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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 612/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 612/02

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neško (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:6)(cid:10)(cid:11)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:13)(cid:12)

am 25. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2002

wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 4.000

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Gründe

I.

Im September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Schuldners, der den Beruf eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

ausübt, eröffnet.

Auf Antrag der Insolvenzverwalterin vom 14. Oktober 2002, zu dem der

Schuldner und sein Verfahrensbevollmächtigter gehört wurden, hat das Insol-

venzgericht gemäß § 99 InsO die Postsperre sowohl über die Geschäfts- als

auch die Privatadresse des Schuldners verhängt. Die Anordnung hat das

Amtsgericht mit der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Schuldners be-

gründet und sich hierzu auf Angaben aus der Antragsschrift vom 14. Oktober

2002 und weitere Schriftsätze der Insolvenzverwalterin vom 1. November und

5. November 2002 sowie in dem Schriftsatz vom 1. November 2002 in Mehrfer-

tigung beigefügtes Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuld-

ners vom selben Tage gestützt. Die Schriftsätze nebst Anlagen hat das Insol-

venzgericht weder dem Schuldner noch seinem Verfahrensbevollmächtigten

zugeleitet.

Die gegen die Anordnung der Postsperre erhobene sofortige Beschwer-

de blieb erfolglos. Das Landgericht hat sich der Auffassung des Insolvenzge-

richts angeschlossen und seine Entscheidung zusätzlich mit Umständen be-

gründet, zu denen dem Schuldner keine Gelegenheit zur Stellungnahme einge-

räumt wurde.

Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Schuldner, Verletzung rechtlichen

Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

II.

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2

ZPO).

Es bedarf keiner Beantwortung der Frage, ob die Instanzgerichte gegen

Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen haben. Die Rechtsbeschwerde muß schon des-

halb erfolglos bleiben, weil sie nicht hinreichend darlegt, daß die Entscheidun-

gen der Instanzgerichte auf den gerügten Verletzungen beruhen (vgl. zu die-

sem Erfordernis etwa BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92,

BGHR GG Art. 103 Abs. 1 Beruhen 1 m.w.N.). Eine Entscheidung beruht auf

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn nicht

ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Betroffenen zu einer an-

deren, ihm günstigen Entscheidung geführt hätte (BGH aaO). Die Rechtsbe-

schwerde enthält jedoch keine Ausführungen darüber, was der Schuldner vor-

gebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit eingeräumt worden wäre, sich zu den

Tatsachen zu äußern, die die Instanzgerichte zu seinen Lasten berücksichtigt

haben.

Kreft Fischer Ganter

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