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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 1 StR 343/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 343/03

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Konstanz vom 30. April 2003 im Rechtsfolgenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen,

daß der Angeklagte der schweren Brandstiftung, der Brand-

stiftung, des Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in

Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, sowie des versuchten

Diebstahls in zwei Fällen und der Sachbeschädigung schuldig

ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer Brandstiftung,

Brandstiftung, Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit

versuchter Brandstiftung, Diebstahls in einem besonders schweren Fall, ver-

suchten besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und wegen

Sachbeschädigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und

sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt

(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat berichtigt lediglich den Urteilsausspruch, da

das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht

auszuführen ist (vgl. BGH StV 2001, 624).

2. Das Urteil ist jedoch - bereits auf die Sachbeschwerde hin, so daß es

auf die Verfahrensbeschwerde nicht mehr ankommt - im Rechtsfolgenaus-

spruch aufzuheben, weil die Verneinung der Voraussetzungen einer erhebli-

chen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB der rechtlichen Über-

prüfung nicht standhält.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte, der im Alter von zwei

Jahren einen schweren Unfall "mit Hirnverletzungen" erlitten hatte, bereits als

Kind psychiatrisch behandelt. Er hat eine Sonderschule besucht und keine Be-

rufsausbildung erfahren. Er befand sich fast 20 Jahre lang im Maßregelvollzug

in psychiatrischen Anstalten. Den in den Jahren 1983 und 1994 erfolgten An-

ordnungen der Unterbringung gemäß § 63 StGB lagen zum einen Diebstahl,

Betrug, Urkundenfälschung, Vortäuschen einer Straftat und gefährliche Kör-

perverletzung, zum anderen schwere Brandstiftung zugrunde. Im April 2000 ist

die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden. Dem vorliegenden Ver-

fahren liegen acht Tatkomplexe zugrunde, in denen der Angeklagte u.a. ein

Gartenhaus, einen in einer Garage abgestellten Pkw und einen Hasenstall in

Brand setzte, dies bei einem Vereinsheim versuchte und eine Reihe von Dieb-

stählen

- zumeist mittels Einbruchs - beging.

Das Landgericht teilt als Ergebnis des psychiatrischen Sachverständi-

gengutachtens mit: Bei dem Angeklagten liege keine psychiatrische Erkran-

kung oder hirnorganisch bedingte Wesensänderung im Sinne einer krankhaf-

ten seelischen Störung vor. Zu konstatieren sei eine schwerwiegende, seit der

Kindheit andauernde Persönlichkeitsstörung mit überwiegend histrionischen

und dissozialen Komponenten. Diese sei zwar als andere schwere seelische

Abartigkeit zu werten. Die Steuerungsfähigkeit sei bezüglich der Diebstahls-

und Einbruchsdelikte jedoch nicht im Ausmaß des § 21 StGB vermindert. Be-

züglich der Branddelikte bleibe "vieles unklar". Ein zwanghaftes Handeln sei

nicht erkennbar. Mangels zusätzlicher konstellativer Momente (situative Be-

lastung, Alkoholeinfluß, abnorme Stimmungslabilität) könnten auch in Bezug

auf die Branddelikte die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht bejaht werden.

Dieser Bewertung des Sachverständigen hat sich die Strafkammer ange-

schlossen.

Diese knappen Erwägungen werden den Besonderheiten des Falles

nicht gerecht. Schon angesichts des Tatgeschehens in den Brandstiftungsfäl-

len, in denen der Angeklagte ohne erkennbares Motiv gehandelt hat, ist die

Wertung des Landgerichts nicht ohne weiteres verständlich. Insbesondere aber

war hier in Rechnung zu stellen, daß der Lebensweg des Angeklagten von

Anfang an bis in die Zeit der verfahrensgegenständlichen Taten von erhebli-

chen psychiatrischen Auffälligkeiten geprägt war, die wiederholt zur Annahme

einer verminderten Schuldfähigkeit geführt haben. Angesichts dessen ist es ein

durchgreifender Darstellungsmangel, daß die Urteilsgründe nicht erkennbar

machen, warum der gehörte Sachverständige - und damit auch das Tatgericht -

von den zahlreichen, die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahenden ärztli-

chen Befunden und gutachtlichen Äußerungen, wie sie insbesondere im Rah-

men der den Angeklagten betreffenden Unterbringungsentscheidungen ange-

fallen sind, abgewichen ist. Die Kammer hätte diese darlegen und sich mit ih-

nen auseinandersetzen müssen. Deshalb kann der Rechtsfolgenausspruch

keinen Bestand haben.

Auf den Schuldspruch hat der Rechtsfehler keine Auswirkungen, weil ei-

ne Schuldunfähigkeit des Angeklagten nach den Feststellungen auszuschlie-

ßen ist.

3. Sofern der neue Tatrichter zur positiven Feststellung eines Zustands

im Sinne des § 21 StGB gelangt, würde auch die Frage einer erneuten Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erörtern sein. Daß nur der

Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbrin-

gungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO).

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß

es Aufgabe des Tatrichters ist, das Gutachten des Sachverständigen zu über-

prüfen und sich über den Zustand des Angeklagten eine eigene Überzeugung

zu bilden (vgl. BGH NJW 1997, 1645, 1646). Insbesondere ist auch die Frage

der Erheblichkeit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit eine Rechtsfrage,

die deshalb vom Richter, nicht aber vom Sachverständigen zu beantworten ist

(st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 1999, 630).

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