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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 3 StR 337/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2003 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2003 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Revision eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rügt, wird der Vortrag - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend darlegt - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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