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BGH Beschluss vom 30.09.2003 – 4 StR 314/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 314/03

BESCHLUSS

vom

30. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2003

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 17. März 2003 im Maßre-

gelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; außer-

dem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelaus-

spruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus,

daß die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines

Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

begangen worden ist. Das Landgericht hat die Maßregelanordnung lediglich

pauschal damit begründet, der Angeklagte habe sich "durch sein Verhalten" als

charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ein Zu-

sammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und dem Führen eines Kraft-

fahrzeugs ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Danach hat der Ange-

klagte zwar das von ihm angekaufte Diebesgut mit seinem Pkw zu seinen Ab-

nehmern gebracht oder teilweise auch auf Parkplätzen direkt aus dem Koffer-

raum verkauft. Zu diesen Zeitpunkten war die Hehlerei in der Begehungsform

des Ankaufens jedoch bereits vollendet und auch beendet, da der Angeklagte

die tatsächliche Verfügungsgewalt über die von den Vortätern gekauften Sa-

chen hatte.

Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 6 das Diebesgut, das in den

übrigen Fällen von den Vortätern zu ihm gebracht wurde, von diesen selbst

abgeholt hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit, ob er dabei ein Kraftfahrzeug

benutzt hat.

Angesichts des Zeitablaufs - diese beiden Hehlereitaten wurden in den

Jahren 1995 bzw. 1997 begangen - schließt der Senat aus, daß aufgrund neu-

er Hauptverhandlung eine noch zu diesem Zeitpunkt bestehende charakterli-

che Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden kann.

Er hebt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die

Maßregelanordnung auf.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlaß, den Ange-

klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473

Abs. 4 StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

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