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BGH Beschluß vom 25.09.2003 – III ZB 68/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

III ZB 68/02

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, UNÜ) Art. VII Abs. 1

ZPO §§ 1025 Abs. 4; 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1

1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere in- nerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.

2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schieds- spruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erfor- derlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schieds- spruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.

BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZB 68/02 - OLG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa

und Galke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat,

vom 27. August 2002 werden als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 12.346,76

Gründe

I.

Durch Schiedsspruch eines Schiedsgerichts

in G. vom

12. Februar 2002 wurden die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, an

die Antragsteller 125.000 SEK als Ersatz für deren Kosten der Rechtsverfol-

gung im Schiedsverfahren zu zahlen. Die Antragsteller begehren die Voll-

streckbarerklärung des Schiedsspruchs.

Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Antragsgegner mit ei-

nem gegen die Antragsteller gerichteten Kostenerstattungsanspruch in Höhe

von 12.500 SEK für begründet erachtet und den Schiedsspruch in Höhe von

112.500 SEK für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die

Antragsgegner ihren Antrag, das Gesuch der Antragsteller um Vollstreckbarer-

klärung des Schiedsspruchs insgesamt zurückzuweisen, weiter.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist unzulässig, weil sie

nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist am 7. Oktober 2002, nach Ablauf der für den

Antragsgegner zu 1 bis zum 4. Oktober 2002 laufenden Frist zur Einreichung

der Beschwerdeschrift, eingegangen.

2.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist gleichfalls nicht zu-

lässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der

Grundsätzlichkeit oder dem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

wäre insbesondere in Betracht gekommen, wenn in diesem Vollstreckbarerklä-

rungsverfahren Verfahrensgrundrechte oder der ordre public verletzt worden

wären. Die Rechtsbeschwerde hat einen solchen Zulassungsgrund jedoch

nicht dargelegt (vgl. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

b) Die Rechtsbeschwerde begehrt die Zulassung wegen Grundsätzlich-

keit und zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO),

weil im Streitfall zu klären sei, ob für die nach Art. IV Abs. 2 Satz 2 des Über-

einkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus-

ländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, künftig UNÜ) erforderliche

Beglaubigung von Übersetzungen des Schiedsspruchs und der Schiedsverein-

barung die Beglaubigung durch einen Honorarkonsul genüge.

Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.

aa) Das Oberlandesgericht ist zulässigerweise von den nationalen

Bestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§§ 1025

Abs. 4; 1061 bis 1065 ZPO) und nicht unmittelbar von dem UNÜ ausgegangen.

Im Streitfall ist die unmittelbare Anwendung des UNÜ eröffnet. Nachdem

die Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. I Abs. 3

Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland je-

der Schiedsspruch, der im Ausland - hier in G. /Schweden - ergangen

ist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden

(Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - BGH Report 2001, 344,

345). Das UNÜ läßt aber die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der

Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII

Abs. 1 UNÜ). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt - auch ohne daß sich die

Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche

Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Ver-

träge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten

(allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1976 - III ZR 42/74 -

WM 1976, 435 f und vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - WM 1984, 1014; BGHZ

52, 184, 187 <zum Genfer Abkommen von 1927>; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO

22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 160 f; MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl.

2001 Schlußanhang IZPR Art. VII UNÜ Rn. 4; Bredow in Bülow/Böckstiegel/

Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

<Stand: Januar 2003> Art. VII UNÜ Erl. 1 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsge-

richtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 42 Rn. 25 f).

bb) Die mithin anwendbare Zivilprozeßordnung verweist im Grundsatz

auf das UNÜ (§ 1061 Abs. 1 Satz 1), trifft jedoch hinsichtlich der Vorlage-

pflichten der die Anerkennung nachsuchenden Partei eine eigenständige na-

tionale Regelung in § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO. Diese Regelung hat, was

das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat, nach dem Günstigkeitsprinzip

des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des

Art. IV UNÜ; denn sie ist anerkennungsfreundlicher (vgl. BayObLGZ 2000, 233,

236; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1064 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl.

2002 Anhang nach § 1061 Art. IV UNÜ Rn. 4; Albers in Baumbach/Lauterbach/

Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 Schlußanhang Art. IV UNÜ Rn. 1; Tho-

mas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1061 Rn. 6; Musielak/

Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1064 Rn. 4; Schwab/Walter aaO Kap. 58 Rn. 2 a.E.;

a.A. MünchKommZPO-Münch aaO § 1064 Rn. 1: ergänzende Geltung des Art.

IV UNÜ neben § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO). § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1

ZPO fordert für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen

Schiedsspruchs lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglau-

bigter Abschrift, was hier unstreitig geschehen ist. Auf die Vorlage einer in be-

stimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs oder der

Schiedsvereinbarung kommt es - anders als bei Art. IV UNÜ - nicht an.

c) Auch das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde wirft keine Fra-

gen auf, die deren Zulassung rechtfertigen können.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke