BGH Beschluss vom 30.09.2003 – VI ZR 363/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-
richsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlan-
desgerichts Frankfurt a.M. vom 10. September 2002 wird zurück-
gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätz-
liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von
der Beschwerde zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage, ob der
Schädiger, der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263
StGB haftet, nur den Schaden zu ersetzen hat, der „stoffgleich“ ist,
stellt sich nicht, weil die Vorinstanzen eine solche Auffassung nicht
vertreten haben. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen sich
das Berufungsgericht bezieht, geht ausdrücklich davon aus, daß
die Haftung auch Folgeschäden umfassen kann. Es meint nur,
daß die hier geltend gemachten Schäden, obgleich sie durch die
Täuschungshandlung der Beklagten veranlaßt wurden, keine Fol-
ge des Betruges im rechtlichen Sinne seien; sie fielen nicht in den
Schutzbereich der verletzten Norm. Die Auffassung, daß ein Be-
trüger keinesfalls für alle adäquat verursachten Schadensfolgen
des Betruges haftet, sondern nur für solche Schäden, die vom
Schutzbereich der verletzten Norm erfaßt sind, entspricht indes
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 57, 137,
142 f.). Hinsichtlich der daran anknüpfenden Bewertung des vor-
liegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegen die Vor-
aussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 46.656,92
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll