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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 5 StR 374/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 23. September 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003
beschlossen:
1a) Auf die Revision des Angeklagten S wird das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 2003
nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
aa) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Kör-
perverletzung verurteilt worden ist,
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
b) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
c) Der Angeklagte S ist wegen schweren Raubes
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; im
übrigen wird er auf Kosten der Staatskasse freige-
sprochen.
d) Der Angeklagte S hat die verbleibenden Ko-
sten seines Rechtsmittels zu tragen.
2a) Die Revision des Angeklagten P gegen das vor-
genannte Urteil wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4
StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-
worfen, daß zum Ausgleich
für die Geldbuße
von 100 Euro, die dieser Angeklagte in Erfüllung der
ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Ham-
burg vom 13. November 2001 erteilten Bewährungs-
auflage geleistet hat, 15 Tage Freiheitsstrafe auf die
Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und neun Monaten angerechnet werden.
b) Der Angeklagte P hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines am 17. Febru-
ar 1995 mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren angelasteten
Raubes vom 9. März 1995 hat es – angesichts nicht erwiesener Wegnah-
mehandlung – den Angeklagten P freigesprochen und den Angeklagten
S wegen vorsätzlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich dieses Angeklagten hat das Landge-
richt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten er-
kannt. Den Angeklagten P hat es unter Einbeziehung der vom Amtsge-
richt Hamburg am 13. November 2001 verhängten Freiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
neun Monaten verurteilt.
1. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Ange-
klagten S führt zu dem im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung stand das Ver-
fahrenshindernis der Verjährung entgegen. Hierzu hat der Generalbundes-
anwalt in seiner Antragsschrift vom 8. August 2003 zutreffend ausgeführt:
"Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 223
Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach dem am 17. September 1996 erlasse-
nen Eröffnungsbeschluß und der am selben Tage erfolgten Anberaumung
des Termins zur Hauptverhandlung (Bd. I Bl. 114, 115 d. A.) wurde die Ver-
jährung bis zum 16. September 2001 nicht mehr unterbrochen. Die nächste
Terminsanberaumung erfolgte am 15. April 2002 (Bd. II Bl. 304 d. A.). Aller-
dings hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Juli 1998 das ‚Verfah-
ren . . . auch hinsichtlich des Angeklagten S vorläufig eingestellt und
zwar wegen Abwesenheit des für die Durchführung der Hauptverhandlung
benötigten Mitangeklagten P (§ 205 StPO analog)‘ (Bl. 228 aaO). Diese
Entscheidung hatte jedoch in Bezug auf den Angeklagten S keine
verjährungsunterbrechende Wirkung, weil sie nicht wegen seiner Abwesen-
heit erfolgte (vgl. Bl. 220, 221, 226R, 227 aaO). Abgesehen von der Frage,
ob die Abwesenheit des Mitangeklagten überhaupt eine den Beschwerdefüh-
rer betreffende Entscheidung gemäß ‚§ 205 StPO analog‘ gerechtfertigt hat
(vgl. Senat
in NStZ 1985, 230; Rieß
in Löwe-Rosenberg, StPO
25. Aufl. 2001, Rdn. 22 zu § 205 m. w. N.), hatte diese jedenfalls nicht die in
§ 78 Abs. 1 Nr. 10 StGB bestimmte Unterbrechungswirkung. Ein anderes
Verständnis liefe auf eine unzulässige Analogie zum Nachteil des Angeklag-
ten hinaus."
Der Eintritt der Verjährung führt hier nicht zur Einstellung des Verfah-
rens, sondern zum Freispruch, weil der rechtlich mit dem verjährten Vorwurf
der Körperverletzung zusammentreffende schwerere Vorwurf des Raubes
nicht nachweisbar war (vgl. BGHSt 36, 340, 341 m. w. N.). Dies führt zum
Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe und zum Ausspruch der rechtsfehlerfrei
festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe wegen schweren Raubes als alleiniger
Freiheitsstrafe.
2. Die ebenfalls mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des
Angeklagten P hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht einen Aus-
gleich für die zur Erfüllung einer Auflage des Bewährungsbeschlusses des
Amtsgerichts Hamburg vom 13. November 2001 geleisteten Zahlung mit der
Erwägung versagt hatte, eine Anrechnung würde bei der Höhe der Freiheits-
strafe lediglich ganz unerheblich ins Gewicht fallen (UA 12). Diese Begrün-
dung übersieht, daß bei Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB die er-
brachten Leistungen in der Regel angerechnet werden müssen (BGHSt 36,
378, 381; BGH NJW 2001, 692; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 58 Rdn. 6).
Da ein Ausnahmefall ersichtlich nicht vorliegt, kann der Senat in entspre-
chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die erforderliche Anrechnungs-
entscheidung selbst vornehmen (vgl. BGH NJW aaO). Daß das Landgericht
zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab als dem
hier im Beschlußtenor aufgeführten gekommen wäre, kann der Senat aus-
schließen. Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwen-
dung von § 473 Abs. 4 StPO.
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