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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 4 StR 272/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 272/03

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 11. Oktober 2002 im Rechtsfol-

genausspruch mit den Feststellungen - einschließlich

derjenigen zu den Trinkmengen - aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-

langen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-

vision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im

Schriftsatz des Verteidigers vom 12. September 2003 - unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; zum

Rechtsfolgenausspruch hat es jedoch Erfolg, weil die Beurteilung der Schuld-

fähigkeit durch das Landgericht der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht

standhält.

1. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Beim Angeklagten liegt eine angeborene pathologische Intelligenzmin-

derung (IQ: 55) vor. Er trinkt seit seinem achten Lebensjahr Alkohol und ist al-

koholabhängig. Seine im Jahre 1996 gemäß § 64 StGB angeordnete Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt mußte wegen Aussichtslosigkeit abgebro-

chen werden. Die der Anordnung damals zugrundeliegende Straftat (Körper-

verletzung mit Todesfolge) beging der Angeklagte im Zustand erheblich ver-

minderter Steuerungsfähigkeit; sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit betrug 2,5 bis

3 ‰.

Bei der in dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Tat betrug die maxi-

male Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten "um 3 ‰" (UA 25). In diesem

Zustand mißhandelte der Angeklagte den ihm körperlich unterlegenen Ge-

schädigten G. , mit dem er häufig gemeinsam Alkohol trank, mit bedingtem

Tötungsvorsatz durch Schläge und Tritte, um von G. unberechtigt Geld zu

erlangen. Dieser verstarb an den Folgen der Gewalteinwirkung.

2. Das Landgericht hat eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit des An-

geklagten zur Tatzeit angenommen und sich hierbei auf das Gutachten des in

der Hauptverhandlung vernommenen psychiatrischen Sachverständigen ge-

stützt. Dieser hat u.a. ausgeführt, die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten

habe sich auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausgewirkt.

Ebenso habe die festgestellte maximale Blutalkoholkonzentration für sich ge-

nommen bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten zu keiner erheblichen Ver-

minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt. Dagegen spreche

das zielgerichtete, kognitive Handeln sowie das "psychomotorische Erschei-

nungsbild" des Angeklagten vor, bei, während und nach der Tat. Auch die pa-

thologische Intelligenzminderung habe weder für sich genommen noch im Zu-

sammenhang mit der Alkoholisierung zu einer erheblichen Verminderung der

Schuldfähigkeit geführt; denn “die Intelligenzminderung, die die Kriterien des

Schwachsinns erfülle, sei für die Tat nicht determinierend gewesen. Hierbei sei

zu beachten, daß es der Angeklagte infolge jahrelanger Übung verstehe, sich

innerhalb seines Milieus, in dem sich die Tat auch abgespielt habe, zu bewe-

gen" (UA 48).

3. Diese Würdigung, der sich das Landgericht ohne weitere Erörterung

angeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise

beeinträchtigender Faktoren - hier: der Intelligenzminderung des Angeklagten

in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit und einer hohen Alkoholisierung

bei der Tat - bedarf die Schuldfähigkeitsbeurteilung eingehender Erörterung

(vgl. BGH NStZ-RR 2000, 330, 331; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5,

6, 7, 9). Nach den Feststellungen weist der Angeklagte im Zusammenhang mit

seiner Minderbegabung einen Persönlichkeitszug mit geringer Frustrationstole-

ranz und hoher Gewaltbereitschaft auf; er zeigt eine nur geringe Bereitschaft,

Gesetze und soziale Normen zu achten (UA 26), und hat vor der abgeurteilten

Tat in drei, im einzelnen im Urteil festgestellten Fällen unter Alkoholeinfluß an-

dere Personen "seines Milieus" massiv mißhandelt (UA 17 bis 19).

Insgesamt liegt es nach den Feststellungen nahe, daß das Hemmungs-

vermögen des Angeklagten bei Begehung der Tat in rechtlich relevanter Weise

beeinträchtigt war, weil seine Fähigkeit, den Tatanreizen in der konkreten Tat-

situation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten – im Vergleich mit

der eines “Durchschnittsbürgers“, also voll schuldfähigen Menschen – aufgrund

seiner psychischen Verfassung in erheblichem Maße verringert war (vgl. hierzu

BGH NStZ 1997, 485, 486; 2000, 469, 470 und 585 f.; Streng in Münchener

Kommentar zum StGB [2003] § 21 Rdn. 17; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.

§ 21 Rdn. 6, 8 jeweils m.w.N.). Die Begründung für den Ausschluß erheblich

verminderter Schuldfähigkeit im Hinblick auf die "Kombinationswirkung" von

Intelligenzminderung und Alkoholbeeinträchtigung, der Angeklagte verstehe

es, sich innerhalb seines Milieus zu bewegen, ist unter den gegebenen Um-

ständen unzureichend und für den Senat auch nicht nachvollziehbar.

Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-

spruchs führen muß. Der Senat hebt ausdrücklich auch die Feststellungen zu

den Trinkmengen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der

Voraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen (zur tatrichterlichen Bewer-

tung von unterschiedlichen Trinkmengenangaben [s. UA 36 ff.] vgl. BGHR

StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 29).

Da nach den - insbesondere im Hinblick auf das Leistungsverhalten des

Angeklagten bei der Tat getroffenen - Feststellungen auszuschließen ist, daß

der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war (§ 20 StGB), kann der Schuld-

spruch bestehen bleiben.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:

Falls eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21

StGB) zur Tatzeit zweifelsfrei festzustellen sein sollte, kommt möglicherweise

- neben der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - auch eine Unter-

bringung gemäß § 63 StGB in Betracht (vgl. hierzu BGHSt 44, 338 ff.). In die-

sem Fall ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den

Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3).

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible