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BGH Beschluss vom 29.09.2003 – 3 StR 284/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 284/03

BESCHLUSS

vom

29. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2003 gemäß §§ 46,

346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-

säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil

des Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 2003 und der Antrag auf

Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des

Landgerichts Krefeld vom 29. April 2003 werden auf Kosten des

Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Januar 2003 wegen Bei-

hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-

einheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt B. ,

form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Re-

visionsbegründungsfrist begründet. Das Landgericht hat deshalb die Revision

mit Beschluß vom 29. April 2003, der Rechtsanwalt B. am 6. Mai 2003

zugestellt wurde, gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bü. ,

hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung zur Frist der Begründung der Revision

zu gewähren und Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346

Abs. 2 StPO gestellt.

II. Beide Anträge sind unzulässig.

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch erweist sich als unzulässig, weil es

nicht alle notwendigen Angaben enthält. Hierzu gehören nicht nur Angaben

zum Hinderungsgrund, sondern auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls des

Hindernisses. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs.

1 StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGHR StPO

§ 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 5

m. w. N.). Wann der Angeklagte Kenntnis davon erlangt hat, daß Rechtsanwalt

B. die Revision nicht fristgerecht begründet hatte, was spätestens in dem

Zeitpunkt geschehen ist, in dem er den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom

29. April 2003 erhalten hat, teilt der Antrag nicht mit. Ob die Frist des § 45

Abs. 1 StPO gewahrt ist, läßt sich daher anhand der Angaben in dem Antrag

nicht überprüfen, so daß er unzulässig ist.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig,

weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Nach § 346

Abs. 2 StPO muß der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Ver-

werfungsbeschlusses bei dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung ange-

fochten wird. Das ist nicht geschehen. Da die am 6. Mai 2003 bewirkte Zustel-

lung an Rechtsanwalt B. wirksam war (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.

§ 145 a Rdn. 11), endete die Antragsfrist am 13. Mai 2003, so daß der Antrag

vom 16. Mai 2003 verspätet war.

Im übrigen wäre der Antrag des Angeklagten auch unbegründet. Inso-

weit schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts in

seiner Zuschrift vom 8. September 2003 an und weist ergänzend darauf hin,

daß eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers regelmäßig kein zu-

lässiges Mittel der Glaubhaftmachung ist (Maul in KK StPO 5. Aufl. § 45

Rdn. 12, 13; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 9).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert