BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZR 177/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 25. September 2003
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert
für die Revisionsinstanz beträgt 83.451,19
(163.216,35 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht ist mit Recht von einem einseitigen Treuhandauf-
trag der klagenden Bank ausgegangen, die ihre vorrangigen Weisungen auch
einseitig widerrufen und die Rückzahlung der Darlehensmittel verlangen durfte,
weil sie dieselben noch nicht endgültig aus der Hand gegeben hatte (vgl. BGH,
Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 30). Das Berufungsge-
richt hat die - von dem Notar nicht zurückgewiesene - Treuhandauflage
rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß dieser erst nach Löschung der Hypothek
und Vorlage der Grundbuchnachricht über den zu treuen Händen überwiese-
nen Betrag verfügen durfte. Diese Treuhandauflage hat der Notar durch die
vorzeitige Auszahlung schuldhaft verletzt. Der Verlust der Darlehensmittel ist
dem Notar nach dem Schutzzweck der verletzten Norm auch billigerweise zu-
zurechnen (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f).
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill