Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.09.2003 – VI ZA 12/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2003

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

am 24. September 2003

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf

den Inhalt des Anschreibens an die Antragstellerin vom 20. August

2003.

Entgegen der von dieser im Schreiben vom 7. September 2003

geäußerten Rechtsauffassung ist ein außerordentliches Rechts-

mittel zum Bundesgerichtshof nach der Neuregelung des Be-

schwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann

nicht statthaft, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig sein

sollte. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung

durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung zu

korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt

allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsge-

richt in Betracht (vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschluß vom 23. Juli

2003 - XII ZB 91/03 - noch nicht veröffentlicht).

Müller

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Zoll