BGH Beschluß vom 24.09.2003 – VI ZA 12/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2003
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
am 24. September 2003
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf
den Inhalt des Anschreibens an die Antragstellerin vom 20. August
2003.
Entgegen der von dieser im Schreiben vom 7. September 2003
geäußerten Rechtsauffassung ist ein außerordentliches Rechts-
mittel zum Bundesgerichtshof nach der Neuregelung des Be-
schwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann
nicht statthaft, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig sein
sollte. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung
durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung zu
korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt
allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsge-
richt in Betracht (vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschluß vom 23. Juli
2003 - XII ZB 91/03 - noch nicht veröffentlicht).
Müller
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll