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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – XI ZR 42/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 23. September 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003

wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 153.387,56

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen

Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Beklagten konnten als verständige

Erklärungsempfänger auf die - angeblich - mündliche Zusage einer Kre-

ditgewährung durch einen nicht ausreichend bevollmächtigten Mitarbeiter

der klagenden Bank nicht vertrauen. Für den Vorwurf der Nichtzulas-

(cid:0)

sungsbeschwerde, die Klägerin habe die Beklagten bei Abschluß des

Bürgschaftsvertrages in sittenwidriger Weise überrumpelt, fehlt daher

bereits die notwendige Tatsachengrundlage.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen