Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2003 – VI ZR 363/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-

richsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlan-

desgerichts Frankfurt a.M. vom 10. September 2002 wird zurück-

gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätz-

liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von

der Beschwerde zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage, ob der

Schädiger, der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263

StGB haftet, nur den Schaden zu ersetzen hat, der „stoffgleich“ ist,

stellt sich nicht, weil die Vorinstanzen eine solche Auffassung nicht

vertreten haben. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen sich

das Berufungsgericht bezieht, geht ausdrücklich davon aus, daß

die Haftung auch Folgeschäden umfassen kann. Es meint nur,

daß die hier geltend gemachten Schäden, obgleich sie durch die

Täuschungshandlung der Beklagten veranlaßt wurden, keine Fol-

ge des Betruges im rechtlichen Sinne seien; sie fielen nicht in den

Schutzbereich der verletzten Norm. Die Auffassung, daß ein Be-

trüger keinesfalls für alle adäquat verursachten Schadensfolgen

des Betruges haftet, sondern nur für solche Schäden, die vom

Schutzbereich der verletzten Norm erfaßt sind, entspricht indes

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 57, 137,

142 f.). Hinsichtlich der daran anknüpfenden Bewertung des vor-

liegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegen die Vor-

aussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 46.656,92

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll