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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – VI ZB 34/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-

derichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

27. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. Mai 2003 wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 211,29

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Schadensersatz

und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Das

Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Klägerin dar-

auf hingewiesen, daß es die Klage für unschlüssig halte. Die Beklagte hat sich

nicht gemeldet. Das Landgericht hat die Klage ohne Termin zur mündlichen

Verhandlung anzuberaumen mit einem als "Versäumnisurteil" bezeichneten

Urteil vom 8. Oktober 2001 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin haben

sich die Parteien vor dem Kammergericht nach Beweisaufnahme verglichen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien nach diesem Vergleich je zur

Hälfte.

Nach Beendigung des Rechtsstreits hat die Klägerin beantragt, im Rah-

men der Kostenausgleichung für die erste Instanz eine 10/10 Verhandlungsge-

bühr ihres Prozeßbevollmächtigten anzusetzen. Die Rechtspflegerin des Land-

gerichts hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. März 2003 lediglich eine

5/10 Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 2 BRAGO zu Gunsten der Klägerin

berücksichtigt, weil ein Versäumnisurteil ergangen sei (nichtstreitige Verhand-

lung). Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 25. März 2003 zugestellten

Beschluß hat die Klägerin am 2. April 2003 sofortige Beschwerde eingelegt, mit

der sie den Ansatz einer 10/10 Verhandlungsgebühr weiterverfolgt hat. Das

Kammergericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluß die sofortige Be-

schwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

zugelassen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt,

nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sei für eine nichtstreitige Verhandlung nur eine

halbe Verhandlungsgebühr vorgesehen. Daß auf die nichtstreitige Verhandlung

eine Sachentscheidung ergangen sei, sei unerheblich. Die Sachentscheidung

sei gemäß § 331 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 ZPO ergangen, weil das Vorbringen

der Klägerin ihren Antrag nicht gerechtfertigt habe. Ein Sachantrag der Beklag-

ten sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3

BRAGO genannten Ausnahmen seien abschließend und nicht analogiefähig;

die Voraussetzungen dieser Ausnahmen seien nicht gegeben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2,

575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde

war zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 Abs. 1, 104 Abs. 3 ZPO), aber unbegründet.

Zur Kostenausgleichung kann die Klägerin keine volle Verhandlungsgebühr ih-

res erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in Ansatz bringen, denn diesem

steht eine Verhandlungsgebühr in dieser Höhe nicht zu.

1. Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1

Satz 1, Abs. 2 BRAGO erhält der Anwalt für eine streitige Verhandlung eine

volle (10/10), für eine nichtstreitige Verhandlung eine halbe (5/10), in der Beru-

fung und Revision ausnahmsweise (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAGO) eine volle

(10/10) Verhandlungsgebühr. "Verhandeln" ist nach einhelliger Ansicht in

Rechtsprechung und Literatur eine Tätigkeit der Parteien, bei der sie vor dem

Richter den Rechtsstreit mündlich vom entgegengesetzten Standpunkt aus er-

örtern und jede Partei diejenigen tatsächlichen Umstände, rechtlichen Ausfüh-

rungen und Anträge vorbringt, durch die sie eine ihren Absichten entsprechen-

de Entscheidung herbeiführen möchte (vgl. OLG Frankfurt MDR 1984, 63; von

Eicken in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für

Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 31 Rdn. 54). Dem "Verhandeln" gleichgestellt ist der

Austausch von Schriftsätzen mit entgegengesetzten Standpunkten und Anträ-

gen im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO oder im schriftlichen Vorver-

fahren gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO

(vgl. § 35 BRAGO; Gött-

lich/Mümmler/Rehberg/Xanke, Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte,

20. Aufl., "Verhandlungsgebühr" Ziff. 9). Hiernach ist für die Entstehung einer

Verhandlungsgebühr Voraussetzung, daß die (Sach-) Anträge beiderseits ge-

stellt werden (§ 137 Abs. 1 ZPO). Soweit nur eine Partei einen Sachantrag

stellt, ist keine streitige Verhandlung gegeben und die volle Verhandlungsge-

bühr nicht angefallen. In diesen Fällen ist aber - von den Ausnahmefällen des

§ 33 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgesehen - eine halbe Verhandlungsgebühr ent-

standen, wenn die Parteien nicht widersprechende Erklärungen abgeben wie

etwa beim Anerkenntnis des Klageanspruchs (§ 307 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1

Satz 1 BRAGO). Erscheinen beide Parteien, stellt aber nur die eine ihren An-

trag, die andere jedoch keinen oder keinen widersprechenden Antrag, ist keine

streitige Verhandlung möglich; sofern es hier überhaupt zu einer "Verhandlung"

der Parteien kommt, ist diese "nichtstreitig" und kann nur eine halbe Verhand-

lungsgebühr veranlassen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erscheint dagegen nur eine

Partei und stellt auch nur diese einen Sachantrag, fehlt es an einer "Verhand-

lung" der Parteien. In diesem Falle verdient der Anwalt jedoch die halbe Ver-

handlungsgebühr, wenn er den Erlaß des Versäumnisurteils gegen die andere

Partei beantragt (§ 33 Abs. 2 BRAGO).

2. Nach diesen Grundsätzen haben die Voraussetzungen für eine volle

Verhandlungsgebühr im ersten Rechtszug nicht vorgelegen. Eine "Verhand-

lung" zwischen den Parteien hat nicht stattgefunden. Auch ein schriftliches

Verfahren mit widersprechenden Schriftsätzen, das einer streitigen Verhand-

lung gleichzustellen wäre, war nicht gegeben, denn die Beklagte hatte sich im

ersten Rechtszug nicht gemeldet und ihre Verteidigungsbereitschaft weder an-

gekündigt noch betätigt.

a) Entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht

darauf an, daß das Landgericht eine Sachentscheidung getroffen hat, als es die

Klage mit einem als Versäumnisurteil bezeichneten Urteil abgewiesen hat. Da-

bei handelte es sich entgegen der Bezeichnung inhaltlich um ein Urteil, das

nicht darauf beruhte, daß die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht an-

gekündigt hatte (vgl. § 331 Abs. 3 ZPO); es war vielmehr entgegen seiner Be-

zeichnung ein sog. "unechtes Versäumnisurteil" (vgl. Zöller/Herget, ZPO

23. Aufl., § 331 Rdn. 15), das nur mit der Berufung, nicht mit dem Einspruch

angreifbar war. Die Gebührentatbestände der §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1

Satz 1 BRAGO stellen jedoch nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung und

- entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht auf den Inhalt der

Entscheidung ab.

Die Verhandlungsgebühr soll das von dem allgemeinen Prozeßbetrieb

sich abhebende besondere Tätigwerden des Anwalts in der mündlichen Ver-

handlung abgelten (vgl. Riedel/Sußbauer-Keller, 8. Aufl., § 31 Rdn. 43). Ohne

mündliche Verhandlung oder eine gleichgestellte Tätigkeit im schriftlichen Ver-

fahren, die hier nicht vorlagen, ist ein Grund für den Ansatz einer vollen Gebühr

jedoch nicht vorhanden.

b) Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,

daß der Anwalt im Berufungs- oder Revisionsverfahren für den Antrag auf Erlaß

eines Versäumnisurteils nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAGO eine volle Ver-

handlungsgebühr erhalte, weil auf diesen Antrag eine Entscheidung in der Sa-

che ergehen müsse. Das ist zwar bei Abweisung der Klage als unschlüssig

auch im ersten Rechtszug Folge des § 331 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO. Der Gesetz-

geber hat das jedoch nicht zum Anlaß einer Ergänzung oder Änderung des § 33

Abs. 1 BRAGO genommen. Die gesetzliche Regelung, nach welcher der Anwalt

auch bei nichtstreitiger Verhandlung nicht nur eine halbe, sondern ausnahms-

weise eine volle Verhandlungsgebühr erhält (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), ist

als enumerative Aufzählung abschließend und als Ausnahmeregelung einer

Analogie nicht zugänglich.

c) Auch eine Fiktion der klagebegründenden Tatsachen (§ 331 Abs. 1

Satz 1 ZPO), aus der die Rechtsbeschwerde eine Fiktion des Gegenantrags der

Beklagten für den ersten Rechtszug entnehmen möchte, kommt offensichtlich

nicht in Betracht.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den die Rechtsbeschwerde bean-

standet, ist nicht ersichtlich. Im ersten Rechtszug wird lediglich die Klage auf

ihre Schlüssigkeit geprüft. Im Rechtsmittelverfahren wird dagegen die Schlüs-

sigkeit des Rechtsmittels untersucht, gleichgültig welche Parteistellung der

Rechtsmittelkläger im ersten Rechtszug hatte (vgl. § 539 Abs. 2 Satz 2, 555

Abs. 1 ZPO). Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten beruht dann regel-

mässig - abweichend von § 331 Abs. 2 ZPO - nicht auf der Säumnis, sondern

berücksichtigt den gesamten nach §§ 559, 529 ZPO maßgeblichen Sach- und

Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.) und die vom Rechtsmittelkläger rechtzeitig

schriftlich vorgetragenen neuen Tatsachen, soweit sie berücksichtigungsfähig

sind (vgl. MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 555 Rdn. 16).

3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll