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BGH Urteil vom 25.09.2003 – 1 StR 186/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

25. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom

25. September 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte

als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-

ger gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17.

Dezember 2002 werden verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staats-

anwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstande-

nen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Neben-

kläger tragen die Kosten ihrer Revisionen.

3. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die

im Urteil enthaltene Entschädigungsentscheidung wird

kostenpflichtig verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-

chen, seinen Bekannten M. S. getötet zu haben. Es konnte sich

von der Täterschaft des Angeklagten nicht überzeugen. Darüber hinaus hat es

ihm für erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zuerkannt. Die Staats-

anwaltschaft und die Nebenkläger greifen den Freispruch mit der Sachbe-

schwerde an; die Nebenkläger erheben darüber hinaus Verfahrensrügen. Die

Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwalt-

schaft gegen die Entschädigungsentscheidung war zu verwerfen.

I.

Die von den Nebenklägern erhobenen Verfahrensrügen haben aus den

vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführten Gründen keinen

Erfolg. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte und das spätere Tatopfer M. S. waren

Landsleute; sie kannten sich bereits aus Sizilien. Sie trafen sich in O.

wieder, freundeten sich näher an und teilten bis Frühjahr 1999 die Wohnung.

Verwandte und Freunde konnten von keinen Streitigkeiten zwischen den bei-

den berichten.

Im Jahr 2001 kündigte die Pächterin des als Pizzeria betriebenen Ver-

einsheim eines Sportvereins in O. , in dem M. S. von

Anfang 1999 bis Frühjahr 2001 als Pizzabäcker gearbeitet hatte, wegen hoher

Schulden den Pachtvertrag. M. S. warb den Angeklagten und

dessen Cousin Or. N. , die frei werdende Pizzeria gemeinschaftlich zu

betreiben. Mit der früheren Pächterin vereinbarte er eine Ablösezahlung von

100.000 DM. Nach Abschluß des Pachtvertrages hielt er sich nicht an die Ver-

einbarung und wollte nur noch 30.000 DM zahlen. Die Vorpächterin fühlte sich

von ihm hintergangen und baute die gesamte Küchenausstattung aus.

M. S. wurde in mehreren Telefongesprächen von ihr und ihren

Söhnen wegen seines Verhaltens beschimpft und bedroht, bis hin zu der An-

drohung, man werde ihn "an einem Baum aufhängen".

Die drei neuen Betreiber nahmen für die Einrichtung der Pizzeria Kredite

auf und renovierten die Räume selbst. Aus Kostengründen teilten sich der An-

geklagte und das spätere Tatopfer wieder eine kleine Wohnung. Am 11. Januar

2002 eröffneten sie die Pizzeria. Am 15. oder 16. Januar 2002 wurde die leicht

zugängliche Telefonleitung zum Sportgelände und damit auch zur Pizzeria

mutwillig zerstört.

Am Abend des 17. Januar 2002 hielten sich in der Pizzeria zahlreiche

Gäste auf, die von den drei Betreibern bedient wurden. Die letzten Gäste ver-

ließen gegen 2.30 Uhr das Lokal, so daß der Angeklagte, Or. N. und

M. S. zurückblieben. In den folgenden Stunden bis spätestens

7.00 Uhr morgens am 18. Januar 2002 wurde M. S. durch

Messerstiche mit einem oder mehreren einseitig geschliffenen Messern, deren

Klingenlänge mindestens 10 cm, höchstens ca. 12 cm und deren Klingenbreite

etwa 2 cm betrug, getötet. Das Tatopfer erlitt 17 Messerstiche. Sieben Einsti-

che trafen ihn in den Brust- und Halsbereich, zwei Stiche in die linke Oberkör-

perseite, sechs Einstiche in den Rücken, hiervon drang einer durch das rechte

Schulterblatt. Ein Stich mit dem Stichkanal von ca. 5 cm drang in die Weichteile

seiner rechten Hohlhand in Richtung Daumenbein ein. Darüber hinaus ging ein

Stich mit einem ca. 6 cm langen, horizontal verlaufenden Wundkanal in die lin-

ke Hüftgegend am Unterrand der linken Gesäßhälfte bis zum Rollhügel des

Oberschenkelknochens und verursachte dort eine Einkerbung durch das Auf-

treffen der Messerspitze. Die teilweise mit erheblicher Wucht geführten Stiche

verletzten beide Lungen, eine Körperhauptschlagader und die Lungenschlag-

ader. Der daraus resultierende Blutverlust führte rasch zum Tode des M.

S. . Zwischen zehn und zwölf Stunden nach seinem Tode wurde der

Leichnam des Tatopfers entweder in den 30 Meter hinter dem Sportgelände

vorüberfließenden Fluß Kinzig oder in den Mühlbach, der in die Kinzig mündet,

verbracht. Am Morgen des 29. März 2002 - ca. zehn Wochen nach seiner Tö-

tung - wurde der Leichnam des Tatopfers kurz vor der Einmündung der Kinzig

in den Rhein in angetriebenem Schwemmgut aufgefunden. Bis auf die roten

Sportschuhe war die Leiche mit den Kleidungsstücken bekleidet, die das Tat-

opfer am Abend des 17. Januar 2002 in der Pizzeria getragen hatte.

Am 18. Januar 2002, dem Morgen nach der Tatnacht, wurde der Ange-

klagte im Klinikum wegen einer kompletten Durchtrennung zweier Beugeseh-

nen des Ringfingers und des fünften Fingers der rechten Hand operiert. Diese

Verletzung ist das wichtigste Belastungsindiz.

II.

Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Spricht der Tatrichter

den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht überwinden kann, so ist

das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache

des Tatrichters. In diesen Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche

Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein

sachlich-rechtlicher Fehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-

lich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. BGH StV 2001, 440; BGHR StPO

§ 261 Überzeugungsbildung 25 m.w.N.). Ein derartiger Mangel ist dem ange-

griffenen Urteil nicht zu entnehmen. Auch wenn - wovon das Landgericht aus-

geht - der Angeklagte bei der Tötung des M. S. anwesend war,

so hat die Strafkammer gleichwohl rechtsfehlerfrei festgestellt, die Handverlet-

zung des Angeklagten könne auch anders als durch einen mit Tötungsabsicht

geführten Messerstich entstanden sein.

1. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, M.

S. sei in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2002 zwischen

2.30 Uhr bis 7.00 Uhr morgens durch 17 Messerstiche getötet worden und der

Angeklagte sei dabei gewesen. Für den Tatzeitraum spricht, daß die letzten

Gäste die Pizzeria gegen 2.30 Uhr verlassen und die drei Betreiber allein zu-

rückgeblieben waren. Die Strafkammer hat festgestellt, daß danach niemand

mehr M. S. lebend gesehen hat. Sein Leichnam war beim Auf-

finden rund zehn Wochen nach der Tat bis auf die roten Sportschuhe noch mit

den Kleidungsstücken bekleidet, die der Getötete an diesem Abend in der Piz-

zeria getragen hatte. Die Oberbekleidung wies auch Textildurchtrennungen

auf, die mit den Einstichen an seinem Körper übereinstimmten. Gerichtsmedi-

zinische Untersuchungen ergaben, daß das Tatopfer bereits tot war, bevor es

in eines der Gewässer eingebracht wurde. Der Zustand der Leiche ließ sich

unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse mit dem Todeszeitpunkt in

Einklang bringen (UA S. 29).

2. Ebenso begegnet die Annahme des Landgerichts keinen rechtlichen

Bedenken, die am Morgen des 18. Januar 2002 von mehreren Zeugen beim

Angeklagten festgestellte Schnittverletzung an der rechten Hand stehe im en-

gen Zusammenhang mit der Tötungshandlung. Die Strafkammer hat sich, be-

raten durch zwei Rechtsmediziner, davon überzeugt, die Handverletzung sei

entstanden, "als die rechte Hand des Angeklagten zumindest nahezu vollstän-

dig kraftvoll zur Faust geschlossen war" (UA S. 32). Sie ist deshalb "zu der si-

cheren Feststellung gelangt, daß der Angeklagte bei der Tötung von M.

S. zumindest anwesend war und sich dabei die Schnittverletzung an

der Hand zugezogen hat" (UA S. 27). Die Strafkammer hat damit zugleich die

Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, M. S.

habe die Pizzeria nach 2.30 Uhr verlassen und sei möglicherweise an einem

anderen Ort und zu einer späteren Zeit getötet worden. Sie hat dem Ange-

klagten auch nicht abgenommen, er sei - während er ein Messer in der linken

Hand gehalten habe - beim Aufräumen am Morgen des 18. Januar 2002 auf

dem Küchenboden ausgerutscht und habe sich beim Abstützen in die rechte

Hand geschnitten.

3. Die Strafkammer hat jedoch trotz dieser belastenden Indizien ohne

Rechtsfehler dargelegt, warum sie sich dennoch nicht von der Täterschaft des

Angeklagten überzeugen konnte.

a) Aus den Angaben der Polizeibeamten und den verlesenen spuren-

kundlichen Gutachten ergibt sich, daß trotz umfangreicher und nachhaltiger

Suche weder in und um die Pizzeria noch in der Wohnung des Getöteten tat-

relevante Spuren gesichert werden konnten. Die Strafkammer konnte deshalb

letztlich keine verläßlichen Feststellungen zum genauen Tatort, zum Ort und

zur Art und Weise der Einbringung der Leiche in eines der am Sportgelände

vorbeifließenden Gewässer treffen. Auch das oder die Tatwerkzeuge konnten

nicht gefunden werden, so daß nicht feststeht, ob M. S. mit ei-

nem oder mehreren einseitig geschliffenen Messern getötet wurde. Die Einsti-

che ließen auch keine sicheren Feststellungen darüber zu, ob ein oder zwei

Täter gleichzeitig oder nacheinander dem Tatopfer Stiche sowohl in den Brust-

als auch in den Rückenbereich versetzten.

b) Die Strafkammer hat allein aus der von den Sachverständigen "mit

sehr hoher Wahrscheinlichkeit" angenommenen Griffhaltung und der Entste-

hung der Handverletzung beim Angeklagten nicht auf den genauen Gesche-

hensablauf schließen können. Sie hat sich ausführlich mit den Gutachten der

beiden Rechtsmediziner auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt,

die Gutachter hätten sich nicht in der Lage gesehen, "den Ausschluß anderer

Entstehungsmöglichkeiten der Schnittverletzung durch medizinische Argu-

mente überzeugend darzustellen" (UA S. 36). Sie konnte es deshalb als mög-

lich ansehen, daß dem Angeklagten "im Rahmen eines Hilfeversuchs zuguns-

ten des Getöteten die Verletzung durch eine dritte messerführende Person zu-

gefügt worden sein könnte, wenn er mit der zur Faust geschlossenen Hand

gegen eine solche Person, um sie am Stechen zu hindern, von vorne gegen

die Stichrichtung vorgegangen wäre". Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß

die Strafkammer es für möglich gehalten hat, "daß der Angeklagte die messer-

führende Hand einer anderen Person von vorne oder aber auch aus einer Po-

sition hinter ihr umfaßte und festhielt und dann die Verletzung davontrug" (UA

S. 36). Diese Annahmen sind möglich und damit revisionsrechtlich unangreif-

bar. Damit ist die vom Landgericht angestellte Erwägung rechtsfehlerfrei, es

liege eine unaufklärbare Lücke im Tatgeschehen vor, die sich nur durch spe-

kulative Erwägungen ausfüllen lasse.

c) Diese möglichen Schlüsse hat das Landgericht - ersichtlich vor dem

Hintergrund der massiven Bedrohung durch andere - auch darauf gestützt, es

sei kein Motiv erkennbar, was Anlaß für die Tötung des M. S.

hätte sein können. Da keiner der gehörten Zeugen von Streitigkeiten zwischen

dem Angeklagten und dem Tatopfer berichtete, liegen keine Beweisanzeichen

für ein tragfähiges Motiv des Angeklagten vor. Die Kammer hat auch die Mög-

lichkeit eines plötzlich ausbrechenden heftigen Streits zwischen dem Ange-

klagten mit dem Getöteten erwogen. Sie hat dazu nachvollziehbar ausgeführt,

eine plötzliche, sich aus einem Streit ergebende Motivation für eine Tötung des

M. S. hätte genauso auf Or. N. zutreffen können. Ein

nachvollziehbares Motiv hat auch die Beschwerdeführerin nicht benennen kön-

nen.

4. Die Strafkammer hat sich in ihrer ausführlichen Beweiswürdigung

nicht auf eine Einzelbewertung der belastenden und entlastenden Indizien be-

schränkt. Sie hat die einzelnen Beweisanzeichen einer nach der Rechtspre-

chung gebotenen Gesamtwürdigung (BGHSt 35, 308, 316) unterzogen. In die-

ser ist sie zwar nicht mehr auf jedes einzelne Indiz eingegangen. Der Senat

kann aber aus dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung schließen,

daß der Strafkammer dabei nicht die wechselseitige Durchdringung der einzel-

nen Beweisanzeichen aus dem Blick geraten ist. Auch insoweit ist ein Rechts-

fehler nicht erkennbar.

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf