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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 5 StR 337/03

5. Strafsenat

5 StR 337/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 23. September 2003 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bautzen vom 26. März 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in

fünf Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen

das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutz-

kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von

Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und

neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung

von Verfahrensrecht und sachlichem Recht rügt, hat teilweise Erfolg. Sie

führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesam-

ten Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann keinen

Bestand haben, weil hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen Strafverfol-

gungsverjährung eingetreten ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht her-

vorhebt, hat der Angeklagte die festgestellten Taten in der Zeit von Sommer

1994 bis Sommer 1995 begangen. Die Verjährungsfrist für sexuellen Miß-

brauch von Schutzbefohlenen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung lag in dem

Erlaß des Haftbefehls durch das Amtsgericht Bautzen am 16. Dezem-

ber 2002 (Bl. 38 der Strafakte). Die vor dem 16. Dezember 1997 beendeten

Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden. Auch

bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung

(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 78a Rdn. 10 m. w. N.).

2. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur

Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.

Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen aus dem Strafrahmen

des § 176 Abs. 3 StGB ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berück-

sichtigt, daß er tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat (UA

S. 12). Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Ge-

sichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat.

Harms Häger Raum

Brause Schaal