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BGH Beschluss vom 29.09.2003 – 3 StR 338/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 338/03

BESCHLUSS

vom

29. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

29. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 12. März 2003 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf

die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist das Rechtsmittel unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat allerdings über-

sehen, daß der Angeklagte einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3

Buchst. a StGB begangen haben kann. Nach den Feststellungen hat er bei der

Tat gemeinsam mit anderen sein Opfer mit einem Schlag gegen den Kopf zu

Boden gebracht und ihm anschließend so heftige Tritte, insbesondere in das

Gesicht und gegen die Brust, versetzt, daß der Geschädigte das Bewußtsein

verlor. Der als Zeuge vernommene behandelnde Arzt hat bekundet, solche

Verletzungen habe er selten gesehen (UA S. 25). Auch hat die Strafkammer

den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB mit der

jedenfalls bedenklichen Begründung verneint, die Tritte des Angeklagten in das

Gesicht des Opfers - die unter anderem eine "extreme Schwellung des linken

Auges" (UA S. 17) zur Folge hatten - seien nur abstrakt gefährlich gewesen.

Durch diese Fehler wird der Angeklagte aber nicht beschwert.

Dagegen ist das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung zur Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Hang, Alkohol im

Übermaß zu sich zu nehmen (UA S. 14). Er gehörte einer Gruppe von Alkoholi-

kern an, die sich regelmäßig zu gemeinsamem Alkoholkonsum trafen; am Tat-

tag hatte er eine unbekannte Menge Alkohol getrunken. Die Strafkammer

konnte zwar nicht positiv feststellen, daß der Angeklagte infolgedessen in sei-

ner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war; die Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt setzt jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von

§ 21 StGB nicht voraus (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2).

Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn de-

ren Voraussetzungen vorliegen. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen,

ob zwischen dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholkonsum und

der Tat ein symptomatischer Zusammenhang gegeben war - was angesichts

früherer Straftaten, bei denen der Angeklagte ebenfalls unter Alkoholeinfluß

gewalttätig wurde, naheliegt - und ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte

auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen

wird. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der erforder-

lichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs mangelt (vgl.

BVerfGE 91, 1), zumal er sich erst einige Wochen vor Beginn der Hauptver-

handlung - offenbar freiwillig - einer Entgiftung unterzogen hat. Einer etwaigen

Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entgegen, daß allein der An-

geklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5, 9).

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht veranlaßt. Der Senat kann

ausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den erheblich vorbe-

straften Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert