BGH Beschluss vom 30.09.2003 – VI ZR 306/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-
richsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-
blenz vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-
zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgewor-
fenen grundsätzlichen Fragen zur zwingenden Benutzung vorhan-
dener medizinischer Geräte und zu möglichen Beweiserleichte-
rungen bei unterlassener Benutzung stellen sich im vorliegenden
Fall nicht. Das Berufungsgericht - wie vor ihm schon das Landge-
richt - stellt unter verfahrens-rechtlich nicht zu beanstandender Be-
rufung auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen
fest, daß die verbleibende Querschnittslähmung auf die Myelitis
zurückzuführen ist und daß diese einem operativen Eingriff nicht
zugänglich war. Damit steht fest, daß die unterlassene Benutzung
des Kernspintomographen, selbst wenn sie als grober Behand-
lungsfehler zu qualifizieren sein sollte, für den eingetretenen
Schaden nicht ursächlich gewesen sein kann, denn als Alternative
oder Ergänzung zu der fehlerfrei durchgeführten Behandlung mit
Antibiotika war lediglich ein operativer Eingriff in Betracht zu zie-
hen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 832.591,66
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll