung (UA S. 17).

Nack Wahl Schluckebier

Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

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