Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2003 – VI ZR 306/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-

richsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-

blenz vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-

zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgewor-

fenen grundsätzlichen Fragen zur zwingenden Benutzung vorhan-

dener medizinischer Geräte und zu möglichen Beweiserleichte-

rungen bei unterlassener Benutzung stellen sich im vorliegenden

Fall nicht. Das Berufungsgericht - wie vor ihm schon das Landge-

richt - stellt unter verfahrens-rechtlich nicht zu beanstandender Be-

rufung auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen

fest, daß die verbleibende Querschnittslähmung auf die Myelitis

zurückzuführen ist und daß diese einem operativen Eingriff nicht

zugänglich war. Damit steht fest, daß die unterlassene Benutzung

des Kernspintomographen, selbst wenn sie als grober Behand-

lungsfehler zu qualifizieren sein sollte, für den eingetretenen

Schaden nicht ursächlich gewesen sein kann, denn als Alternative

oder Ergänzung zu der fehlerfrei durchgeführten Behandlung mit

Antibiotika war lediglich ein operativer Eingriff in Betracht zu zie-

hen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 832.591,66

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll