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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – VII ZB 41/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. August
2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
130,33
Gründe
I.
Die in B./Bayern ansässigen Kläger erhoben beim Landgericht D.
Klage. Sie ließen sich dabei von Rechtsanwalt Dr. N. vertreten, der seinen
Kanzleisitz
in D. hat und Mitglied einer überörtlichen Sozietät von
Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist, die auch einen Sitz
in F./Baden-Württemberg hat. Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Mit am 23. Juli 2002 berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluß vom
28. Juni 2002 hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten festgesetzt und
dabei die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Kläger nur mit einem Ab-
schlag von 10 % als erstattungsfähig angesehen. Die dagegen gerichtete Be-
(cid:0)
schwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. August 2002 zurück-
gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger eine
Abänderung des Beschlusses dahin, daß die Gebühren ihrer Rechtsanwälte in
vollem Umfang in die Kostenberechnung eingestellt werden.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Gebührenkürzung um
10 % gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a
Satz 1 des Einigungsvertrages berechtigt. Der Ermäßigungstatbestand knüpfe
nicht an die Auftragserteilung, sondern an die Tätigkeit desjenigen Anwalts an,
der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei eingerichtet habe.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der
Gebührenabschlag nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26
Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages auch dann erfolgen muß, wenn ein
Mitglied einer überörtlichen Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet einge-
richtet hat, mandatsbezogene Handlungen vorgenommen hat, welche die Ge-
bührentatbestände ausgelöst haben (Beschluß vom 12. Dezember 2002 - V ZB
23/02, NJW 2003, 1045). Das gilt auch für den Fall, daß das Mandat von einem
Beteiligten erteilt wird, der seinen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet hat.
Nach dieser Regelung ermäßigen sich die Gebühren bei der Tätigkeit
von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet haben,
um zehn vom Hundert. Mit "Tätigkeit" im Sinne der Regelung, so führt der
V. Zivilsenat aus, sei mandatsbezogenes Handeln gemeint. Es komme deshalb
darauf an, ob ein Rechtsanwalt mandatsbezogen gehandelt habe, der seine
Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet habe. Entscheidend sei bei einer
überörtlichen Sozietät, bei der alle Mitglieder aus dem Mandat verpflichtet sei-
en, wer nach außen den mandatsbezogenen Gebührentatbestand verwirkliche.
2. Dem schließt sich der VII. Zivilsenat an. Die Einwendungen der Be-
schwerdeführer rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist unerheblich, daß
sie die Sozietät beauftragt haben und demgemäß alle Mitglieder aus dem Ver-
trag verpflichtet sind. Die Regelung des Einigungsvertrages knüpft nicht an die
Beauftragung, sondern an die Tätigkeit eines Anwalts an. Diese Anknüpfung
erfolgte, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der im Beitrittsgebiet niederge-
lassenen Rechtsanwälte und die wirtschaftliche Situation der dort ansässigen
Rechtsuchenden andere waren als die der Rechtsanwälte und Rechtsuchenden
im alten Bundesgebiet. Wollte man die Regelung auf überörtliche Sozietäten
nicht anwenden, würde der von ihr verfolgte Zweck nicht mehr in vollem Um-
fang erreicht werden können.
Unerheblich ist, daß die mandatierenden Kläger ihren Wohnsitz nicht im
Beitrittsgebiet haben. Darauf stellt Satz 1 der insoweit generalisierenden Rege-
lung nicht ab.
3. Ohne Erfolg ist der Hinweis, die Prozeßgebühr sei bereits mit Man-
datserteilung entstanden. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, daß ein
Anwalt außerhalb des Beitrittsgebiets eine mandatsbezogene Tätigkeit entfaltet
hat. Maßgebend ist auch insoweit nicht die Beauftragung der Sozietät.
4. Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR
487/01, NJW 2003, 737) nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat ent-
schieden, daß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a
Satz 1 des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis
längstens 31. Dezember 2003 weiter angewendet werden kann. Die Gründe,
aus denen die Verfassungswidrigkeit abgeleitet wird, berühren die Streitfrage
nicht. Sie zwingen auch nicht zu einer anderen Auslegung. Vielmehr würde
durch die von den Beschwerdeführern gewünschte Ausnahme eine ungerecht-
fertigte Ungleichheit geschaffen. Denn in diesem Fall müßten Rechtsanwälte,
die nicht Mitglieder von überörtlichen Sozietäten sind, den Gebührenabschlag
hinnehmen, während die überörtliche Sozietät, für die allein der Rechtsanwalt
mit einer im Beitrittsgebiet eingerichteten Kanzlei gehandelt hat, die volle Ge-
bühr abrechnen könnte. Für diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf den
verfolgten Regelungszweck kein sachlicher Grund gegeben. Denn maßgeblich
kann im Hinblick auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet nicht sein, welcher So-
zietät der Rechtsanwalt angehört, der die Tätigkeit entfaltet. Vielmehr kommt es
darauf an, ob er seinen Kanzleisitz im Beitrittsgebiet hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner