BGH Urteil vom 24.09.2003 – X ZR 30/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. September 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nich-
tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Oktober 1999
abgeändert.
Das europäische Patent 0 431 673 wird im Umfang seiner Patent-
ansprüche 1, 2, 4 und 5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. November 1990 unter Inanspruch-
nahme der Priorität der niederländischen Patentanmeldung 8 902 995 vom
5. Dezember 1989 angemeldeten, unter anderem mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 431 673 (Streitpatents),
das vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 69 002 308 geführt wird, eine
Achshebevorrichtung für ein Fahrzeug betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie
folgt lautet:
"Axle lifting device for a vehicle, having a bearing arm (3) for the
axle running from a spring carrier bracket (1) to the axle (5) and a
gas spring system (6) between axle (5) or bearing arm (3) and
frame, in which a fixed support (12) is fitted under said bearing arm
(3) on the spring carrier bracket (1), on which support (12) a gas
bellows (13) is arranged, which at the other side presses from be-
low onto the bearing arm (3) or a part firmly fixed thereto, in order to
lift the axle (5) when gas pressure is supplied to said gas bellows
(13) and the above-mentioned gas spring system (6) is released,
characterized in that there is a restraining arm (14, 24) connecting
the upper end of the gas bellows (13) to the bearing arm (3), the
axle (5) or the spring carrier bracket (1) in a point at a horizontal
distance from said bellows (13) so as to allow extension of the gas
bellows (13) while limiting horizontal movements of the upper end of
the gas bellows."
Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:
"Achshebevorrichtung für ein Fahrzeug, mit einem sich von einem
Federaufnahmebock (1) zu einer Achse (5) erstreckenden Tragarm
(3) für die Achse und mit einem Gasfedersystem (6) zwischen Ach-
se (5) oder Tragarm (3) und Rahmen, wobei unter dem Tragarm (3)
an dem Federaufnahmebock (1) eine Halterung (12) ortsfest ange-
ordnet ist, auf der ein Gasfaltenbalg (13) vorgesehen ist, der auf der
anderen Seite von unten gegen den Tragarm (3) oder ein fest daran
angebrachtes Teil drückt, um die Achse (5) anzuheben, wenn der
Gasfaltenbalg (13) mit Gasdruck beaufschlagt und das obenge-
nannte Gasfedersystem (6) entspannt ist, gekennzeichnet durch ei-
nen Haltearm (14, 24), der das obere Ende des Gasfaltenbalgs (13)
mit dem Tragarm (3), der Achse (5) oder dem Federaufnahmebock
(1) an einem von dem Faltenbalg (13) horizontal beabstandeten
Punkt verbindet, um die Ausdehnung des Gasfaltenbalgs bei
gleichzeitiger Beschränkung von horizontalen Bewegungen des
oberen Endes des Gasfaltenbalgs (13) zuzulassen."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift Be-
zug genommen. Ausführungsbeispiele der Achshebevorrichtung sind in der
nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 des Streitpatents dargestellt.
Fig. 1:
Die Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegen-
stand des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat sie
sich auf folgende Druckschriften berufen: US-Patentschrift 4 773 670, Prospekt
"Achsanhebevorrichtung Baureihen OA/OMA/OTA", nicht veröffentlichte interne
Zeichnung C-0400049697, europäische Patentschriften 0 332 037 und 0 284
572. Der Prospekt "Achsanhebevorrichtung Baureihen OA/OMA/OTA" (Anlage
K 4) ist nach ihren unter Beweis gestellten Behauptungen in der ersten Hälfte
des Jahres 1989 verteilt worden.
Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 4
und 5 für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie das Klage-
begehren weiterverfolgt und ergänzend zu ihrem Vorbringen ein Gutachten des
Prof. Dr.-Ing. W. vorlegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zu-
rückzuweisen.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H.
J.
F. ,
...
,
eingeholt,
das
der
gerichtli-
che Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Vernehmung
der Zeugin B. K. über die Frage, ob und wann der Prospekt Anlage K 4
an die Kunden der Klägerin gelangt ist, Beweis erhoben worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Streitpatent ist im Umfang
seiner Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und
mithin nicht patentfähig ist (Art. 56, 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG).
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Achshebevorrichtung für ein Fahrzeug.
Derartige Vorrichtungen finden nach den Darlegungen des gerichtlichen Sach-
verständigen bei schweren Nutzkraftwagen, Sattelschleppern oder Anhängern
Anwendung, bei denen die Last oft auf mehrere Achsen verteilt wird. Fährt ein
solches Fahrzeug schwach- oder unbelastet, werden mit Rücksicht auf Ver-
schleiß und Ermüdung nicht angetriebene Achsen angehoben, um Lager- und
Reifenverschleiß und die ermüdenden Wechselbeanspruchungen der einfe-
dernden Achse zu vermeiden. Zu den üblichen Lösungen für derartige Achshe-
bevorrichtungen gehören Gasfedern, die in ihrer Kraftwirkung der belasteten
Fahrzeugfeder entgegenwirken, was zu einer einfachen Steuerung führt, indem
das Belüften ("Spannen") der "Liftfeder" mit dem Entlüften ("Entspannen") der
Fahrzeugfeder gekoppelt wird.
Der Beschreibung des Streitpatents zufolge war am Prioritätstag aus der
US-Patentschrift 4 773 670 bekannt, einen Gasfaltenbalg mit seiner Boden-
platte fest an einer ortsfesten Halterung und mit seiner oberen Platte mit einem
Teil des Tragarms zu verbinden (deutsche Übersetzung S. 1, Zeilen 11 - 15).
Daran bemängelt die Beschreibung des Streitpatents, eine solche Gestaltung
sei für die Verwendung mit Tragarmen, die wie beispielsweise Parabelfedern
ihrerseits bei der Federung mitwirken, unbrauchbar, weil Gasfaltenbälge kaum
eine Querfestigkeit aufweisen würden, so daß ihre Ober- und Unterseite mit
Teilen verbunden werden müßten, die diese Flächen in horizontaler Richtung
ausreichend fixierten. Werde der Tragarm in Form einer Parabelfeder ausgebil-
det, dann sei es demgegenüber wünschenswert, Beschädigungen der Oberflä-
che des Tragarms durch Bohrlöcher oder dergleichen, wie sie durch die Befe-
stigung eines Gasfaltenbalgs am Tragarm entstehen, zu vermeiden. In diesen
Fällen stelle die Verbindung des Gasfaltenbalgs mit dem Tragarm ein Problem
dar (deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 12 - 29).
2. Dieses Problem soll nach den Angaben der Beschreibung des Streit-
patents durch eine Konstruktion gelöst werden, die einfach und im Betrieb zu-
verlässig ist (deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 31 - 33).
3. Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist hierzu die Achshebevor-
richtung für ein Fahrzeug wie folgt auszubilden:
1. Die Achshebevorrichtung weist einen sich von einem Federaufnahme-
bock zu einer Achse erstreckenden Tragarm für die Achse auf.
2. Sie verfügt ferner über ein Gasfedersystem, das
2.1 zwischen Achse und Rahmen
2.2 oder zwischen Tragarm und Rahmen angeordnet ist.
3. Unter dem Tragarm ist eine Halterung an einem Federaufnahmebock
ortsfest angeordnet, wobei
3.1 auf der Halterung ein Gasfaltenbalg vorgesehen ist,
3.2 der auf der anderen Seite von unten gegen
a) den Tragarm
b) oder ein fest daran angebrachtes Teil drückt,
3.3 um die Achse anzuheben, wenn der Gasfaltenbalg mit Gasdruck
beaufschlagt und das Gasfedersystem entspannt ist.
4. Die Achshebevorrichtung besitzt einen Haltearm,
4.1 der das obere Ende des Gasfaltenbalgs
a) entweder mit dem Tragarm
b) oder der Achse
c) oder dem Federaufnahmebock an einem von dem Faltenbalg
horizontal beabstandeten Punkt verbindet,
4.2 um die Ausdehnung des Gasfaltenbalgs bei gleichzeitiger Be-
schränkung von horizontalen Bewegungen des oberen Endes des
Gasfaltenbalgs zuzulassen.
Auf diese Weise kann der an dem Federaufnahmebock befestigte Gas-
faltenbalg mittels des Haltearms an seiner Oberseite geführt und über Gummi-
puffer an den Tragarm angelegt werden, ohne daß der Tragarm durch Maß-
nahmen zur Befestigung des Gasfaltenbalgs beschädigt wird.
Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständi-
gen in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung hat
der Fachmann, bei dem es sich um einen im Fachbereich Maschinenbau mit
Schwerpunkt im Bereich des Fahrzeugbaus an einer technischen Universität
oder einer Fachhochschule ausgebildeten Diplomingenieur handelt, der in
analytischen und systematischen Arbeitsmethoden im Bereich der Entwicklung
und Konstruktion von Kraftfahrzeugen geschult ist und über praktische Erfah-
rungen in diesem Bereich von etwa zwei Jahren verfügt, am Prioritätstag des
Streitpatents aus diesen Angaben erkannt, daß unter Tragarm im Sinne des
Streitpatents ein Bauteil mit Federungs- und Lenkerfunktion zu verstehen ist,
das die Räder der anzuhebenden Achse in Querrichtung festhält und damit
Kräfte sowohl vertikal als auch transversal und damit quer zur Fahrtrichtung des
Fahrzeugs in dessen Karosserie einleitet. Wie der gerichtliche Sachverständige
weiter überzeugend dargelegt hat, wußte der Fachmann am Prioritätstag des
Streitpatents, daß dann, wenn ein Federlenker zum Einsatz kommt, Verletzun-
gen des Lenkers, beispielsweise durch Kerben oder Bohrlöcher, zu vermeiden
sind und ein kerbfreies Gestalten der Lenker auch dann sinnvoll ist, wenn der
Lenker nicht als Feder, sondern starr ausgebildet ist, wobei der Fachmann ein
kerbfreies Gestalten des Lenkers bei der Verwendung starrer Tragarme nicht in
gleichem Maße geboten hielt wie bei Federlenkern. Darauf wurde der Fach-
mann nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zudem mit
den Angaben der Beschreibung des Streitpatents, die Erfindung sei auch nütz-
lich, wenn der Tragarm starr sei (deutsche Übersetzung S. 2, Zeile 34 - Seite 3,
Zeile 2), hingewiesen.
Der Fachmann hat dem Streitpatent nach den überzeugenden Darlegun-
gen des gerichtlichen Sachverständigen schließlich auch entnommen, daß die
Lehre nach Patentanspruch 1 weder auf eine bestimmte Ausbildung noch auf
eine Festlegung des Haltearms an einer bestimmten Stelle der Achshebean-
ordnung oder eine bestimmte Art seiner Befestigung beschränkt ist, so daß der
Fachmann verschiedene Möglichkeiten für die Ausbildung des Haltearms in
Betracht gezogen hat. Denn die Beschreibung des Streitpatents weist den
Fachmann ausdrücklich darauf hin, daß der Haltearm als an der Achse ver-
schraubte Blattfeder (Fig. 1, Bezugszeichen 14), aber auch als schwenkbeweg-
lich gelagerter starrer Haltearm (Fig. 1, Bezugszeichen 24) ausgebildet werden
kann. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, hat der Fachmann
am Prioritätstag weitere Möglichkeiten der Befestigung des Haltearms in Be-
tracht gezogen, etwa die Festlegung des Haltearms an Teilen des Federlen-
kers, sofern der Haltearm als ein vom Federlenker getrenntes Bauteil ausgebil-
det ist, und die Befestigung des Haltearms in räumlicher Entfernung vom Gas-
faltenbalg (Bauteil 13, Fig. 1; nachfolgend Hebebalg), beispielsweise durch
Gleitschuhe erfolgt, wie sie dem Fachmann am Prioritätstag seit langem von
Federlenkern für Kraftwagen bekannt waren. Die Befestigung in räumlicher
Entfernung vom Hebebalg hat der Fachmann nach den Darlegungen des ge-
richtlichen Sachverständigen als wesentlich für die Ausbildung der Achshebe-
anordnung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erkannt, weil da-
durch sichergestellt wird, daß der Hebebalg nicht nur mit einer seiner beiden
Platten (obere oder untere Platte), sondern mit beiden Platten gegenüber trans-
versal wirkenden Kräften festgelegt wird, ohne daß der Federlenker an der
Stelle seiner Beaufschlagung mit Druck durch Einkerbungen geschwächt wird.
II. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu
(Art. 54 EPÜ), da keine der Entgegenhaltungen eine Achshebevorrichtung mit
sämtlichen Merkmalen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpa-
tents offenbart.
1. Die Achshebevorrichtung nach der US-Patentschrift 4 773 670 unter-
scheidet sich vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents bereits
dadurch, daß bei dieser Vorrichtung der zum Heben des Tragarms erforderliche
Hebebalg mit dem Tragarm fest verschraubt ist, so daß der Tragarm nicht
kerbfrei ausgebildet ist. Derartige, die Belastbarkeit des Tragarms beschrän-
kende Maßnahmen sollen mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung gerade ver-
mieden werden.
2. Daneben waren im Stand der Technik verschiedene Achshebevor-
richtungen für Nutzfahrzeuge bekannt, die zwar bereits vorsahen, den Tragarm
durch einen Hebebalg mit Druck zu beaufschlagen, ohne den Tragarm durch
Bohrungen oder Kerben in seiner Tragfähigkeit zu beeinträchtigen (europäische
Patentschriften 0 332 037 und 0 284 572). Die in den beiden Druckschriften
offenbarten Achshebevorrichtungen unterscheiden sich aber bereits dadurch
von der Achshebevorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents, daß der
Hebebalg nicht wie nach dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-
patents unter dem Tragarm für die Achse (Merkmal 3; 3.1), sondern gegenüber
diesem seitlich versetzt angeordnet ist.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch die
Achsanhebevorrichtung nach dem Prospekt der Klägerin
"Baureihen
OA/OMA/OTA" vorweggenommen. Die Anordnung der Bauteile nach dem Pro-
spekt unterscheidet sich u.a. dadurch von der Anordnung nach Patentanspruch
1 des Streitpatents, daß der Hebebalg nicht unter dem Tragarm (Merkmal 3.2)
angebracht ist. Der Hebebalg beaufschlagt den Tragarm mithin nicht unmittel-
bar mit Druck, wie dies bei seiner Anordnung unter dem Tragarm nach Patent-
anspruch 1 des Streitpatents der Fall ist, sondern über das als Hebel wirkende
Halteteil.
III. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents beruht je-
doch nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Die Beweisaufnahme hat
zur Überzeugung des Senats ergeben, daß er dem Fachmann durch die Zu-
sammenschau der US-Patentschrift 4 773 670 mit der Achsanhebevorrichtung
der Baureihe OA/OMA/OTA der Klägerin gemäß Prospekt Anlage K 4 nahege-
legt war.
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Senats fest, daß der genannte Prospekt der Klägerin vor dem Prioritätstag des
Streitpatents veröffentlicht worden ist und daher zum Stand der Technik gehört.
Die Zeugin K. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
glaubhaft bekundet, daß die als Anlagen K 4 vorgelegten Kopien den unter der
Ordnungsnummer 9 im Prospekt 1989 der Klägerin abgebildeten Baureihen
entsprechen, dieser Prospekt im Juli 1989 an Kunden der Klägerin versandt
worden ist und zudem während der Internationalen Automobilmesse im Sep-
tember 1989 in Frankfurt am Main auslag.
Die Zeugin hat widerspruchsfrei und glaubwürdig bekundet, daß sie als
bei der Klägerin zuständige Fachkraft für Übersetzungen den dreisprachigen
Prospekt der Klägerin angefertigt und im Januar und Februar 1989 die erforder-
lichen Korrekturen gelesen hat. Sie hat weiter bekundet, daß der Vorauflage
des Prospekts Registerkarten beilagen, die von den Kunden der Klägerin aus-
gefüllt zurückgesendet werden konnten. Aus den Rücksendungen ist bei der
Klägerin eine Datenbank für die Versendung des folgenden, hier streitgegen-
ständlichen Prospekts aufgebaut worden. Dieser ist im Juli 1989 fertig gewesen
und wurde Mitte Juli 1989 an diejenigen Kunden verschickt, die in die Daten-
bank aufgenommen worden waren. Ferner wurde der Prospekt den Bekundun-
gen der Zeugin zufolge auf der Internationalen Automobilausstellung im Sep-
tember 1989 ausgelegt. Die Zeugin hat die Ablichtungen der Anlage K 4 mit
dem von ihr zum Senatstermin mitgebrachten Originalprospekt verglichen; der
Senat hat den vorgelegten Originalsprosoekt eingesehen und seinerseits die
entsprechenden Seiten miteinander verglichen, wobei sich ergab, daß die Ab-
lichtungen der Anlage K 4 mit dem Katalog der Klägerin übereinstimmen. Be-
denken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin haben sich bei deren Verneh-
mung nicht ergeben; die Beklagte hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin auch
nicht in Zweifel gezogen.
2. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat im einzelnen und überzeugend dargelegt, daß die nachfolgend
wiedergegebene Achsanhebevorrichtung der Baureihen OA/OMA/OTA der Klä-
gerin gemäß Anlage K 4
nebst der nachfolgend wiedergegebenen Explosionszeichnung
eine Achsanhebevorrichtung darstellt, bei der ein als Rollbalg ausgebildeter
Hebebalg, der mit seiner Oberseite am Fahrzeugrahmen befestigt ist, ein Hal-
teteil (Bauteil 510) von oben mit Druck beaufschlagt. Der Rollbalg ist mit seiner
Unterseite mit dem Halteteil verschraubt.
Das Halteteil ist mittels der Schraube (Bauteil 515) schwenkbeweglich in
dem mit dem Fahrzeugrahmen fest verbundenen Bauteil 8 E gelagert. Mit Hilfe
der Schraube ist ferner ein Lenker (in der Explosionszeichnung ohne Bezugs-
nummer) am Bauteil 8 E schwenkbeweglich und ortsfest angelenkt, den der
Fachmann aus der Art seiner Darstellung als kerbfrei ausgebildeten Federlen-
ker ohne weiteres erkennt. Wird der Rollbalg belüftet ("gespannt"), dann beauf-
schlagt er das Halteteil mit Druck, so daß das Halteteil um die Schraube
schwenkt und den ebenfalls an der Schraube gelagerten Federlenker anhebt,
der seinerseits die an ihm angelenkte Achse anhebt. An der Stelle, an der das
Halteteil den Federlenker mit Druck beaufschlagt, ist ein Anschlagpuffer (Bauteil
512 a) auf dem Halteteil befestigt.
Diese Anordnung der Bauteile hat dem Fachmann am Prioritätstag nach
den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ohne
weiteres offenbart, daß mit ihr ein Federlenker zum Einsatz kommt, dessen
Oberseite kerbfrei gehalten ist. Der Fachmann hat dieser Anordnung ferner oh-
ne weiteres entnommen, daß das Halteteil über seine schwenkbewegliche La-
gerung in einem mit dem Rahmen ortsfest verbundenen Bauteil (8 E) und mit-
tels seiner Verschraubung mit der Bodenplatte des Hebebalgs diesen gegen
transversal wirkende Kräfte schützt, indem es den Hebebalg in einem horizontal
beabstandeten Punkt an dem ortsfest mit dem Rahmen verbundenen Bau-
teil 8 E festlegt (Merkmal 4, 4.1 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents). Der
Fachmann hat nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen dar-
aus zugleich und ohne weiteres entnommen, daß die schwenkbewegliche La-
gerung des Halteteils (510) die vertikale Ausdehnung des Hebebalgs ermöglicht
und gleichzeitig eine Beschränkung seiner horizontalen (transversalen) Bewe-
gungen bewirkt (Merkmal 4.2 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents).
3. Bei dieser Sachlage war dem Fachmann der Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 des Streitpatents nahegelegt.
a) Der Fachmann, der sich am Prioritätstag vor die Aufgabe gestellt sah,
eine Achshebevorrichtung für Nutzfahrzeuge zu konstruieren, hat im Stand der
Technik neben der US-Patentschrift 4 773 670 nicht nur die europäischen Pa-
tentschriften 0 332 037 und 0 284 572 vorgefunden, sondern auch den Pro-
spekt der Klägerin zu den Baureihen OA/OMA/OTA. Er hat diesen Druckschrif-
ten entnommen, daß die zur Anhebung der Achse erforderlichen Roll- oder
Gasfaltenbälge an unterschiedlichen Stellen der Gesamtkonstruktion angeord-
net werden können. Die US-Patentschrift 4 773 670 zeigt eine unmittelbare Be-
aufschlagung des Lenkers mittels unter dem Lenker angeordneter Hebebälge.
Die Baureihe OA/OMA/OTA der Klägerin zeigt eine mittelbare Beaufschlagung
des Lenkers über einen zweiarmigen Hebel, wobei der Hebebalg hinter der
Anlenkung des Lenkers an den Fahrzeugrahmen angeordnet ist. Die europäi-
sche Patentschrift 0 332 037 zeigt eine Anordnung, bei der die Achse mittels
eines mittig zwischen den Tragarmen angeordneten Hebebalgs angehoben
wird, so daß der zur Anhebung der Achse erforderliche Druck nicht auf die Len-
ker selbst wirkt (Fig. 3, 4). Gleiches gilt für die europäische Patentschrift
0 284 572 (Fig. 3).
Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, be-
ruhten diese unterschiedlichen Anordnungen auf dem Umstand, daß es für die
Frage, wo ein oder mehrere Hebebälge innerhalb der Achshebevorrichtung an-
zuordnen sind, unter anderem darauf ankommt, welchen Zwecken das Fahr-
zeug, das mit einer Achshebevorrichtung ausgestattet wird, dienen soll und
welcher Raum angesichts der Verwendungsweise des Fahrzeugs für die Aus-
gestaltung der Achshebevorrichtung zur Verfügung steht. Wird der Raum vor
oder hinter der Achshebevorrichtung etwa als Stauraum für Paletten benötigt,
wird vorzugsweise eine kompakte Bauform gewählt, bei der es zweckmäßig
sein kann, den Hebebalg unter dem Tragarm anzuordnen, wie dies bei der
Achshebevorrichtung nach der US-Patentschrift 4 773 670 der Fall ist. Steht
mehr Raum zur Verfügung, kann es zweckmäßig sein, den Hebebalg hinter der
Achshebevorrichtung anzuordnen, wie dies bei der Baureihe OA/OMA/OTA der
Klägerin geschehen ist. Soll das Fahrzeug einen hinreichenden Bodenabstand
aufweisen, kann es zweckmäßig sein, den Hebebalg möglichst hoch am Rah-
men anzuordnen, während der Hebebalg unter den Federlenkern angeordnet
werden kann, wenn der Bodenabstand des Fahrzeugs als unkritisch betrachtet
wird.
Die konstruktiven Mittel zur Lösung derartiger Anpassungen der be-
kannten Vorrichtungen an die jeweils spezifischen Zwecke des Fahrzeugs hatte
der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents zur Hand. Wie der gerichtliche
Sachverständige überzeugend dargelegt hat, halten sie sich im Rahmen der
dem Fachmann geläufigen Variationsregeln wie Vertauschung von Innen- und
Außenanordnung von Bauteilen, Änderung der relativen Lage von Anlenk-
punkten und Krafteinleitungen und Funktionsintegration. Danach lag es im Be-
reich des Könnens des Fachmanns, die zum Anheben der Achse erforderlichen
Mittel wie Gasfalten- oder Rollbälge an der Stelle vorzusehen, an der sie je
nach Einsatzzweck des Fahrzeugs am wenigsten hinderlich sind.
Wie der gerichtliche Sachverständige weiter überzeugend dargelegt hat,
standen dem Fachmann am Prioritätstag sowohl Gasfalten- als auch Rollbälge
zur Verfügung, um einen Tragarm in Achshebevorrichtungen mit Druck zu be-
aufschlagen. Gasfalten- und Rollbälge waren dem Fachmann als austauschba-
re Mittel bekannt, sie wurden von ihm gleichermaßen als Mittel zur Konstruktion
von Achshebevorrichtungen in Betracht gezogen. Der Umstand, daß die Achs-
anhebevorrichtung nach der Baureihe OA/OMA/OTA der Klägerin einen Roll-
balg als Hebebalg verwendet, hat den Fachmann daher nicht davon abgehal-
ten, auch den Prospekt der Klägerin als eine zu berücksichtigende Druckschrift
in Betracht zu ziehen.
b) Angesichts des Offenbarungsgehalts des vorveröffentlichten Pro-
spekts der Klägerin ergab sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des
Streitpatents am Prioritätstag für den Fachmann in naheliegender Weise unter
Berücksichtigung von Anregungen, die ihm die US-Patentschrift 4 773 670 ver-
mittelte.
Ausgehend von der Achsanhebevorrichtung nach dem Prospekt der Klä-
gerin konnte der Fachmann, der eine kompaktere Bauweise vorsehen wollte,
etwa um im Bereich außerhalb der Vorrichtung Paletten transportieren zu kön-
nen, aus der US-Patentschrift 4 773 670 die Anregung erhalten, den Hebebalg
auf einer ortsfest mit dem Rahmen verbundenen Bodenplatte (US-Patentschrift
4 773 670, Fig. 1 Bezugszeichen 12) festzuschrauben, so daß der Hebebalg
den Lenker unmittelbar von unten mit Druck beaufschlagt. Ausgehend von der
US-Patentschrift 4 773 670 konnte der Fachmann, dem am Prioritätstag be-
kannt war, daß Achslenker vorzugsweise mit kerbfreien Oberflächen ausgebil-
det werden und Gasfaltenbälge zum Schutz gegen transversale Beanspru-
chung mit ihrer Ober- und Unterseite geführt werden, aus dem Prospekt der
Klägerin die Anregung entnehmen, den Hebebalg mittels eines am Fahrzeu-
grahmen schwenkbeweglich angelenkten Halteteils zu führen und den durch
Spannen des Hebebalgs ausgeübten Druck mittels eines Hebels auf einen Fe-
derlenker zu übertragen. Als konstruktive Mittel bedurfte es nach den überzeu-
genden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dazu lediglich einer
Verschwenkung des mit dem ortsfest aber schwenkbeweglich am Fahrzeu-
grahmen angelenkten und mit dem Hebebalg verschraubten Halteteils nach der
im Katalog der Klägerin offenbarten Achshebevorrichtung um 180 Grad.
Bei dieser Maßnahme handelt es sich nach den überzeugenden Ausfüh-
rungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung um
eine einfache Umkehrung des Einbaus des mit dem Halteteil verbundenen He-
bebalgs nach dem Prospekt OA/OMA/OTA der Klägerin, die der Fachmann mit
üblichen Regeln der Variation bekannter Konstruktionen auffinden und bewälti-
gen konnte und die ihn vor keine Schwierigkeiten gestellt hat. Denn der Fach-
mann hat nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen erkannt,
daß die Umkehrung des Einbaus ohne weiteres möglich ist. Sie hat nicht nur
keine Eingriffe in das Zusammenwirken von Hebebalg und Halteteil erfordert,
vielmehr hat der Fachmann erkannt, daß eine einfache Umkehrung ohne weite-
re Eingriffe das Zusammenwirken von Hebebalg und Halteteil geboten war.
Denn dem Fachmann war aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, daß
ein Gasfaltenbalg gegen transversale Beanspruchungen festzulegen ist und
insbesondere Federlenker kerbfrei auszubilden sind. Da der Fachmann nach
den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dem
Prospekt der Klägerin ohne weiteres entnehmen konnte, daß die Verschrau-
bung des Hebebalgs mit dem ortsfest, aber schwenkbeweglich am Fahrzeu-
grahmen gelagerten Halteteil sowohl das Problem einer Festlegung des Hebe-
balgs gegen transversale Kräfte als auch das Problem einer kerbfreien Ausbil-
dung des Lenkers löst, konnte er auch erkennen, daß bei einer Verschwenkung
der miteinander verbundenen Teile um 180 Grad diese ihm bekannten Proble-
me auftreten, wenn er in das durch die Achsanhebevorrichtung nach dem Ka-
talog der Klägerin offenbarte Zusammenwirken von Hebebalg und Halteteil ein-
greift und die Teile voneinander löst, um sie anderweitig in Eingriff mit dem Fe-
derlenker zu bringen.
Da dem Fachmann die Vorteile des Zusammenwirkens der beiden Teile
durch die Achsanhebevorrichtung nach dem Katalog der Klägerin ohne weiteres
offenbart worden sind und da für ihn erkennbar war, daß er diese Vorteile bei
einer Auflösung ihres Zusammenwirkens aufgeben und hinnehmen muß, daß
entweder der Faltenbalg nicht gegen transversale Beanspruchung festgelegt
oder der Lenker nicht kerbfrei ausgebildet werden kann, weil er mit dem Hebe-
balg zu dessen Schutz gegen transversale Beanspruchung zu verschrauben ist,
war der verschwenkte und im übrigen unveränderte Einbau des mit dem Halte-
teil verschraubten Hebebalgs ein naheliegender Weg, eine Achsanhebevorrich-
tung so auszubilden, daß der Federlenker in kompakter Weise von unten mit
Druck beaufschlagt, der Hebebalg gegen transversale Beanspruchung festge-
legt und die Oberfläche des Federlenkers kerbfrei gehalten werden kann. Dem
Fachmann standen nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen keine Schwierigkeiten im Wege, die ihn daran gehindert
hätten, diese im Rahmen seines Fachkönnens liegende Umkehrung des Ein-
baus der aus dem Katalog der Klägerin bekannten Teile vorzunehmen. Die ein-
zige Anpassung, die durch eine solche Maßnahme erfordert wird, liegt nach
den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen darin,
daß das nach dem Katalog der Klägerin als zweiarmiger Hebel ausgebildete
Halteteil als einarmiger Hebel auszubilden ist. Wie der gerichtliche Sachver-
ständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, handelt es sich bei die-
ser Maßnahme um eine im Können des Fachmanns liegende einfache Variati-
on.
Danach beruht der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents
nicht auf erfinderischer Tätigkeit, sondern war dem Fachmann aus der Zusam-
menschau der US-Patentschrift 4 773 670 mit dem Prospekt OA/OMA/OTA der
Klägerin nahegelegt. Das Streitpatent ist daher bezüglich seines Patentan-
spruchs 1 für nichtig zu erklären.
IV. Die Patentansprüche 2, 4 und 5 haben mit Patentanspruch 1 des
Streitpatents keinen Bestand.
Nach Patentanspruch 2 des Streitpatents soll die Oberseite des Gasfal-
tenbalgs eine starre Platte sein, die ein oder mehrere elastische Polster trägt,
über die der Gasfaltenbalg von unten gegen den Tragarm drückt, wobei der
Haltearm (14) starr mit der starren Platte verbunden ist oder einen Teil dieser
Platte bildet. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat,
ist die Verwendung eines den Tragarm bei der Druckbeaufschlagung schützen-
den elastischen Polsters eine dem Fachmann naheliegende Maßnahme, die
ihm darüber hinaus bereits von den Achsanhebevorrichtungen der Baureihen
OA/OMA/OTA der Klägerin bekannt ist, bei denen der Haltearm im Bereich der
Druckbeaufschlagung mit einem Anschlagpuffer versehen ist. Der Anschlag-
puffer ist bei diesen Baureihen mit dem Haltearm und dieser mit dem Roll- oder
Faltenbalg verschraubt, so daß er eine starre Platte bildet, über die das Polster
und der Gasfaltenbalg miteinander fest verbunden sind.
Patentanspruch 4 des Streitpatents betrifft eine Achsanhebevorrichtung
nach Patentanspruch 1, bei der der Haltearm schwenkbar an dem Federauf-
nahmeblock angelenkt ist. Die schwenkbare Anlenkung des Haltearms am Fe-
deraufnahmeblock ist aus den Baureihen OA/OMA/OTA der Klägerin bekannt,
bei denen der Haltearm (Zeichnungen Bauteil 510) schwenkbar am Federauf-
nahmeblock angelenkt ist. Patentanspruch 4 weist daher weder für sich noch in
Zusammenschau mit Patentanspruch 1 erfinderischen Gehalt auf. Gleiches gilt
für Patentanspruch 5, demzufolge sich der Haltearm nach Patentanspruch 4 um
dieselbe Drehachse wie der Tragarm in dem Federaufnahmeblock dreht.
Danach weisen die Patentansprüche 2, 4, und 5 weder für sich noch in
der Zusammenschau mit Patentanspruch 1 erfinderischen Gehalt auf. Gegen-
teiliges wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Sie sind daher mit
dem Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 91 ZPO.
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf