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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 270/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 25. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2002 wird

auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert

für

das

Rechtsbeschwerdeverfahren:

32.014,29

62.614,51 DM).

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat in einem kontradiktorischen Verfahren eine Ent-

scheidung des Berufungsgerichts in L. vom 11. Juni 1999 erwirkt, demzufol-

ge die " " mit dem Sitz "B straße

,

F. " verurteilt worden

ist, an die Gläubigerin

200.000 FF Schadensersatz und 10.000 FF gemäß Art. 700 Nouveau Code de

(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:9)(cid:4)(cid:7)(cid:10)

Civile zu zahlen. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende

einer Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß angeordnet, daß die fran-

zösische Entscheidung in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel gegen

den Schuldner zu versehen ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde des

Schuldners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich

die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.

Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 15 AVAG n.F. i.V.m. § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Denn weder hat

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Das Oberlandesgericht hat durch Auslegung festgestellt, daß das

französische Urteil gegen den Schuldner als Inhaber eines Einzelhandelsun-

ternehmens, nicht aber gegen eine GmbH er-

gangen ist.

2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß die Sache eine Leitent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Gemäß Art. 31 Abs. 1

EuGVÜ ist der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung die in dem

Urteilsstaat ergangene Entscheidung zugrunde zu legen. Diese darf keinesfalls

in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ). Wenn die

Rechtsbeschwerde es nicht für entscheidend hält, wen das Gericht des Ent-

scheidungsstaats verurteilen wollte, sondern wer im dortigen Verfahren richti-

gerweise Partei gewesen sei, fordert sie der Sache nach eine - unzulässige -

Überprüfung des ausländischen Urteils auf seine Richtigkeit hin. Ein Fehler wie

der hier gerügte wäre allein im Verfahren vor den Gerichten des Urteilsstaates

geltend zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, das Berufungsge-

richt habe bei seiner Auslegung des französischen Urteils zu sehr darauf ab-

gestellt, daß der Schuldner der Vertragspartner der Gläubigerin gewesen sei,

zeigt sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf: Die materiell-rechtliche

Schuldnerstellung kann grundsätzlich bei der Auslegung, wer Prozeßpartei ist,

mitberücksichtigt werden. Die Gewichtung dieses Umstands bei der Gesamt-

auslegung obliegt dem Tatrichter.

Daß das französische Gericht durch die - im Wege der Auslegung er-

mittelte - Verurteilung des Schuldners dessen Grundrecht auf rechtliches Ge-

hör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe, hat der Schuldner in den Tatsachenin-

stanzen nicht geltend gemacht. Ein Verstoß des französischen Urteils gegen

Art. 27 Nr. 1 oder 2 EuGVÜ ist auch in der Rechtsbeschwerde nicht hinrei-

chend ausgeführt.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill