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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – 4 StR 291/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 291/03

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 5. Mai 2003 mit den Fest-

stellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zu den

einzelnen Verkaufsfällen, aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger uner-

laubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in

58 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 43 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluß-

formel ersichtlichen Erfolg; im übrigen erweist es sich als unbegründet.

Das Urteil kann keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der

rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses der einzelnen Verkaufs-

und Abgabefälle untereinander nicht bedacht hat, daß sämtliche Betätigungen,

die sich auf den Absatz derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel

beziehen, als eine Tat anzusehen sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR BtMG § 29

Bewertungseinheit 11, 13 und 15). Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Ein-

zelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht

näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus ei-

nem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR aaO Bewertungseinheit 11 bis 14).

Doch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte

abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß an sich

selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen. So liegt

es hier: Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte im Zeitraum März

bis November 2002 in insgesamt 100 Fällen jeweils Kleinstmengen von 1 bis 2

g Marihuana an Abnehmer, davon in 58 Fällen an Personen unter 18 Jahren.

Bei seiner Festnahme konnten bei ihm insgesamt 19,6 g Marihuana, überwie-

gend bereits verkaufsfertig abgepackt, sichergestellt werden. Es liegt daher –

wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend

ausgeführt hat – nahe, daß der Angeklagte nicht jede der veräußerten Kleinst-

mengen seinerseits einzeln erworben hat, sondern seinen Bedarf durch den

Einkauf von größeren Mengen gedeckt hat.

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Eine

Schuldspruchänderung durch den Senat kommt nicht in Betracht, da die Ur-

teilsfeststellungen hierfür keine genügende Grundlage bieten. Die rechtsfeh-

lerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verkaufsfällen können je-

doch bestehen bleiben.

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls

wird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.

§ 126 Rdn. 6, 9); die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1

StPO liegen nicht vor.

Maatz Kuckein Athing

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