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BGH Beschluss vom 29.09.2003 – 3 StR 284/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2003 gemäß §§ 46,
346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-
säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 2003 und der Antrag auf
Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des
Landgerichts Krefeld vom 29. April 2003 werden auf Kosten des
Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Januar 2003 wegen Bei-
hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-
einheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt B. ,
form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Re-
visionsbegründungsfrist begründet. Das Landgericht hat deshalb die Revision
mit Beschluß vom 29. April 2003, der Rechtsanwalt B. am 6. Mai 2003
zugestellt wurde, gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bü. ,
hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung zur Frist der Begründung der Revision
zu gewähren und Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346
Abs. 2 StPO gestellt.
II. Beide Anträge sind unzulässig.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch erweist sich als unzulässig, weil es
nicht alle notwendigen Angaben enthält. Hierzu gehören nicht nur Angaben
zum Hinderungsgrund, sondern auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls des
Hindernisses. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs.
1 StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGHR StPO
§ 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 5
m. w. N.). Wann der Angeklagte Kenntnis davon erlangt hat, daß Rechtsanwalt
B. die Revision nicht fristgerecht begründet hatte, was spätestens in dem
Zeitpunkt geschehen ist, in dem er den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom
29. April 2003 erhalten hat, teilt der Antrag nicht mit. Ob die Frist des § 45
Abs. 1 StPO gewahrt ist, läßt sich daher anhand der Angaben in dem Antrag
nicht überprüfen, so daß er unzulässig ist.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig,
weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Nach § 346
Abs. 2 StPO muß der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Ver-
werfungsbeschlusses bei dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung ange-
fochten wird. Das ist nicht geschehen. Da die am 6. Mai 2003 bewirkte Zustel-
lung an Rechtsanwalt B. wirksam war (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.
§ 145 a Rdn. 11), endete die Antragsfrist am 13. Mai 2003, so daß der Antrag
vom 16. Mai 2003 verspätet war.
Im übrigen wäre der Antrag des Angeklagten auch unbegründet. Inso-
weit schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts in
seiner Zuschrift vom 8. September 2003 an und weist ergänzend darauf hin,
daß eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers regelmäßig kein zu-
lässiges Mittel der Glaubhaftmachung ist (Maul in KK StPO 5. Aufl. § 45
Rdn. 12, 13; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 9).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert