Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2003 – III ZR 61/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 25. Sep-

tember 2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 21. Januar 2003 - 5 U 2727/02 - wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Gegenstandswert: 83.877,46

Gründe

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlaß. Einen Zulassungsgrund

(§ 543 Abs. 2 ZPO) sieht die Beschwerde allein in einer angeblichen Verlet-

zung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das

Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen unstreitigen Sachvortrag,

daß nämlich mit der Mehrerlösklausel die Abgeltung von "Architektenleistun-

gen" des Klägers beabsichtigt gewesen sei, übersehen und nicht zur Kenntnis

genommen. Hierbei bezieht sich die Beschwerde auf neues Vorbringen des

Klägers in der Berufungsbegründung, dem der Beklagte nicht entgegengetre-

ten sei und das er sich darum zumindest hilfsweise zu eigen gemacht habe.

Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Der Beklagte hat in

seiner Berufungserwiderung den "weiteren Sachvortrag des Klägers" aus-

drücklich bestritten. Dieses Bestreiten bezog sich mangels hinreichender An-

haltspunkte für das Gegenteil auf den gesamten neuen Sachvortrag des Klä-

gers zu den Hintergründen der Mehrerlösklausel. Es kann deswegen keine Re-

de davon sein, daß sich der Beklagte dieses Vorbringen - sei es auch nur

hilfsweise - zu eigen gemacht hätte. Infolgedessen kommt eine Verletzung des

Beklagten in seinen eigenen prozessualen Grundrechten nicht in Betracht.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke