Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZR 177/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 25. September 2003

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2000 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert

für die Revisionsinstanz beträgt 83.451,19

(163.216,35 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht ist mit Recht von einem einseitigen Treuhandauf-

trag der klagenden Bank ausgegangen, die ihre vorrangigen Weisungen auch

einseitig widerrufen und die Rückzahlung der Darlehensmittel verlangen durfte,

weil sie dieselben noch nicht endgültig aus der Hand gegeben hatte (vgl. BGH,

Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 30). Das Berufungsge-

richt hat die - von dem Notar nicht zurückgewiesene - Treuhandauflage

rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß dieser erst nach Löschung der Hypothek

und Vorlage der Grundbuchnachricht über den zu treuen Händen überwiese-

nen Betrag verfügen durfte. Diese Treuhandauflage hat der Notar durch die

vorzeitige Auszahlung schuldhaft verletzt. Der Verlust der Darlehensmittel ist

dem Notar nach dem Schutzzweck der verletzten Norm auch billigerweise zu-

zurechnen (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f).

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill