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BGH Urteil vom 24.09.2003 – X ZR 30/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. September 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und

Asendorf für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nich-

tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Oktober 1999

abgeändert.

Das europäische Patent 0 431 673 wird im Umfang seiner Patent-

ansprüche 1, 2, 4 und 5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. November 1990 unter Inanspruch-

nahme der Priorität der niederländischen Patentanmeldung 8 902 995 vom

5. Dezember 1989 angemeldeten, unter anderem mit Wirkung für die Bundes-

republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 431 673 (Streitpatents),

das vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 69 002 308 geführt wird, eine

Achshebevorrichtung für ein Fahrzeug betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie

folgt lautet:

"Axle lifting device for a vehicle, having a bearing arm (3) for the

axle running from a spring carrier bracket (1) to the axle (5) and a

gas spring system (6) between axle (5) or bearing arm (3) and

frame, in which a fixed support (12) is fitted under said bearing arm

(3) on the spring carrier bracket (1), on which support (12) a gas

bellows (13) is arranged, which at the other side presses from be-

low onto the bearing arm (3) or a part firmly fixed thereto, in order to

lift the axle (5) when gas pressure is supplied to said gas bellows

(13) and the above-mentioned gas spring system (6) is released,

characterized in that there is a restraining arm (14, 24) connecting

the upper end of the gas bellows (13) to the bearing arm (3), the

axle (5) or the spring carrier bracket (1) in a point at a horizontal

distance from said bellows (13) so as to allow extension of the gas

bellows (13) while limiting horizontal movements of the upper end of

the gas bellows."

Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:

"Achshebevorrichtung für ein Fahrzeug, mit einem sich von einem

Federaufnahmebock (1) zu einer Achse (5) erstreckenden Tragarm

(3) für die Achse und mit einem Gasfedersystem (6) zwischen Ach-

se (5) oder Tragarm (3) und Rahmen, wobei unter dem Tragarm (3)

an dem Federaufnahmebock (1) eine Halterung (12) ortsfest ange-

ordnet ist, auf der ein Gasfaltenbalg (13) vorgesehen ist, der auf der

anderen Seite von unten gegen den Tragarm (3) oder ein fest daran

angebrachtes Teil drückt, um die Achse (5) anzuheben, wenn der

Gasfaltenbalg (13) mit Gasdruck beaufschlagt und das obenge-

nannte Gasfedersystem (6) entspannt ist, gekennzeichnet durch ei-

nen Haltearm (14, 24), der das obere Ende des Gasfaltenbalgs (13)

mit dem Tragarm (3), der Achse (5) oder dem Federaufnahmebock

(1) an einem von dem Faltenbalg (13) horizontal beabstandeten

Punkt verbindet, um die Ausdehnung des Gasfaltenbalgs bei

gleichzeitiger Beschränkung von horizontalen Bewegungen des

oberen Endes des Gasfaltenbalgs (13) zuzulassen."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift Be-

zug genommen. Ausführungsbeispiele der Achshebevorrichtung sind in der

nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 des Streitpatents dargestellt.

Fig. 1:

Die Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegen-

stand des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat sie

sich auf folgende Druckschriften berufen: US-Patentschrift 4 773 670, Prospekt

"Achsanhebevorrichtung Baureihen OA/OMA/OTA", nicht veröffentlichte interne

Zeichnung C-0400049697, europäische Patentschriften 0 332 037 und 0 284

572. Der Prospekt "Achsanhebevorrichtung Baureihen OA/OMA/OTA" (Anlage

K 4) ist nach ihren unter Beweis gestellten Behauptungen in der ersten Hälfte

des Jahres 1989 verteilt worden.

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheits-

gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 4

und 5 für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie das Klage-

begehren weiterverfolgt und ergänzend zu ihrem Vorbringen ein Gutachten des

Prof. Dr.-Ing. W. vorlegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zu-

rückzuweisen.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H.

J.

F. ,

...

,

eingeholt,

das

der

gerichtli-

che Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Ferner ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Vernehmung

der Zeugin B. K. über die Frage, ob und wann der Prospekt Anlage K 4

an die Kunden der Klägerin gelangt ist, Beweis erhoben worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Streitpatent ist im Umfang

seiner Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nach

dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und

mithin nicht patentfähig ist (Art. 56, 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG).

I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Achshebevorrichtung für ein Fahrzeug.

Derartige Vorrichtungen finden nach den Darlegungen des gerichtlichen Sach-

verständigen bei schweren Nutzkraftwagen, Sattelschleppern oder Anhängern

Anwendung, bei denen die Last oft auf mehrere Achsen verteilt wird. Fährt ein

solches Fahrzeug schwach- oder unbelastet, werden mit Rücksicht auf Ver-

schleiß und Ermüdung nicht angetriebene Achsen angehoben, um Lager- und

Reifenverschleiß und die ermüdenden Wechselbeanspruchungen der einfe-

dernden Achse zu vermeiden. Zu den üblichen Lösungen für derartige Achshe-

bevorrichtungen gehören Gasfedern, die in ihrer Kraftwirkung der belasteten

Fahrzeugfeder entgegenwirken, was zu einer einfachen Steuerung führt, indem

das Belüften ("Spannen") der "Liftfeder" mit dem Entlüften ("Entspannen") der

Fahrzeugfeder gekoppelt wird.

Der Beschreibung des Streitpatents zufolge war am Prioritätstag aus der

US-Patentschrift 4 773 670 bekannt, einen Gasfaltenbalg mit seiner Boden-

platte fest an einer ortsfesten Halterung und mit seiner oberen Platte mit einem

Teil des Tragarms zu verbinden (deutsche Übersetzung S. 1, Zeilen 11 - 15).

Daran bemängelt die Beschreibung des Streitpatents, eine solche Gestaltung

sei für die Verwendung mit Tragarmen, die wie beispielsweise Parabelfedern

ihrerseits bei der Federung mitwirken, unbrauchbar, weil Gasfaltenbälge kaum

eine Querfestigkeit aufweisen würden, so daß ihre Ober- und Unterseite mit

Teilen verbunden werden müßten, die diese Flächen in horizontaler Richtung

ausreichend fixierten. Werde der Tragarm in Form einer Parabelfeder ausgebil-

det, dann sei es demgegenüber wünschenswert, Beschädigungen der Oberflä-

che des Tragarms durch Bohrlöcher oder dergleichen, wie sie durch die Befe-

stigung eines Gasfaltenbalgs am Tragarm entstehen, zu vermeiden. In diesen

Fällen stelle die Verbindung des Gasfaltenbalgs mit dem Tragarm ein Problem

dar (deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 12 - 29).

2. Dieses Problem soll nach den Angaben der Beschreibung des Streit-

patents durch eine Konstruktion gelöst werden, die einfach und im Betrieb zu-

verlässig ist (deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 31 - 33).

3. Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist hierzu die Achshebevor-

richtung für ein Fahrzeug wie folgt auszubilden:

1. Die Achshebevorrichtung weist einen sich von einem Federaufnahme-

bock zu einer Achse erstreckenden Tragarm für die Achse auf.

2. Sie verfügt ferner über ein Gasfedersystem, das

2.1 zwischen Achse und Rahmen

2.2 oder zwischen Tragarm und Rahmen angeordnet ist.

3. Unter dem Tragarm ist eine Halterung an einem Federaufnahmebock

ortsfest angeordnet, wobei

3.1 auf der Halterung ein Gasfaltenbalg vorgesehen ist,

3.2 der auf der anderen Seite von unten gegen

a) den Tragarm

b) oder ein fest daran angebrachtes Teil drückt,

3.3 um die Achse anzuheben, wenn der Gasfaltenbalg mit Gasdruck

beaufschlagt und das Gasfedersystem entspannt ist.

4. Die Achshebevorrichtung besitzt einen Haltearm,

4.1 der das obere Ende des Gasfaltenbalgs

a) entweder mit dem Tragarm

b) oder der Achse

c) oder dem Federaufnahmebock an einem von dem Faltenbalg

horizontal beabstandeten Punkt verbindet,

4.2 um die Ausdehnung des Gasfaltenbalgs bei gleichzeitiger Be-

schränkung von horizontalen Bewegungen des oberen Endes des

Gasfaltenbalgs zuzulassen.

Auf diese Weise kann der an dem Federaufnahmebock befestigte Gas-

faltenbalg mittels des Haltearms an seiner Oberseite geführt und über Gummi-

puffer an den Tragarm angelegt werden, ohne daß der Tragarm durch Maß-

nahmen zur Befestigung des Gasfaltenbalgs beschädigt wird.

Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung hat

der Fachmann, bei dem es sich um einen im Fachbereich Maschinenbau mit

Schwerpunkt im Bereich des Fahrzeugbaus an einer technischen Universität

oder einer Fachhochschule ausgebildeten Diplomingenieur handelt, der in

analytischen und systematischen Arbeitsmethoden im Bereich der Entwicklung

und Konstruktion von Kraftfahrzeugen geschult ist und über praktische Erfah-

rungen in diesem Bereich von etwa zwei Jahren verfügt, am Prioritätstag des

Streitpatents aus diesen Angaben erkannt, daß unter Tragarm im Sinne des

Streitpatents ein Bauteil mit Federungs- und Lenkerfunktion zu verstehen ist,

das die Räder der anzuhebenden Achse in Querrichtung festhält und damit

Kräfte sowohl vertikal als auch transversal und damit quer zur Fahrtrichtung des

Fahrzeugs in dessen Karosserie einleitet. Wie der gerichtliche Sachverständige

weiter überzeugend dargelegt hat, wußte der Fachmann am Prioritätstag des

Streitpatents, daß dann, wenn ein Federlenker zum Einsatz kommt, Verletzun-

gen des Lenkers, beispielsweise durch Kerben oder Bohrlöcher, zu vermeiden

sind und ein kerbfreies Gestalten der Lenker auch dann sinnvoll ist, wenn der

Lenker nicht als Feder, sondern starr ausgebildet ist, wobei der Fachmann ein

kerbfreies Gestalten des Lenkers bei der Verwendung starrer Tragarme nicht in

gleichem Maße geboten hielt wie bei Federlenkern. Darauf wurde der Fach-

mann nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zudem mit

den Angaben der Beschreibung des Streitpatents, die Erfindung sei auch nütz-

lich, wenn der Tragarm starr sei (deutsche Übersetzung S. 2, Zeile 34 - Seite 3,

Zeile 2), hingewiesen.

Der Fachmann hat dem Streitpatent nach den überzeugenden Darlegun-

gen des gerichtlichen Sachverständigen schließlich auch entnommen, daß die

Lehre nach Patentanspruch 1 weder auf eine bestimmte Ausbildung noch auf

eine Festlegung des Haltearms an einer bestimmten Stelle der Achshebean-

ordnung oder eine bestimmte Art seiner Befestigung beschränkt ist, so daß der

Fachmann verschiedene Möglichkeiten für die Ausbildung des Haltearms in

Betracht gezogen hat. Denn die Beschreibung des Streitpatents weist den

Fachmann ausdrücklich darauf hin, daß der Haltearm als an der Achse ver-

schraubte Blattfeder (Fig. 1, Bezugszeichen 14), aber auch als schwenkbeweg-

lich gelagerter starrer Haltearm (Fig. 1, Bezugszeichen 24) ausgebildet werden

kann. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, hat der Fachmann

am Prioritätstag weitere Möglichkeiten der Befestigung des Haltearms in Be-

tracht gezogen, etwa die Festlegung des Haltearms an Teilen des Federlen-

kers, sofern der Haltearm als ein vom Federlenker getrenntes Bauteil ausgebil-

det ist, und die Befestigung des Haltearms in räumlicher Entfernung vom Gas-

faltenbalg (Bauteil 13, Fig. 1; nachfolgend Hebebalg), beispielsweise durch

Gleitschuhe erfolgt, wie sie dem Fachmann am Prioritätstag seit langem von

Federlenkern für Kraftwagen bekannt waren. Die Befestigung in räumlicher

Entfernung vom Hebebalg hat der Fachmann nach den Darlegungen des ge-

richtlichen Sachverständigen als wesentlich für die Ausbildung der Achshebe-

anordnung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erkannt, weil da-

durch sichergestellt wird, daß der Hebebalg nicht nur mit einer seiner beiden

Platten (obere oder untere Platte), sondern mit beiden Platten gegenüber trans-

versal wirkenden Kräften festgelegt wird, ohne daß der Federlenker an der

Stelle seiner Beaufschlagung mit Druck durch Einkerbungen geschwächt wird.

II. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu

(Art. 54 EPÜ), da keine der Entgegenhaltungen eine Achshebevorrichtung mit

sämtlichen Merkmalen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpa-

tents offenbart.

1. Die Achshebevorrichtung nach der US-Patentschrift 4 773 670 unter-

scheidet sich vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents bereits

dadurch, daß bei dieser Vorrichtung der zum Heben des Tragarms erforderliche

Hebebalg mit dem Tragarm fest verschraubt ist, so daß der Tragarm nicht

kerbfrei ausgebildet ist. Derartige, die Belastbarkeit des Tragarms beschrän-

kende Maßnahmen sollen mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung gerade ver-

mieden werden.

2. Daneben waren im Stand der Technik verschiedene Achshebevor-

richtungen für Nutzfahrzeuge bekannt, die zwar bereits vorsahen, den Tragarm

durch einen Hebebalg mit Druck zu beaufschlagen, ohne den Tragarm durch

Bohrungen oder Kerben in seiner Tragfähigkeit zu beeinträchtigen (europäische

Patentschriften 0 332 037 und 0 284 572). Die in den beiden Druckschriften

offenbarten Achshebevorrichtungen unterscheiden sich aber bereits dadurch

von der Achshebevorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents, daß der

Hebebalg nicht wie nach dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-

patents unter dem Tragarm für die Achse (Merkmal 3; 3.1), sondern gegenüber

diesem seitlich versetzt angeordnet ist.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch die

Achsanhebevorrichtung nach dem Prospekt der Klägerin

"Baureihen

OA/OMA/OTA" vorweggenommen. Die Anordnung der Bauteile nach dem Pro-

spekt unterscheidet sich u.a. dadurch von der Anordnung nach Patentanspruch

1 des Streitpatents, daß der Hebebalg nicht unter dem Tragarm (Merkmal 3.2)

angebracht ist. Der Hebebalg beaufschlagt den Tragarm mithin nicht unmittel-

bar mit Druck, wie dies bei seiner Anordnung unter dem Tragarm nach Patent-

anspruch 1 des Streitpatents der Fall ist, sondern über das als Hebel wirkende

Halteteil.

III. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents beruht je-

doch nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Die Beweisaufnahme hat

zur Überzeugung des Senats ergeben, daß er dem Fachmann durch die Zu-

sammenschau der US-Patentschrift 4 773 670 mit der Achsanhebevorrichtung

der Baureihe OA/OMA/OTA der Klägerin gemäß Prospekt Anlage K 4 nahege-

legt war.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des

Senats fest, daß der genannte Prospekt der Klägerin vor dem Prioritätstag des

Streitpatents veröffentlicht worden ist und daher zum Stand der Technik gehört.

Die Zeugin K. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

glaubhaft bekundet, daß die als Anlagen K 4 vorgelegten Kopien den unter der

Ordnungsnummer 9 im Prospekt 1989 der Klägerin abgebildeten Baureihen

entsprechen, dieser Prospekt im Juli 1989 an Kunden der Klägerin versandt

worden ist und zudem während der Internationalen Automobilmesse im Sep-

tember 1989 in Frankfurt am Main auslag.

Die Zeugin hat widerspruchsfrei und glaubwürdig bekundet, daß sie als

bei der Klägerin zuständige Fachkraft für Übersetzungen den dreisprachigen

Prospekt der Klägerin angefertigt und im Januar und Februar 1989 die erforder-

lichen Korrekturen gelesen hat. Sie hat weiter bekundet, daß der Vorauflage

des Prospekts Registerkarten beilagen, die von den Kunden der Klägerin aus-

gefüllt zurückgesendet werden konnten. Aus den Rücksendungen ist bei der

Klägerin eine Datenbank für die Versendung des folgenden, hier streitgegen-

ständlichen Prospekts aufgebaut worden. Dieser ist im Juli 1989 fertig gewesen

und wurde Mitte Juli 1989 an diejenigen Kunden verschickt, die in die Daten-

bank aufgenommen worden waren. Ferner wurde der Prospekt den Bekundun-

gen der Zeugin zufolge auf der Internationalen Automobilausstellung im Sep-

tember 1989 ausgelegt. Die Zeugin hat die Ablichtungen der Anlage K 4 mit

dem von ihr zum Senatstermin mitgebrachten Originalprospekt verglichen; der

Senat hat den vorgelegten Originalsprosoekt eingesehen und seinerseits die

entsprechenden Seiten miteinander verglichen, wobei sich ergab, daß die Ab-

lichtungen der Anlage K 4 mit dem Katalog der Klägerin übereinstimmen. Be-

denken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin haben sich bei deren Verneh-

mung nicht ergeben; die Beklagte hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin auch

nicht in Zweifel gezogen.

2. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung

vor dem Senat im einzelnen und überzeugend dargelegt, daß die nachfolgend

wiedergegebene Achsanhebevorrichtung der Baureihen OA/OMA/OTA der Klä-

gerin gemäß Anlage K 4

nebst der nachfolgend wiedergegebenen Explosionszeichnung

eine Achsanhebevorrichtung darstellt, bei der ein als Rollbalg ausgebildeter

Hebebalg, der mit seiner Oberseite am Fahrzeugrahmen befestigt ist, ein Hal-

teteil (Bauteil 510) von oben mit Druck beaufschlagt. Der Rollbalg ist mit seiner

Unterseite mit dem Halteteil verschraubt.

Das Halteteil ist mittels der Schraube (Bauteil 515) schwenkbeweglich in

dem mit dem Fahrzeugrahmen fest verbundenen Bauteil 8 E gelagert. Mit Hilfe

der Schraube ist ferner ein Lenker (in der Explosionszeichnung ohne Bezugs-

nummer) am Bauteil 8 E schwenkbeweglich und ortsfest angelenkt, den der

Fachmann aus der Art seiner Darstellung als kerbfrei ausgebildeten Federlen-

ker ohne weiteres erkennt. Wird der Rollbalg belüftet ("gespannt"), dann beauf-

schlagt er das Halteteil mit Druck, so daß das Halteteil um die Schraube

schwenkt und den ebenfalls an der Schraube gelagerten Federlenker anhebt,

der seinerseits die an ihm angelenkte Achse anhebt. An der Stelle, an der das

Halteteil den Federlenker mit Druck beaufschlagt, ist ein Anschlagpuffer (Bauteil

512 a) auf dem Halteteil befestigt.

Diese Anordnung der Bauteile hat dem Fachmann am Prioritätstag nach

den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ohne

weiteres offenbart, daß mit ihr ein Federlenker zum Einsatz kommt, dessen

Oberseite kerbfrei gehalten ist. Der Fachmann hat dieser Anordnung ferner oh-

ne weiteres entnommen, daß das Halteteil über seine schwenkbewegliche La-

gerung in einem mit dem Rahmen ortsfest verbundenen Bauteil (8 E) und mit-

tels seiner Verschraubung mit der Bodenplatte des Hebebalgs diesen gegen

transversal wirkende Kräfte schützt, indem es den Hebebalg in einem horizontal

beabstandeten Punkt an dem ortsfest mit dem Rahmen verbundenen Bau-

teil 8 E festlegt (Merkmal 4, 4.1 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents). Der

Fachmann hat nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen dar-

aus zugleich und ohne weiteres entnommen, daß die schwenkbewegliche La-

gerung des Halteteils (510) die vertikale Ausdehnung des Hebebalgs ermöglicht

und gleichzeitig eine Beschränkung seiner horizontalen (transversalen) Bewe-

gungen bewirkt (Merkmal 4.2 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents).

3. Bei dieser Sachlage war dem Fachmann der Gegenstand des Patent-

anspruchs 1 des Streitpatents nahegelegt.

a) Der Fachmann, der sich am Prioritätstag vor die Aufgabe gestellt sah,

eine Achshebevorrichtung für Nutzfahrzeuge zu konstruieren, hat im Stand der

Technik neben der US-Patentschrift 4 773 670 nicht nur die europäischen Pa-

tentschriften 0 332 037 und 0 284 572 vorgefunden, sondern auch den Pro-

spekt der Klägerin zu den Baureihen OA/OMA/OTA. Er hat diesen Druckschrif-

ten entnommen, daß die zur Anhebung der Achse erforderlichen Roll- oder

Gasfaltenbälge an unterschiedlichen Stellen der Gesamtkonstruktion angeord-

net werden können. Die US-Patentschrift 4 773 670 zeigt eine unmittelbare Be-

aufschlagung des Lenkers mittels unter dem Lenker angeordneter Hebebälge.

Die Baureihe OA/OMA/OTA der Klägerin zeigt eine mittelbare Beaufschlagung

des Lenkers über einen zweiarmigen Hebel, wobei der Hebebalg hinter der

Anlenkung des Lenkers an den Fahrzeugrahmen angeordnet ist. Die europäi-

sche Patentschrift 0 332 037 zeigt eine Anordnung, bei der die Achse mittels

eines mittig zwischen den Tragarmen angeordneten Hebebalgs angehoben

wird, so daß der zur Anhebung der Achse erforderliche Druck nicht auf die Len-

ker selbst wirkt (Fig. 3, 4). Gleiches gilt für die europäische Patentschrift

0 284 572 (Fig. 3).

Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, be-

ruhten diese unterschiedlichen Anordnungen auf dem Umstand, daß es für die

Frage, wo ein oder mehrere Hebebälge innerhalb der Achshebevorrichtung an-

zuordnen sind, unter anderem darauf ankommt, welchen Zwecken das Fahr-

zeug, das mit einer Achshebevorrichtung ausgestattet wird, dienen soll und

welcher Raum angesichts der Verwendungsweise des Fahrzeugs für die Aus-

gestaltung der Achshebevorrichtung zur Verfügung steht. Wird der Raum vor

oder hinter der Achshebevorrichtung etwa als Stauraum für Paletten benötigt,

wird vorzugsweise eine kompakte Bauform gewählt, bei der es zweckmäßig

sein kann, den Hebebalg unter dem Tragarm anzuordnen, wie dies bei der

Achshebevorrichtung nach der US-Patentschrift 4 773 670 der Fall ist. Steht

mehr Raum zur Verfügung, kann es zweckmäßig sein, den Hebebalg hinter der

Achshebevorrichtung anzuordnen, wie dies bei der Baureihe OA/OMA/OTA der

Klägerin geschehen ist. Soll das Fahrzeug einen hinreichenden Bodenabstand

aufweisen, kann es zweckmäßig sein, den Hebebalg möglichst hoch am Rah-

men anzuordnen, während der Hebebalg unter den Federlenkern angeordnet

werden kann, wenn der Bodenabstand des Fahrzeugs als unkritisch betrachtet

wird.

Die konstruktiven Mittel zur Lösung derartiger Anpassungen der be-

kannten Vorrichtungen an die jeweils spezifischen Zwecke des Fahrzeugs hatte

der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents zur Hand. Wie der gerichtliche

Sachverständige überzeugend dargelegt hat, halten sie sich im Rahmen der

dem Fachmann geläufigen Variationsregeln wie Vertauschung von Innen- und

Außenanordnung von Bauteilen, Änderung der relativen Lage von Anlenk-

punkten und Krafteinleitungen und Funktionsintegration. Danach lag es im Be-

reich des Könnens des Fachmanns, die zum Anheben der Achse erforderlichen

Mittel wie Gasfalten- oder Rollbälge an der Stelle vorzusehen, an der sie je

nach Einsatzzweck des Fahrzeugs am wenigsten hinderlich sind.

Wie der gerichtliche Sachverständige weiter überzeugend dargelegt hat,

standen dem Fachmann am Prioritätstag sowohl Gasfalten- als auch Rollbälge

zur Verfügung, um einen Tragarm in Achshebevorrichtungen mit Druck zu be-

aufschlagen. Gasfalten- und Rollbälge waren dem Fachmann als austauschba-

re Mittel bekannt, sie wurden von ihm gleichermaßen als Mittel zur Konstruktion

von Achshebevorrichtungen in Betracht gezogen. Der Umstand, daß die Achs-

anhebevorrichtung nach der Baureihe OA/OMA/OTA der Klägerin einen Roll-

balg als Hebebalg verwendet, hat den Fachmann daher nicht davon abgehal-

ten, auch den Prospekt der Klägerin als eine zu berücksichtigende Druckschrift

in Betracht zu ziehen.

b) Angesichts des Offenbarungsgehalts des vorveröffentlichten Pro-

spekts der Klägerin ergab sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des

Streitpatents am Prioritätstag für den Fachmann in naheliegender Weise unter

Berücksichtigung von Anregungen, die ihm die US-Patentschrift 4 773 670 ver-

mittelte.

Ausgehend von der Achsanhebevorrichtung nach dem Prospekt der Klä-

gerin konnte der Fachmann, der eine kompaktere Bauweise vorsehen wollte,

etwa um im Bereich außerhalb der Vorrichtung Paletten transportieren zu kön-

nen, aus der US-Patentschrift 4 773 670 die Anregung erhalten, den Hebebalg

auf einer ortsfest mit dem Rahmen verbundenen Bodenplatte (US-Patentschrift

4 773 670, Fig. 1 Bezugszeichen 12) festzuschrauben, so daß der Hebebalg

den Lenker unmittelbar von unten mit Druck beaufschlagt. Ausgehend von der

US-Patentschrift 4 773 670 konnte der Fachmann, dem am Prioritätstag be-

kannt war, daß Achslenker vorzugsweise mit kerbfreien Oberflächen ausgebil-

det werden und Gasfaltenbälge zum Schutz gegen transversale Beanspru-

chung mit ihrer Ober- und Unterseite geführt werden, aus dem Prospekt der

Klägerin die Anregung entnehmen, den Hebebalg mittels eines am Fahrzeu-

grahmen schwenkbeweglich angelenkten Halteteils zu führen und den durch

Spannen des Hebebalgs ausgeübten Druck mittels eines Hebels auf einen Fe-

derlenker zu übertragen. Als konstruktive Mittel bedurfte es nach den überzeu-

genden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dazu lediglich einer

Verschwenkung des mit dem ortsfest aber schwenkbeweglich am Fahrzeu-

grahmen angelenkten und mit dem Hebebalg verschraubten Halteteils nach der

im Katalog der Klägerin offenbarten Achshebevorrichtung um 180 Grad.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich nach den überzeugenden Ausfüh-

rungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung um

eine einfache Umkehrung des Einbaus des mit dem Halteteil verbundenen He-

bebalgs nach dem Prospekt OA/OMA/OTA der Klägerin, die der Fachmann mit

üblichen Regeln der Variation bekannter Konstruktionen auffinden und bewälti-

gen konnte und die ihn vor keine Schwierigkeiten gestellt hat. Denn der Fach-

mann hat nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen erkannt,

daß die Umkehrung des Einbaus ohne weiteres möglich ist. Sie hat nicht nur

keine Eingriffe in das Zusammenwirken von Hebebalg und Halteteil erfordert,

vielmehr hat der Fachmann erkannt, daß eine einfache Umkehrung ohne weite-

re Eingriffe das Zusammenwirken von Hebebalg und Halteteil geboten war.

Denn dem Fachmann war aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, daß

ein Gasfaltenbalg gegen transversale Beanspruchungen festzulegen ist und

insbesondere Federlenker kerbfrei auszubilden sind. Da der Fachmann nach

den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dem

Prospekt der Klägerin ohne weiteres entnehmen konnte, daß die Verschrau-

bung des Hebebalgs mit dem ortsfest, aber schwenkbeweglich am Fahrzeu-

grahmen gelagerten Halteteil sowohl das Problem einer Festlegung des Hebe-

balgs gegen transversale Kräfte als auch das Problem einer kerbfreien Ausbil-

dung des Lenkers löst, konnte er auch erkennen, daß bei einer Verschwenkung

der miteinander verbundenen Teile um 180 Grad diese ihm bekannten Proble-

me auftreten, wenn er in das durch die Achsanhebevorrichtung nach dem Ka-

talog der Klägerin offenbarte Zusammenwirken von Hebebalg und Halteteil ein-

greift und die Teile voneinander löst, um sie anderweitig in Eingriff mit dem Fe-

derlenker zu bringen.

Da dem Fachmann die Vorteile des Zusammenwirkens der beiden Teile

durch die Achsanhebevorrichtung nach dem Katalog der Klägerin ohne weiteres

offenbart worden sind und da für ihn erkennbar war, daß er diese Vorteile bei

einer Auflösung ihres Zusammenwirkens aufgeben und hinnehmen muß, daß

entweder der Faltenbalg nicht gegen transversale Beanspruchung festgelegt

oder der Lenker nicht kerbfrei ausgebildet werden kann, weil er mit dem Hebe-

balg zu dessen Schutz gegen transversale Beanspruchung zu verschrauben ist,

war der verschwenkte und im übrigen unveränderte Einbau des mit dem Halte-

teil verschraubten Hebebalgs ein naheliegender Weg, eine Achsanhebevorrich-

tung so auszubilden, daß der Federlenker in kompakter Weise von unten mit

Druck beaufschlagt, der Hebebalg gegen transversale Beanspruchung festge-

legt und die Oberfläche des Federlenkers kerbfrei gehalten werden kann. Dem

Fachmann standen nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen

Sachverständigen keine Schwierigkeiten im Wege, die ihn daran gehindert

hätten, diese im Rahmen seines Fachkönnens liegende Umkehrung des Ein-

baus der aus dem Katalog der Klägerin bekannten Teile vorzunehmen. Die ein-

zige Anpassung, die durch eine solche Maßnahme erfordert wird, liegt nach

den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen darin,

daß das nach dem Katalog der Klägerin als zweiarmiger Hebel ausgebildete

Halteteil als einarmiger Hebel auszubilden ist. Wie der gerichtliche Sachver-

ständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, handelt es sich bei die-

ser Maßnahme um eine im Können des Fachmanns liegende einfache Variati-

on.

Danach beruht der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents

nicht auf erfinderischer Tätigkeit, sondern war dem Fachmann aus der Zusam-

menschau der US-Patentschrift 4 773 670 mit dem Prospekt OA/OMA/OTA der

Klägerin nahegelegt. Das Streitpatent ist daher bezüglich seines Patentan-

spruchs 1 für nichtig zu erklären.

IV. Die Patentansprüche 2, 4 und 5 haben mit Patentanspruch 1 des

Streitpatents keinen Bestand.

Nach Patentanspruch 2 des Streitpatents soll die Oberseite des Gasfal-

tenbalgs eine starre Platte sein, die ein oder mehrere elastische Polster trägt,

über die der Gasfaltenbalg von unten gegen den Tragarm drückt, wobei der

Haltearm (14) starr mit der starren Platte verbunden ist oder einen Teil dieser

Platte bildet. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat,

ist die Verwendung eines den Tragarm bei der Druckbeaufschlagung schützen-

den elastischen Polsters eine dem Fachmann naheliegende Maßnahme, die

ihm darüber hinaus bereits von den Achsanhebevorrichtungen der Baureihen

OA/OMA/OTA der Klägerin bekannt ist, bei denen der Haltearm im Bereich der

Druckbeaufschlagung mit einem Anschlagpuffer versehen ist. Der Anschlag-

puffer ist bei diesen Baureihen mit dem Haltearm und dieser mit dem Roll- oder

Faltenbalg verschraubt, so daß er eine starre Platte bildet, über die das Polster

und der Gasfaltenbalg miteinander fest verbunden sind.

Patentanspruch 4 des Streitpatents betrifft eine Achsanhebevorrichtung

nach Patentanspruch 1, bei der der Haltearm schwenkbar an dem Federauf-

nahmeblock angelenkt ist. Die schwenkbare Anlenkung des Haltearms am Fe-

deraufnahmeblock ist aus den Baureihen OA/OMA/OTA der Klägerin bekannt,

bei denen der Haltearm (Zeichnungen Bauteil 510) schwenkbar am Federauf-

nahmeblock angelenkt ist. Patentanspruch 4 weist daher weder für sich noch in

Zusammenschau mit Patentanspruch 1 erfinderischen Gehalt auf. Gleiches gilt

für Patentanspruch 5, demzufolge sich der Haltearm nach Patentanspruch 4 um

dieselbe Drehachse wie der Tragarm in dem Federaufnahmeblock dreht.

Danach weisen die Patentansprüche 2, 4, und 5 weder für sich noch in

der Zusammenschau mit Patentanspruch 1 erfinderischen Gehalt auf. Gegen-

teiliges wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Sie sind daher mit

dem Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung

Jestaedt

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf