Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZR 171/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

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Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr.

ill

am 25. September 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

14. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu

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230.000

Gründe

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob die sich aus § 51b BRAO ergebende Privilegierung der

Rechtsanwälte gegenüber anderen Schädigern, für welche die Verjährung erst

mit Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu laufen beginnt, gegen den

Gleichheitssatz verstößt und somit verfassungswidrig ist, stellt sich nicht. Auch

dann, wenn es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis des Klägers ankäme, wä-

re die Situation für diesen nicht günstiger. Denn das Berufungsgericht hat fest-

gestellt, daß der Kläger mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 6. April

(cid:29)

1998 über die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom

30. März 1998 unterrichtet wurde, so daß er spätestens wenige Tage danach

Kenntnis von dem Eintritt des (ersten Teil-) Schadens hatte. Diese Feststellung

wird nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen.

Nach dem Vortrag des Klägers hat ein und dieselbe anwaltliche Pflicht-

verletzung zum Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom

30. März 1998 und zur - bereits bei Entstehung des ersten Teilschadens (Voll-

streckungskosten) voraussehbaren - Kündigung des Klägers geführt. Nach

dem Grundsatz von der Schadenseinheit beginnt, falls spätere Schadensfolgen

durch eine abgeschlossene Handlung verursacht sind, die Verjährungsfrist

auch für nachträglich auftretende Schadensfolgen, die bei Eintritt des ersten

Teilschadens als möglich voraussehbar waren, mit diesem Zeitpunkt (BGHZ

100, 228, 231 f; 114, 150, 153; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR

180/96, NJW 1998, 1488). Daß es von der "freien Willensentschließung" des

Versicherers abhing, welche Konsequenzen er aus der neuerlichen Pfän-

dungsmaßnahme zog, ist unerheblich. Der Eintritt des Schadenspostens "Ein-

kommenseinbuße" ist ab 6. April 1998 jedenfalls möglich und voraussehbar

gewesen. Sicher muß er nicht gewesen sein.

Kreft Fischer Ganter

(cid:12)’(cid:7)((cid:15)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:13)(cid:21)(cid:23)(cid:22)

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