Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 51/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter,

Vill

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am 25. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 255.645,94

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Gründe

Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde

ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert

Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, denen eventu-

ell grundsätzliche Bedeutung zukommt, werden nicht entscheidungserheblich;

denn in jedem Fall lag am 3. April 2001 ein wirksamer Insolvenzantrag vor.

1. War der von H. gestellte Antrag in entsprechender Anwendung von

§ 15 HGB wirksam, so konnte er nicht von dem Geschäftsführer N. , der

ebenfalls nicht wirksam bestellt worden war, zurückgenommen werden; denn

dieser war nicht im Handelsregister eingetragen. Seinen Handlungen kam ein

entsprechender Rechtsschein nicht zu.

2. Hat H. als sogenannter faktischer Geschäftsführer einen wirksamen

Antrag gestellt (vgl. BGHZ 104, 44), so konnte Rechtsanwalt N. als ebenfalls

faktischer Geschäftsführer diesen Antrag zwar zurücknehmen, jedoch war er

auch befugt, selbst Insolvenzantrag zu stellen. Dasselbe trifft zu, wenn H.

keinen wirksamen Insolvenzantrag gestellt hatte.

3. Einen Insolvenzantrag des Geschäftsführers N. sieht das Be-

schwerdegericht in dessen Schreiben vom 2. März 2001. Diese Auffassung

gründet sich ausschließlich auf eine die besonderen Umstände des Einzelfalls

abwägende richterliche Würdigung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung stellen sich insoweit nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist

auch nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten.

Kreft Fischer Ganter

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