BGH Beschluss vom 23.09.2003 – XI ZR 42/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 23. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003
wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 153.387,56
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen
Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Beklagten konnten als verständige
Erklärungsempfänger auf die - angeblich - mündliche Zusage einer Kre-
ditgewährung durch einen nicht ausreichend bevollmächtigten Mitarbeiter
der klagenden Bank nicht vertrauen. Für den Vorwurf der Nichtzulas-
(cid:0)
sungsbeschwerde, die Klägerin habe die Beklagten bei Abschluß des
Bürgschaftsvertrages in sittenwidriger Weise überrumpelt, fehlt daher
bereits die notwendige Tatsachengrundlage.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen