BGH Urteil vom 01.02.2001 – III ZR 332/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 1. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
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SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b
Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder wäh-
rend des Schiedsverfahrens bekannt gewordene - Gründe für die Befangen-
heit eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der
betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im
Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlaßstaates bestehen-
den Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden die Urteile des 5. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 1998
und vom 18. Oktober 1999 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivil-
kammer des Landgerichts Ravensburg vom 2. April 1998 abgeän-
dert.
Der von dem Schiedsrichter S. H. am 19. Mai 1997 in L. erlassene
Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist,
an die Antragstellerin 74.949,35 US-Dollar zuzüglich 8,25 % Zinsen
vom 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs (19. Mai
1997) zu zahlen sowie die eigenen Kosten, die Kosten der Antrag-
stellerin und die auf 800 Pfund Sterling festgesetzten Kosten des
Schiedsspruchs zu tragen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnah-
me der durch die Säumnis der Antragstellerin im Berufungsrechts-
zug veranlaßten Kosten; diese Kosten werden der Antragstellerin
auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Antragsgegnerin charterte bei der antragstellenden Reederei
Schiffsraum für den Transport von Schweinerümpfen. Der Vertrag wurde nicht
ausgeführt. Daraufhin wandte sich die H. M. S. im Auftrag der Antragstellerin
mit Telefax vom 26. September 1996 an die Antragsgegnerin. Sie stellte den
Schadensfall mit den von der Antragstellerin erhobenen Forderungen im gro-
ben dar und wies darauf hin, daß eine abschließende Lösung gegebenenfalls
in einem Schiedsverfahren erfolgen müsse. Das Telefax unterzeichnete Cap-
tain S. H. "für die Eigentümer (des Schiffes) handelnd".
Als Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, betrieb die Antragstel-
lerin das im Chartervertrag in Verbindung mit Nr. 19 lit. a "Gencon" Charter
vereinbarte Schiedsverfahren vor der L. M. A. A. und benannte H. als Schieds-
richter. Die Antragsgegnerin benannte keinen Schiedsrichter, so daß das nach
der Verfahrensordnung der L. M. A. A. vorgesehene Zweier- oder Dreier-
schiedsgericht nicht zustande kam. Entsprechend der Verfahrensordnung ent-
schied H. als Alleinschiedsrichter. Durch in L. erlassenen Schiedsspruch ("Fi-
nal Award") vom 19. Mai 1997 verurteilte er die Antragsgegnerin, an die An-
tragstellerin 74.949,35 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,25 % seit
dem 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs zu zahlen.
Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
beantragt. Landgericht und Berufungsgericht haben den Antrag abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist überwiegend begründet. Sie führt zur Vollstreckbarer-
klärung des Schiedsspruchs.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richte sich nach dem
Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden UNÜ) und
scheitere an dessen Art. V Abs. 2 lit. b. Der Schiedsspruch verstoße gegen den
ordre public. Hierzu zählten die Unparteilichkeit und Neutralität des Schieds-
richters. Sie seien im Streitfall nicht gewahrt gewesen. Für die Antragsgegnerin
sei bei nüchterner Betrachtung der Argwohn berechtigt gewesen, Schiedsrich-
ter H. könne wegen vorheriger Befassung mit der Angelegenheit als Interes-
senvertreter der Antragstellerin nicht mehr hinreichend unbefangen agieren.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Prüfung
in entscheidenden Punkten nicht stand.
1.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß das UNÜ für
die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs maßgeblich ist. Das ergibt sich
aus § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.; der vom Berufungsgericht herangezogene
§ 1061 Abs. 2 (gemeint ist wohl Absatz 1) ZPO n.F. ist hier noch nicht anwend-
bar. Denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 15. Dezember 1997,
also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsver-
fahrensrechts
(Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
- SchiedsVfG) vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998, anhängig geworden
(vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
Gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. wird ein ausländischer Schieds-
spruch in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren für
vollstreckbar erklärt, soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen.
a) Bei dem vorliegenden Schiedsspruch des Schiedsrichters H. handelt
es sich um einen ausländischen. Das nach altem Recht maßgebliche Begriffs-
merkmal, durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unter-
scheiden, liegt nach herrschender Meinung darin, daß sie "ausländischem
Verfahrensrecht unterstehen" (BGHZ 21, 365, 367; Senatsurteile BGHZ 96, 40,
41 und vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988, 3090, 3091; Musielak/
Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1044 a.F. Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 20. Aufl. 1999
Rn. 10). Das war im Streitfall so. Der Schiedsspruch hat, wie das Berufungsge-
richt - unangefochten von den Parteien - zugrunde gelegt hat, den englischen
Schiedsgerichtsgesetzen ("Schiedsgerichtsgesetze[n] von 1950 und 1979
<"Arbitration Acts 1950 and 1979"> oder einer dann gültigen gesetzlichen Än-
derung oder Neufassung dieser Gesetze", vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1
"Gencon" Charter in Verbindung mit Nr. 25 des Chartervertrages) unterstan-
den. Auch soweit der Gegenauffassung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbar-
keit 5. Aufl. 1995 Kap. 30 Rn. 6; vgl. auch § 1025 ZPO n.F.) zu folgen wäre,
wonach für die Unterscheidung von in- und ausländischen Schiedssprüchen
der Schiedsort entscheidend sein soll, läge ein englischer Schiedsspruch vor.
Denn L. /England ist Schiedsort gewesen.
b) Dem nationalen Recht geht das UNÜ als Staatsvertrag, der im Sinne
des § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ein anderes bestimmt, vor. Dessen Anwen-
dung ist eröffnet. In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder Schieds-
spruch, der - wie der vorliegende Schiedsspruch der L. M. A. A. - von einem
Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen worden ist, nach dem UNÜ aner-
kannt und vollstreckt werden (vgl. Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ). Die Bundesrepu-
blik Deutschland hat den Vertragsstaatenvorbehalt des Art. I Abs. 3 Satz 1
UNÜ zurückgezogen (BGBl. 1999 II S. 7, vgl. Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000
§ 1061 Rn. 7 Fn. 26 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000
Kap. 30 Rn. 1).
2.
Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob die Antrag-
stellerin den formellen Antragserfordernissen des Art. IV UNÜ nachgekommen
ist. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß diesen Prozeß-
voraussetzungen Genüge getan ist. Die Antragstellerin hat zugleich mit dem
Antrag eine Abschrift des Schiedsspruchs nebst Übersetzung durch einen all-
gemein beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. a, Abs. 2 UNÜ) sowie eine
Abschrift der Schiedsvereinbarung nebst Übersetzung durch einen allgemein
beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. b, Abs. 2 UNÜ) vorgelegt. Mögli-
cherweise bestehende Legalisationsmängel des Schiedsspruchs wären un-
schädlich. Denn die Existenz und die Authentizität des abschriftlich mitgeteilten
Schiedsspruchs sind unstreitig (vgl. Senatsbeschluß vom 17. August 2000
- III ZB 43/99 - NJW 2000, 3650 f).
3.
Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ge-
mäß Art. V Abs. 1 UNÜ zu versagen - die vom Gericht nur dann zu berücksich-
tigen sind, wenn sie von der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend ge-
macht wird, vorgetragen und bewiesen werden
(vgl. Bredow
in
Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil-
und Handelssachen <Stand: 1. Dezember 1999> Art. V UNÜ Erl. 1;
Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang zu § 1044 Rn. 56; Gottwald
in
MünchKomm ZPO 1992 Schlußanhang IZPR Art. 5 UNÜ Rn. 1) -, sind nicht
gegeben.
a) Die Antragsgegnerin hat - erstmals mit der Revisionserwiderung -
geltend gemacht, ihr Verhalten, insbesondere ihre Nichteinlassung im Schieds-
verfahren, könne als Kündigung der Schiedsabrede aus wichtigem Grund aus-
gelegt werden. Sie hebt damit auf Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ ab. Danach darf die
Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei,
gegen die er geltend gemacht wird, unter anderem versagt werden, wenn diese
Partei den Beweis erbringt, daß die Schiedsvereinbarung nach dem Recht,
dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist. Darauf hat sich die An-
tragsgegnerin jedoch nicht, wie zu fordern ist (vgl. Gottwald aaO Rn. 5), sub-
stantiiert berufen. Die Revisionserwiderung hat nicht auf Sachvortrag verwie-
sen, wonach die Antragsgegnerin nach dem hier maßgeblichen englischen
Recht (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1 "Gencon" Charter i.V.m. Nr. 25 des Char-
tervertrages) zur Kündigung der Schiedsvereinbarung berechtigt gewesen und
die Kündigungserklärung in der Nichtbeteiligung an dem Schiedsverfahren zu
sehen sei. Entsprechender Vortrag kann im Revisionsverfahren nicht nachge-
holt werden.
b) Das Berufungsgericht hat auch den Anerkennungsversagungsgrund
des Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ zu Recht verneint. Die Vorschrift gestattet, die Voll-
streckbarerklärung abzulehnen, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch
geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, von der Bestellung des Schieds-
richters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis
gesetzt worden zu sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die
Antragsgegnerin jedenfalls über ihre K. Rechtsanwältin T. zeit- und formge-
recht in Kenntnis gesetzt worden. Die hiergegen von der Revisionserwiderung
erhobenen Gegenrügen erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Von einer
Begründung wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.
4.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht jedoch die
Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht der deutschen öf-
fentlichen Ordnung, so daß auch der Versagungsgrund des Art. V Abs. 2 lit. b
UNÜ nicht vorliegt.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Senatsurteil
BGHZ 98, 70, 75 f ein gegen den ordre public (international) verstoßendes
Verfahren (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) insoweit verneint, als der von der Antrag-
stellerin benannte Schiedsrichter H. wegen Nennungssäumnis der Antrags-
gegnerin als Einzelschiedsrichter entschieden hat. Die Revisionserwiderung
macht demgegenüber geltend, die mit Telefax der P.I.S. B.V. (künftig: P.) vom
4. März 1997 der Antragsgegnerin gesetzte Frist von sieben Tagen für die Be-
nennung eines zweiten Schiedsrichters habe den vereinbarten schiedsrichterli-
chen Bestimmungen nicht entsprochen. Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz "Gen-
con" Charter sehe eine Benennungsfrist von 14 Tagen vor. Diese Rüge ist in-
dessen unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Fortgang des
Verfahrens mit dem nach Nennungssäumnis der Antragsgegnerin als Einzel-
schiedsrichter verbliebenen von der Antragstellerin benannten Schiedsrichter
habe der zugrundeliegenden Verfahrensordnung entsprochen. Die Revisi-
onserwiderung hat diese Feststellung nicht mit der Aufklärungsrüge (§ 293
ZPO) angegriffen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knapp be-
messene, aber noch hinnehmbare (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 70, 76), Frist
von sieben Tagen beruht ersichtlich auf dem englischen Schiedsgerichtsgesetz
(Arbitration Act of 1996, vgl. Telefax von P. vom 4. März 1996). Die Revisi-
onserwiderung hat sich demgegenüber nicht auf Vortrag der Antragsgegnerin
berufen, wonach englisches Recht bestimme, daß die in Nr. 19 lit. a Abs. 1
letzter Satz "Gencon" Charter getroffene Fristenregelung Vorrang vor derjeni-
gen im englischen Schiedsgerichtsgesetz ("Arbitration Act 1996") genieße.
Ob die Benennung des Schiedsrichters H. den Formerfordernissen des
Abschnitts 76 Absatz 4 der Arbitration Act 1996 nicht entsprach, weil sie statt
durch Brief mittels Telefax erfolgte, kann dahinstehen. Die Formverletzung wä-
re jedenfalls nicht anstößig.
b) Das Berufungsgericht hat den ordre public-Verstoß darin gesehen,
daß die Unparteilichkeit des Schiedsrichters nicht hinreichend gegeben gewe-
sen sei. Die Antragsgegnerin habe argwöhnen dürfen, Schiedsrichter H. sei
befangen, weil er als Interessenvertreter der Antragstellerin mit dem Sachver-
halt vorbefaßt gewesen sei. Es sei unerheblich, ob und aus welchen Gründen
die Antragsgegnerin gegen den von Schiedsrichter H. erlassenen Schieds-
spruch keine Schritte in dem dortigen Verfahren und nach dortigem Verfah-
rensrecht unternommen habe.
Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
aa) Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über
die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche
nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgeben-
den ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch
verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des
Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentli-
chen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V
Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F., Senatsbeschluß vom 12. Juli
1990 - III ZR 218/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1). Letzte-
res ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des Schieds-
spruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im
wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem
Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (Senatsbeschluß vom
12. Juli 1990 aaO; ähnlich Schlosser, Das Recht der internationalen privaten
Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1999 Rn. 539). Denn der Begriff der Befangen-
heit und ihre Wirkungen richten sich zunächst nach dem Verfahrensrecht, nach
dem der Schiedsspruch ergangen ist. Dieser Rechtslage entspricht es am be-
sten, wenn die Befangenheit zunächst im Ursprungsland des Schiedsspruchs
geltend gemacht wird. Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg ver-
sucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des
Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist
(Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.; vgl. Senatsbeschluß
vom 12. Juli 1990 aaO, Maier in MünchKomm ZPO 1992 § 1044 Rn. 12,
Schwab/Walter aaO Kap. 49 Rn. 5). Außerdem muß der in der Mitwirkung ei-
nes befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überpar-
teilicher Rechtspflege sich im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausge-
wirkt haben; es muß nachgewiesen sein, daß der befangene Schiedsrichter
gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung
hiervon hat leiten lassen (Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b
UNÜ; Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; Maier aaO Rn. 11).
bb) Nach diesen Grundsätzen kann die von dem Berufungsgericht für
berechtigt gehaltene Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters H. im
Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß nach englischem Recht ein
Schiedsrichter, bei dem Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, auf Antrag
einer Partei durch das staatliche Gericht abberufen werden kann (Abschnitt 24
Absatz 1 lit. a Arbitration Act 1996). Zudem kann der Schiedsspruch innerhalb
einer Frist vor dem staatlichen Gericht angefochten werden (Abschnitt 68 Ab-
satz 1 und Abschnitt 70 Absatz 3 Arbitration Act 1996). Die Antragsgegnerin
hatte nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ferner das
Recht, den Schiedsspruch in einem zweitinstanzlichen Verfahren zur Überprü-
fung zu stellen. Sie hat diese Rechtsbehelfe unstreitig nicht genutzt, obwohl sie
von Beginn des Schiedsverfahrens an Kenntnis von der Vorbefassung des
Schiedsrichters H. gehabt hat. Eventuelle Hinderungsgründe werden von der
Revisionserwiderung nicht geltend gemacht; sie hebt auf den Gesichtspunkt
der richterlichen Neutralität ab, der ein so grundlegender Bestandteil des ordre
public sei, daß die Besorgnis der Befangenheit stets, unabhängig von der Ver-
fristung erststaatlicher Rechtsbehelfe, die Vollstreckbarerklärung hindere. Dem
ist entgegenzuhalten, daß das Ablehnungsrecht auch im ordentlichen Zivilpro-
zeß zeitlichen Schranken unterliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 90, 93).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof - im Anschluß an die Rechtspre-
chung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171 f; 148, 1) - für den inländischen
Schiedsspruch entschieden, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters bereits
im schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden müsse. Nach der Niederle-
gung des Schiedsspruchs (§ 1039 Abs. 3 ZPO a.F.) sei für eine Ablehnung
kein Raum mehr. Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könn-
ten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ab-
lehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei
nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren ge-
mäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR
99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7,
187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f). Um so weni-
ger kann bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen
Regime des ordre public international unterliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 98,
70, 73 f und 110, 104, 106 f), angenommen werden, solche Ablehnungsgründe
führten stets zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung. Es erscheint
vielmehr sachgerecht, die Partei, die einen Ablehnungsgrund geltend macht,
grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach dem
Recht des Schiedsverfahrens - im Schiedsverfahren selbst bzw. vor den Ge-
richten des Erlaßstaates - bestehen.
5.
Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung schließlich auf vorsätz-
liche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und den Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden. Diese
Generalklauseln des materiellen deutschen Rechts sind hier schon deshalb
nicht anwendbar, weil die Parteien die aus dem Chartervertrag herrührenden
Rechtsbeziehungen insgesamt englischem Recht unterstellt haben (vgl. Nr. 19
lit. a Abs. 1 Satz 1 "Gencon" Charter i.V.m. Nr. 25 des Chartervertrages). Ver-
gleichbare Rechtsinstitute nach englischem Recht sind weder festgestellt noch
vorgetragen worden.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke