BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZR 171/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:7)(cid:13)(cid:15)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:13)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:13)(cid:3)(cid:27)(cid:26)(cid:25)(cid:28)
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr.
ill
am 25. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
14. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu
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230.000
Gründe
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob die sich aus § 51b BRAO ergebende Privilegierung der
Rechtsanwälte gegenüber anderen Schädigern, für welche die Verjährung erst
mit Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu laufen beginnt, gegen den
Gleichheitssatz verstößt und somit verfassungswidrig ist, stellt sich nicht. Auch
dann, wenn es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis des Klägers ankäme, wä-
re die Situation für diesen nicht günstiger. Denn das Berufungsgericht hat fest-
gestellt, daß der Kläger mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 6. April
(cid:29)
1998 über die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
30. März 1998 unterrichtet wurde, so daß er spätestens wenige Tage danach
Kenntnis von dem Eintritt des (ersten Teil-) Schadens hatte. Diese Feststellung
wird nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen.
Nach dem Vortrag des Klägers hat ein und dieselbe anwaltliche Pflicht-
verletzung zum Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
30. März 1998 und zur - bereits bei Entstehung des ersten Teilschadens (Voll-
streckungskosten) voraussehbaren - Kündigung des Klägers geführt. Nach
dem Grundsatz von der Schadenseinheit beginnt, falls spätere Schadensfolgen
durch eine abgeschlossene Handlung verursacht sind, die Verjährungsfrist
auch für nachträglich auftretende Schadensfolgen, die bei Eintritt des ersten
Teilschadens als möglich voraussehbar waren, mit diesem Zeitpunkt (BGHZ
100, 228, 231 f; 114, 150, 153; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR
180/96, NJW 1998, 1488). Daß es von der "freien Willensentschließung" des
Versicherers abhing, welche Konsequenzen er aus der neuerlichen Pfän-
dungsmaßnahme zog, ist unerheblich. Der Eintritt des Schadenspostens "Ein-
kommenseinbuße" ist ab 6. April 1998 jedenfalls möglich und voraussehbar
gewesen. Sicher muß er nicht gewesen sein.
Kreft Fischer Ganter
(cid:12)’(cid:7)((cid:15)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:13)(cid:21)(cid:23)(cid:22)
(cid:28))(cid:21)+*+*