BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 270/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 25. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2002 wird
auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert
für
das
Rechtsbeschwerdeverfahren:
32.014,29
62.614,51 DM).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat in einem kontradiktorischen Verfahren eine Ent-
scheidung des Berufungsgerichts in L. vom 11. Juni 1999 erwirkt, demzufol-
ge die " " mit dem Sitz "B straße
,
F. " verurteilt worden
ist, an die Gläubigerin
200.000 FF Schadensersatz und 10.000 FF gemäß Art. 700 Nouveau Code de
(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:9)(cid:4)(cid:7)(cid:10)
Civile zu zahlen. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende
einer Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß angeordnet, daß die fran-
zösische Entscheidung in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel gegen
den Schuldner zu versehen ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde des
Schuldners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde des Schuldners.
II.
Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 15 AVAG n.F. i.V.m. § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Denn weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Das Oberlandesgericht hat durch Auslegung festgestellt, daß das
französische Urteil gegen den Schuldner als Inhaber eines Einzelhandelsun-
ternehmens, nicht aber gegen eine GmbH er-
gangen ist.
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß die Sache eine Leitent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Gemäß Art. 31 Abs. 1
EuGVÜ ist der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung die in dem
Urteilsstaat ergangene Entscheidung zugrunde zu legen. Diese darf keinesfalls
in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ). Wenn die
Rechtsbeschwerde es nicht für entscheidend hält, wen das Gericht des Ent-
scheidungsstaats verurteilen wollte, sondern wer im dortigen Verfahren richti-
gerweise Partei gewesen sei, fordert sie der Sache nach eine - unzulässige -
Überprüfung des ausländischen Urteils auf seine Richtigkeit hin. Ein Fehler wie
der hier gerügte wäre allein im Verfahren vor den Gerichten des Urteilsstaates
geltend zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, das Berufungsge-
richt habe bei seiner Auslegung des französischen Urteils zu sehr darauf ab-
gestellt, daß der Schuldner der Vertragspartner der Gläubigerin gewesen sei,
zeigt sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf: Die materiell-rechtliche
Schuldnerstellung kann grundsätzlich bei der Auslegung, wer Prozeßpartei ist,
mitberücksichtigt werden. Die Gewichtung dieses Umstands bei der Gesamt-
auslegung obliegt dem Tatrichter.
Daß das französische Gericht durch die - im Wege der Auslegung er-
mittelte - Verurteilung des Schuldners dessen Grundrecht auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe, hat der Schuldner in den Tatsachenin-
stanzen nicht geltend gemacht. Ein Verstoß des französischen Urteils gegen
Art. 27 Nr. 1 oder 2 EuGVÜ ist auch in der Rechtsbeschwerde nicht hinrei-
chend ausgeführt.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill