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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – VII ZB 41/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. August

2002 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

130,33

Gründe

I.

Die in B./Bayern ansässigen Kläger erhoben beim Landgericht D.

Klage. Sie ließen sich dabei von Rechtsanwalt Dr. N. vertreten, der seinen

Kanzleisitz

in D. hat und Mitglied einer überörtlichen Sozietät von

Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist, die auch einen Sitz

in F./Baden-Württemberg hat. Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Mit am 23. Juli 2002 berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluß vom

28. Juni 2002 hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten festgesetzt und

dabei die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Kläger nur mit einem Ab-

schlag von 10 % als erstattungsfähig angesehen. Die dagegen gerichtete Be-

(cid:0)

schwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. August 2002 zurück-

gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger eine

Abänderung des Beschlusses dahin, daß die Gebühren ihrer Rechtsanwälte in

vollem Umfang in die Kostenberechnung eingestellt werden.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Gebührenkürzung um

10 % gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a

Satz 1 des Einigungsvertrages berechtigt. Der Ermäßigungstatbestand knüpfe

nicht an die Auftragserteilung, sondern an die Tätigkeit desjenigen Anwalts an,

der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei eingerichtet habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der

Gebührenabschlag nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26

Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages auch dann erfolgen muß, wenn ein

Mitglied einer überörtlichen Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet einge-

richtet hat, mandatsbezogene Handlungen vorgenommen hat, welche die Ge-

bührentatbestände ausgelöst haben (Beschluß vom 12. Dezember 2002 - V ZB

23/02, NJW 2003, 1045). Das gilt auch für den Fall, daß das Mandat von einem

Beteiligten erteilt wird, der seinen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet hat.

Nach dieser Regelung ermäßigen sich die Gebühren bei der Tätigkeit

von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet haben,

um zehn vom Hundert. Mit "Tätigkeit" im Sinne der Regelung, so führt der

V. Zivilsenat aus, sei mandatsbezogenes Handeln gemeint. Es komme deshalb

darauf an, ob ein Rechtsanwalt mandatsbezogen gehandelt habe, der seine

Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet habe. Entscheidend sei bei einer

überörtlichen Sozietät, bei der alle Mitglieder aus dem Mandat verpflichtet sei-

en, wer nach außen den mandatsbezogenen Gebührentatbestand verwirkliche.

2. Dem schließt sich der VII. Zivilsenat an. Die Einwendungen der Be-

schwerdeführer rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist unerheblich, daß

sie die Sozietät beauftragt haben und demgemäß alle Mitglieder aus dem Ver-

trag verpflichtet sind. Die Regelung des Einigungsvertrages knüpft nicht an die

Beauftragung, sondern an die Tätigkeit eines Anwalts an. Diese Anknüpfung

erfolgte, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der im Beitrittsgebiet niederge-

lassenen Rechtsanwälte und die wirtschaftliche Situation der dort ansässigen

Rechtsuchenden andere waren als die der Rechtsanwälte und Rechtsuchenden

im alten Bundesgebiet. Wollte man die Regelung auf überörtliche Sozietäten

nicht anwenden, würde der von ihr verfolgte Zweck nicht mehr in vollem Um-

fang erreicht werden können.

Unerheblich ist, daß die mandatierenden Kläger ihren Wohnsitz nicht im

Beitrittsgebiet haben. Darauf stellt Satz 1 der insoweit generalisierenden Rege-

lung nicht ab.

3. Ohne Erfolg ist der Hinweis, die Prozeßgebühr sei bereits mit Man-

datserteilung entstanden. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, daß ein

Anwalt außerhalb des Beitrittsgebiets eine mandatsbezogene Tätigkeit entfaltet

hat. Maßgebend ist auch insoweit nicht die Beauftragung der Sozietät.

4. Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Entschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR

487/01, NJW 2003, 737) nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat ent-

schieden, daß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a

Satz 1 des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis

längstens 31. Dezember 2003 weiter angewendet werden kann. Die Gründe,

aus denen die Verfassungswidrigkeit abgeleitet wird, berühren die Streitfrage

nicht. Sie zwingen auch nicht zu einer anderen Auslegung. Vielmehr würde

durch die von den Beschwerdeführern gewünschte Ausnahme eine ungerecht-

fertigte Ungleichheit geschaffen. Denn in diesem Fall müßten Rechtsanwälte,

die nicht Mitglieder von überörtlichen Sozietäten sind, den Gebührenabschlag

hinnehmen, während die überörtliche Sozietät, für die allein der Rechtsanwalt

mit einer im Beitrittsgebiet eingerichteten Kanzlei gehandelt hat, die volle Ge-

bühr abrechnen könnte. Für diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf den

verfolgten Regelungszweck kein sachlicher Grund gegeben. Denn maßgeblich

kann im Hinblick auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet nicht sein, welcher So-

zietät der Rechtsanwalt angehört, der die Tätigkeit entfaltet. Vielmehr kommt es

darauf an, ob er seinen Kanzleisitz im Beitrittsgebiet hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner