Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.09.2003 – V ZR 70/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. September 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 504 a.F. (§ 463 n.F.)

Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die dazu berechtigt,

ein Grundstück auf die Dauer von 99 Jahren gegen Zahlung eines in zehn Jahres-

raten zu zahlenden Entgelts als Steinbruch auszubeuten, stellt keinen kaufähnlichen

Vertrag dar, der die Ausübung eines Vorkaufsrechts eröffnet.

BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 70/03 - OLG Bamberg

LG Würzburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die

Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Februar 2003 aufge-

hoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten zu 1 und 2 sind Miteigentümer einer in W. gelege-

nen landwirtschaftlichen Fläche, an der der Gemeinschuldnerin ein im Grund-

buch eingetragenes Vorkaufsrecht zusteht. Mit notariellem Vertrag vom 18. Juli

2001 bestellten die Beklagten zu 1 und 2 den Beklagten zu 3 und 4 eine be-

schränkte persönliche Dienstbarkeit, die diese berechtigt, eine Teilfläche des

Grundstücks von rund 14.700 qm auf die Dauer von 99 Jahren als Steinbruch

auszubeuten. Als Gegenleistung sind 400.000 DM, zahlbar in Jahresraten zu je

40.000 DM, beginnend mit dem 1. Oktober 2001, vereinbart. Die Beklagten

zu 3 und 4 sind nicht verpflichtet, die ausgebeuteten Flächen bei Rückgabe

aufzufüllen, zu bepflanzen oder zu rekultivieren.

Der beurkundende Notar informierte den Kläger Anfang November 2001

über die Bestellung der Dienstbarkeit, die zwischenzeitlich in das Grundbuch

eingetragen worden war. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001, gerichtet an

die Beklagten zu 1 und 2, übte der Kläger das Vorkaufsrecht der Gemein-

schuldnerin aus. Er verlangt von den Beklagten zu 1 und 2 die Übertragung der

Grundstücksfläche im Umfang des eingeräumten Ausbeutungsrechts Zug um

Zug gegen Zahlung von 204.516,75

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:3)(cid:2)(cid:11)(cid:12)(cid:1)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:11)(cid:12)(cid:16)(cid:8)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:2)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:11)(cid:12)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:22)(cid:0) 3 und 4 die

Bewilligung der Löschung der Dienstbarkeit. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von ihm zu-

gelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit-

tels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag zur Bestellung des Ausbeute-

rechts einen kaufähnlichen Vertrag, der dem Kläger die Ausübung des Vor-

kaufsrechts der Gemeinschuldnerin eröffne. Angesichts der Vertragslaufzeit

von 99 Jahren und der einem Kaufpreis entsprechenden Gegenleistung erwei-

se sich der Vertrag bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kauf. Die hiervon formal

abweichende Gestaltung sei nur gewählt worden, um das Vorkaufsrecht zu

unterlaufen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht

stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

Nach der Rechtsprechung des Senats eröffnet § 504 BGB a.F. nicht nur dann

die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn der Verpflichtete mit einem Dritten

formell einen Kaufvertrag über den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Gegen-

stand geschlossen hat. Vielmehr gebietet eine interessengerechte Auslegung

der Norm, sie auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflich-

teten und dem Dritten anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf

im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, daß sie ihm gleichgestellt wer-

den können und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs-

und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausge-

handelten Konditionen zu beeinträchtigen (Senat, BGHZ 115, 335; Urt. v.

20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1189).

2. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, daß

diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind. Allerdings ist die

Auslegung und Würdigung des Vertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 2

und den Beklagten zu 3 und 4 in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revi-

sionsgericht kann dessen Auslegung aber u.a. darauf überprüfen, ob der Aus-

legungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist und ob gesetzliche oder all-

gemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Er-

fahrungssätze verletzt sind (st.Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 25. Februar 1992,

X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; Urt. v. 5. Januar 1995, IX ZR 101/94,

NJW 1995, 959; Urt. v. 31. Oktober 1995, XI ZR 6/95, NJW 1996, 248; Urt. v.

16. Dezember 1998, VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023). Gemessen daran

erweist sich die Würdigung der Vertragsgestaltung durch das Berufungsgericht

als für den Senat nicht bindend, da sie wesentliche Gesichtspunkte außer acht

läßt und den Interessen der Vorkaufsverpflichteten nicht hinreichend Beach-

tung schenkt und damit gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter

Interpretation verstößt (BGH, Urt. v. 9. Juli 2001, II ZR 205/99, NJW 2001,

3777, 3778).

a) Den "kaufähnlichen Charakter" des Ausbeutungsvertrages will das

Berufungsgericht dem Umstand entnehmen, daß der Steinbruch 99 Jahre lang

und somit über mehr als eine Generation hinweg ausgebeutet werden dürfe.

Diese Überlegung trägt nicht. Der Steinbruch kann nur solange ausgebeutet

werden, wie das Vorkommen reicht. Beutet es der Berechtigte innerhalb kürze-

rer als der Vertragslaufzeit aus, fällt der Vorteil für den Dienstbarkeitsberech-

tigten fort. Die Ausübung des Rechts wird dauernd unmöglich, so daß die

Dienstbarkeit vor Ablauf der vereinbarten Zeit erlischt und der Grundstücksei-

gentümer ihre Löschung verlangen kann (vgl. Senat, BGHZ 41, 209, 214;

Staudinger/Mayer, BGB

[2002], § 1091 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Joost,

3. Aufl., § 1091 Rdn. 3). Die vereinbarte Vertragslaufzeit ist daher nur bedingt

aussagekräftig für das Ausmaß der Bindung, die der Eigentümer eingeht. Sie

gewährt dem Berechtigten einen zeitlichen Rahmen für die Ausübung der

Rechte, bestimmt aber nicht allein die Dauer der Eigentümerbeschränkung.

b) Soweit das Berufungsgericht meint, das Vorkaufsrecht werde durch

die Vertragsgestaltung praktisch unterlaufen, weil es wirtschaftlich uninteres-

sant geworden sei, verkennt es, daß dies bei jeder Bestellung einer Grund-

dienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Fall ist,

die den wirtschaftlich wesentlichen Vorteil des belasteten Grundstücks dem

Berechtigten zuweist. § 504 BGB a.F. dient aber nicht dazu, Vertragsgestaltun-

gen zu unterbinden, die dem Grundstückseigentümer an sich zu Gebote stehen

und die - wie im vorliegenden Fall - auch durchaus üblich und sachangemes-

sen sind. Daß Ausbeutungsrechte vertraglich an Dritte veräußert und durch

Dienstbarkeiten gesichert werden, bietet sich an und entspricht der üblichen

Praxis. Der Schluß darauf, daß der Grundstückseigentümer und der Dritte ein

im Falle des Grundstücksverkaufs drohendes Vorkaufsrecht unterlaufen woll-

ten, läßt eine solche Vertragsgestaltung ohne weitere Umstände nicht zu.

c) Daß die Gegenleistung die Höhe eines Kaufpreises erreichen mag

- wie das Berufungsgericht annimmt -, läßt nicht den Schluß darauf zu, daß die

Vertragsparteien bei wertender Betrachtung einen kaufähnlichen Vertrag ge-

schlossen hätten. Der Preis wird durch den Wert bestimmt, den die Parteien

dem Ausbeutungsrecht beimessen. Wenn dies der wesentliche Wirtschafts-

faktor ist, liegt es nahe, daß der Preis dem Gegenwert des Grundstücks selbst

nahekommt. Das hindert die Parteien aber nicht, das Grundstück mit einer

Dienstbarkeit zu belasten, statt das Vollrecht zu übertragen. Im übrigen wertet

das Berufungsgericht die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu Lasten

der Beklagten. Daß die Gegenleistung in zehn Jahresraten zu erbringen ist,

entspricht gerade nicht der Üblichkeit eines auf Umsatz ausgerichteten Kauf-

geschäfts, sondern läßt eher erkennen, daß es um die Entlohnung für ein zeit-

lich bemessenes Recht geht. Dabei ist der Unterschied zwischen Zahlungszeit

(10 Jahre) und Vertragslaufzeit (99 Jahre) weniger auffällig, als das Beru-

fungsgericht meint. Es ist durchaus vorstellbar - wird von dem Berufungsgericht

aber nicht in den Blick genommen -, daß sich der zeitliche Rahmen für die

Zahlung mit dem Zeitraum deckt, der für eine konzentrierte und zügige Aus-

beutung des Steinbruchs anzusetzen ist.

3. Da die Begründung des Berufungsgerichts das Ergebnis der Ver-

tragsauslegung nicht trägt, kann der Senat die notwendige Würdigung anhand

des Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen

(vgl. Senat, Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1190, 1191). Danach

ist ein Vorkaufsfall im Sinne des § 504 BGB a.F. zu verneinen.

a) Die Gewährung eines dinglich gesicherten Ausbeutungsrechts gegen

Zahlung des wirtschaftlichen Gegenwertes stellt keine ungewöhnliche Fallge-

staltung dar, die Rückschlüsse darauf zuläßt, daß ein bestehendes Vorkaufs-

recht unterlaufen werden sollte und Vorkaufsverpflichteter und Dritter eine

Vertragsgestaltung gewählt haben, die formal die Kriterien eines Kaufvertrages

vermeidet, in materieller Sicht aber einer kaufweisen Übertragung gleich-

kommt.

Darauf lassen - wie dargelegt - auch weder die Vertragslaufzeit noch die

Zahlungsmodalitäten schließen. Daß sich die Beklagten zu 1 und 2 durch den

Vertrag der wirtschaftlich wichtigsten Befugnis, die das Grundstück bietet, be-

geben haben, trifft zu, liegt aber an den Möglichkeiten, die eine Dienstbarkeit

dem Berechtigten gewähren kann, ohne daß darin eine Umgehung eines

- auch denkbaren - Kaufvertrages läge. Von einem solchen unterscheidet sich

die gewählte Vertragsgestaltung entscheidend dadurch, daß die Beklagten

zu 1 und 2 ihr Eigentumsrecht, und zwar nicht als bloßes nudum ius, behalten

und daß die den Beklagten zu 3 und 4 eingeräumte Rechtsposition weder dau-

erhaft noch übertragbar (§ 1092 Abs. 1 BGB) ist. Daß sie auf eine relativ lange

Zeit ausgelegt ist, wird - wie dargelegt - dadurch relativiert, daß ein erheblich

früheres Erlöschen denkbar und nach dem Vertrag nicht ausgeschlossen ist.

Die Beklagten zu 3 und 4 erhalten eine Rechtsposition, die mit der eines Käu-

fers, der über das ihm übertragene Eigentum frei verfügen kann, inhaltlich nicht

vergleichbar ist. Die Beklagten zu 1 und 2 behalten auch aus materieller Sicht

- und damit anders als etwa in der der Senatsentscheidung vom 20. März 1998

zugrundeliegenden Fallgestaltung (V ZR 25/97, WM 1998, 1190) - das Eigen-

tum. Der Vertrag ist gerade nicht darauf angelegt, es ihnen letztlich zu nehmen

oder sie in den wesentlichen Befugnissen, die nicht durch die Dienstbarkeit

ausgeschieden sind, inhaltlich zu beschränken.

b) Ob die Möglichkeit der Verfüllung des ausgebeuteten Grundstücks

nach Beendigung des Vertrages von einer Depotgenehmigung abhängt, deren

Erteilung aus Gründen des Umweltschutzes und wegen der schwer einzu-

schätzenden Bedingungen als fraglich angesehen werden muß - wie das Be-

rufungsgericht meint -, ist ohne Bedeutung. Zum einen erwägt auch das Beru-

fungsgericht, daß aus heutiger Sicht die Verfüllung mit Aushubmaterial lukrativ

sein und einen wirtschaftlichen Vorteil für den Grundstückseigentümer darstel-

len könne. Wenn aber die Parteien von dieser Sicht ausgegangen sind - und

gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen -, dann

haben sie dieser Nutzung eine wirtschaftliche Bedeutung zugemessen, die den

Beklagten zu 1 und 2 nach der Ausbeutung des Steinbruchs verbliebe und die

deutlich gegen die Wertung der Vertragsgestaltung als kaufähnlichen Ge-

schäfts spräche. Aber auch wenn die Parteien diese konkrete Verwendungs-

möglichkeit nicht ins Kalkül gezogen haben, so liegt in der Verpflichtung zur

Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Ausbeutung des

Steinbruchs ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein kaufähnlicher Ver-

trag. Es bleibt grundsätzlich dem Eigentümer überlassen, ob er den wirtschaf-

ten Wert seines Grundstücks durch Verkauf oder in anderer seinen Bedürfnis-

sen entsprechender Weise realisieren will. Nur wenn ein interessegerechtes

Verständnis der gewählten Vertragsgestaltung zu dem Ergebnis führt, daß al-

len formellen Vereinbarungen zum Trotz der Wille der Vertragsschließenden

auf eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines bestimmten Preises ge-

richtet war, kann von einem kaufähnlichen Geschäft ausgegangen werden, das

die Wirkungen des § 504 BGB a.F. auslöst (vgl. Senat, Urt. v. 20. März 1998,

V ZR 25/97, WM 1998, 1190, 1192). Das ist hier auch dann nicht der Fall,

wenn die Beklagten zu 1 und 2 ein Grundstück zu Eigentum behalten, das aus

heutiger Sicht seinen wesentlichen Wert verloren haben wird, wenn es die Be-

klagten zu 3 und 4 vertragsgemäß ausnutzen. Es bleibt auch dann dabei, daß

die Beklagten zu 3 und 4 nach Zeit gestaffelt einen Preis für das Recht zur

Ausbeutung zahlen. Dem Kläger gäbe dies nur dann ein Recht, wenn ihm ein

"Eintrittsrecht" in einen solchen Ausbeutevertrag zustünde. Das ist nicht der

Fall, und ein solches Recht regelt § 504 BGB a.F. nicht. Dies wird nicht zuletzt

auch daran deutlich, daß die Rechtsprechung des Senats dem Vorkaufsbe-

rechtigten nur die Möglichkeit gibt, zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehr-

interesses in den Vertrag "einzutreten", ohne die vom Verpflichteten ausge-

handelten Konditionen zu beeinträchtigen (BGHZ 115, 335). Das aber ist hier

gerade nicht möglich und auch nicht gewollt. Der Kläger erstrebt nicht das

Ausbeutungsrecht gegen auf 10 Jahre gestaffelte Zahlungen, sondern die Ei-

gentumsübertragung gegen Zahlung eines Kaufpreises. Dies entspricht nicht

den Vereinbarungen zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und den Beklagten

zu 3 und 4.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann