BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZR 198/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 25. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli
2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
für die Beschwerdeinstanz wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
94.895,77
Gründe
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob sich die Verrechnung der Ansprüche auf Zahlung aus ei-
ner Verwertung nach § 168 Abs. 3 InsO und auf Auskehr des Erlöses gemäß
§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO im Wege der Aufrechnung oder der Anrechnung voll-
zieht, stellt sich nicht. Der Beklagte hat die Massegegenstände nicht gemäß
§ 168 Abs. 3 InsO "selbst übernommen"; vielmehr sind diese durch den Kläger
freihändig veräußert, also gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwertet worden.
Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz rechtlichen Ge-
hörs verstoßen. Es hat den Standpunkt des Beklagten, er habe dem Vermie-
terpfandrecht unterfallende Schadensersatzansprüche und ihm seien außer-
dem die Pfandgegenstände zur Sicherheit übereignet, zugrunde gelegt.
Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs abgewichen, wonach die Berufung auf ein Aufrechnungsverbot
treuwidrig ist, wenn die sich gegenüberstehenden Forderungen entscheidungs-
reif sind (BGH, Urt. v. 15. Februar 1978 - VIII ZR 242/76, WM 1978, 620, 621;
v. 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, NJW 1986, 1757). Es hat vielmehr die
Absonderungsrechte des Beklagten als "streitig" angesehen. Das mag hin-
sichtlich des Sicherungseigentums unrichtig gewesen sein, weil insofern nur
eine Rechtsfrage zu entscheiden war. Indes war die Sache entscheidungsreif
zu Lasten des Beklagten, weil das Sicherungseigentum nicht wirksam bestellt
wurde (vgl. BGHZ 21, 52, 55).
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill