BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 51/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter,
Vill
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)
am 25. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 255.645,94
(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:22)(cid:4)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:22)(cid:4)(cid:22)(cid:26)(cid:22) DM) festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
(§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, denen eventu-
ell grundsätzliche Bedeutung zukommt, werden nicht entscheidungserheblich;
denn in jedem Fall lag am 3. April 2001 ein wirksamer Insolvenzantrag vor.
1. War der von H. gestellte Antrag in entsprechender Anwendung von
§ 15 HGB wirksam, so konnte er nicht von dem Geschäftsführer N. , der
ebenfalls nicht wirksam bestellt worden war, zurückgenommen werden; denn
dieser war nicht im Handelsregister eingetragen. Seinen Handlungen kam ein
entsprechender Rechtsschein nicht zu.
2. Hat H. als sogenannter faktischer Geschäftsführer einen wirksamen
Antrag gestellt (vgl. BGHZ 104, 44), so konnte Rechtsanwalt N. als ebenfalls
faktischer Geschäftsführer diesen Antrag zwar zurücknehmen, jedoch war er
auch befugt, selbst Insolvenzantrag zu stellen. Dasselbe trifft zu, wenn H.
keinen wirksamen Insolvenzantrag gestellt hatte.
3. Einen Insolvenzantrag des Geschäftsführers N. sieht das Be-
schwerdegericht in dessen Schreiben vom 2. März 2001. Diese Auffassung
gründet sich ausschließlich auf eine die besonderen Umstände des Einzelfalls
abwägende richterliche Würdigung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellen sich insoweit nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist
auch nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten.
Kreft Fischer Ganter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
Vill