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BGH Urteil vom 30.09.2003 – X ARZ 244/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja BGHR: ja
Verkündet am: 30. September 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 651 a Abs. 2, § 307 Abs. 1 n.F. Bi, Cf; AGBG § 9 Bi, Cf
a)
Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reise-
verträge, mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu
dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechen-
der Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung,
sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungs-
leistung selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemes-
sen und ist unwirksam.
b)
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene
Klausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistun-
gen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transpa-
renzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benach-
teiligt.
BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 244/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revisi-
on der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Berufung bezüglich der Klausel
9.4.5. zurückgewiesen worden ist.
Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übri-
gen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungs-
geld bis zu 250.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)
(cid:4)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:14)(cid:2)(cid:5)(cid:20)(cid:3)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:21)(cid:26)(cid:25)(cid:24)(cid:4)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:6)(cid:28)(cid:30)(cid:31)(cid:8)! (cid:9)(cid:20)(cid:23)(cid:1)(cid:3)(cid:2)"(cid:18)(cid:14)(cid:2)(cid:5)(cid:20)(cid:3)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:9)(cid:21)(cid:29)(cid:25) s-
haft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Rei-
severträge folgende und dieser inhaltsgleiche Allgemeine Ge-
schäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer
Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(Unternehmer):
(cid:0)
9.4.5. Gewährleistung/Haftung
Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von
Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet
werden.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Formel dieser
Verurteilung mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf
Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene
Kosten bekannt zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen
Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Be-
ratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüber
seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelun-
gen enthalten:
"9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser er-
brachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entspre-
chender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als
Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der
Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher
nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ..."
"9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdlei-
stungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."
Zwei weitere mit der Klage angegriffene Klauseln waren Gegenstand der
Verurteilung im ersten Rechtszug, eine dritte Klausel war Gegenstand der Ver-
urteilung im zweiten Rechtszug. Insoweit ist die Verurteilung der Beklagten
nicht angefochten.
Der Kläger hat die Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. für unwirksam gehalten und
beantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld zu untersagen, die
genannten und ihnen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen in be-
zug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person,
die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Darüber
hinaus hat er beantragt, ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit
der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im
Bundesanzeiger und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klauseln 9.3.2. und 9.4.5.
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie-
sen, soweit mit ihr das Klagebegehren bezüglich der Klausel 9.4.5. weiterver-
folgt wurde; bezüglich der Klausel 9.3.2. hat es das erstinstanzliche Urteil ab-
geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Abweisung der
Klage bezüglich der Klausel 9.3.2.. Der Kläger erstrebt mit der zugelassenen
Revision die Verurteilung der Beklagten auch bezüglich der Klausel 9.4.5.. Bei-
de Parteien sind der gegnerischen Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe:
A) Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung
im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Ver-
bandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen.
Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Rege-
lung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das
Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. An-
hängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Geset-
zes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwen-
dung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden,
sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB),
für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Ge-
setzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
2.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte eine Ge-
samtheit von Reiseleistungen zum Pauschalpreis anbiete, und daraus gefolgert,
daß die Beklagte Reiseveranstalter sei, für deren Verträge mit den Reisenden
die Bestimmungen des § 651 a BGB maßgeblich seien. Das läßt einen
Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel 9.3.2., die bun-
desweit verwendet wird, für unwirksam gehalten und ausgeführt, die Klausel
verstoße gegen § 651 a Abs. 2 BGB und sei deshalb nach § 9 AGBG unwirk-
sam, weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen be-
nachteilige. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte biete eine
Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften
beinhalteten, zum Pauschalpreis an. Von den Bestimmungen des § 651 a BGB
könne nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Gegenstand des
Reisevertrages seien alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reiseinteres-
senten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm
anbiete. Der Veranstalter verspreche damit eine bestimmte Gestaltung der Rei-
se. Er vermittle nicht nur Fremdleistungen, sondern übernehme selbst die Haf-
tung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhänge. Die Erklä-
rung eines Reiseveranstalters, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welche
die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollten (Leistungsträger), bleibe nach
§ 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der
Anschein begründet werde, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Rei-
seleistungen in eigener Verantwortung erbringe. Nach dieser Bestimmung wür-
den einzelne Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht, sofern der
Reiseveranstalter nicht eindeutig und ausdrücklich darauf hinweise, daß er für
eine bestimmte Teilleistung lediglich eine Vermittlertätigkeit erbringe. Diesen
Anforderungen genüge die Klausel 9.3.2. nicht, da die erbrachte Beförderung
im Linienverkehr bereits dann als Fremdleistung anzusehen sein solle, wenn in
der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung "ausdrücklich" darauf hin-
gewiesen worden sei. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Ver-
mittlungstätigkeit des Reiseveranstalters für eine Teilleistung könne sich diese
für den Kunden als eine Eigenleistung des Veranstalters darstellen. Der Inhalt
eines ausdrücklichen Hinweises, seine drucktechnische Gestaltung und seine
Plazierung innerhalb des Katalogs oder sonstige Umstände könnten den An-
schein begründen, daß der Reiseveranstalter die betreffende Teilleistung in ei-
gener Verantwortung erbringe. Der (ausdrückliche) Hinweis auf die Vermittler-
tätigkeit müsse daher auch eindeutig sein. Die angegriffene Klausel genüge
nicht den Anforderungen des § 651 a Abs. 2 BGB. Sie stelle die Rechtslage
unzutreffend dar und ermutige auf diese Weise den Verwender bei dem Ver-
such, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuweh-
ren.
stand.
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten
a)
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reisever-
träge, die bestimmt, daß die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr er-
brachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförde-
rungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in der
Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinge-
wiesen wird, ist unwirksam, weil sie darauf gerichtet ist, eine Leistung auch
dann zu einer Fremdleistung zu erklären und die Einstandspflicht des Reise-
veranstalters für die Erbringung der Leistung auch dann auszuschließen, wenn
sie in der Reiseausschreibung als zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehö-
rend ausgewiesen ist, die der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag in ei-
gener Verantwortung zu erbringen verpflichtet ist. Eine solche Klausel weicht
entgegen § 651 m BGB zum Nachteil der Reisenden von § 651 a Abs. 1 BGB
ab, benachteiligt die Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemesse-
ner Weise und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG a.F.; § 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die umstrittene Klausel unterscheidet zwischen "im Rahmen" einer Reise
erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen einerseits und "zusätzlich"
zu der Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen andererseits.
Für beide Fälle bestimmt die Klausel, daß die Beförderungsleistung als Fremd-
leistung erbracht wird und die Beklagte für die Erbringung der Leistung nicht
selbst einstehen will, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestäti-
gung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß von der
Klausel nicht nur Fälle erfaßt werden, in denen die Beklagte außerhalb der Ge-
samtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB liegende und
damit "zusätzliche" Reiseleistungen in Form der Beförderung mit Linienflügen
erbringt, sondern auch Fälle, in denen die Beförderung mit Linienflügen auf
Grund des Reisevertrages zur Gesamtheit der nach § 651 a Abs. 1 BGB zum
Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen zählt. Die Klausel zielt demzu-
folge schon nach ihrem Wortlaut darauf ab, auch solche Leistungen, die nach
dem Inhalt des Reisevertrages zur Gesamtheit von Reiseleistungen nach
§ 651 a Abs. 1 BGB gehören und die die Beklagte nach dieser Vorschrift in ei-
gener Verantwortung zu erbringen hat, zu Fremdleistungen zu erklären und auf
diese Weise die Einstandspflicht der Beklagten für die Erbringung dieser Lei-
stung auszuschließen. Mit dieser Regelung weicht die Klausel zum Nachteil der
Kunden der Beklagten von der nach § 651 m BGB zwingenden Vorschrift des
§ 651 a Abs. 1 BGB ab und benachteiligt die Kunden der Beklagten in einer mit
Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise.
Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Klau-
sel der vorliegenden Art sei wirksam (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Horn, AGBG,
4. Aufl., § 9 Rdn. 59; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh.
§§ 9-11, Rdn. 597, mit dem einschränkenden Hinweis, die Klausel dürfe nicht in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen werden, aaO Fn. 102; a.A.
Tonner in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 651 a Rdn. 63; Führich, Reiserecht, 4.
Aufl., § 5 Rdn. 128; Tempel, TransportR 2001, 240, 242 f.; vgl. auch Fischer,
RRa 1998, 187 f. m.w.N.), kann dem nicht beigetreten werden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Rei-
seunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als
Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen
in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen
können. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie
sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das
Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, der
eine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin
verstehen, daß dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Ver-
tragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen
Auftreten, wenn es bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem,
sondern in fremdem Namen zu handeln (BGHZ 61, 275, 276; 77, 310, 312; 119,
152, 159 m.w.N.). Vermittlungsklauseln der vorliegenden Art benachteiligen
daher den Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise,
wenn sie Leistungen erfassen, bezüglich derer insbesondere durch die Reise-
beschreibung bei den mit ihr angesprochenen durchschnittlichen Reiseinteres-
senten der Eindruck erweckt wird, die fragliche Leistung gehöre zum Leistungs-
umfang des Pauschalreisevertrages (BGH Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 163/84,
NJW 1985, 907; BGHZ 119, 152, 161; Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97,
NJW 2000, 1188, 1189 m.w.N.; vgl. auch Brandner, aaO Anh. §§ 9-11 AGBG
Rdn. 597; Staudinger/Eckert, BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 91; Tonner,
aaO, § 651 a BGB Rdn. 73; Soergel/Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 a BGB
Rdn. 55; Wolf, aaO, § 9 AGBG Rdn. R 5; Führich, aaO, § 5 Rdn. 126).
Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, daß sie im
Rahmen der Reise erbrachte Beförderungsleistungen und damit Reiseleistun-
gen, die gemäß § 651 a Abs. 1 BGB vom Reiseveranstalter in eigener Verant-
wortung zu erbringen sind, erfaßt. Schon deshalb ist die Klausel unwirksam.
b)
Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben
könnten, zeigt die Revision nicht auf. Bei den von ihr in Bezug genommenen
Angaben in den Reiseunterlagen handelt es sich um nach § 651 a Abs. 2 BGB
unbeachtliche Erklärungen. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Erklärung, nur
Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen
ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen
Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorge-
sehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Die von der Revisi-
on in Bezug genommenen Erklärungen bestätigen entgegen der von ihr vertre-
tenen Auffassung, daß die umstrittene Klausel - wie schon ihr Wortlaut ergibt -
darauf abzielt, gerade auch solche Beförderungsleistungen, die Bestandteil der
Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB sind, zu
Fremdleistungen zu deklarieren und als bloß vermittelte Leistungen auszuwei-
sen, für deren Erbringung die Beklagte nicht einstehen will.
aa) Soweit die Revision geltend macht, im Streitfall fehle es von vornher-
ein an einem umfassenden Angebot, weil die Beförderung im Linienverkehr aus
dem Angebot herausgenommen und nur die Vermittlung einer Fremdleistung
angeboten worden sei, steht dem die nicht mit einem Tatbestandsberichti-
gungsantrag angegriffene und daher der revisionsrechtlichen Beurteilung zu-
grunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Be-
klagte den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit
Linienfluggesellschaften umfaßt, anbietet. Tritt die Beklagte als Veranstalter von
Flugpauschalreisen mit Linienflügen von Linienfluggesellschaften auf, so folgt
bereits daraus, daß das Auftreten der Beklagten den Anschein erweckt, sie
biete die Beförderung mit Linienflügen als Leistung im Rahmen der nach dem
Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringenden Flugpauschalreisen an.
bb) Der von der Revision in Bezug genommene Hinweis auf dem Titel-
blatt des Katalogs der Beklagten "Reisen mit vermittelten Flügen ausgewählter
Fluggesellschaften, z.B. Lufthansa", läßt nicht erkennen, auf welche Art von
Leistungen er sich bezieht. Der Hinweis kann sich auf die Vermittlung eines Li-
nienfluges beziehen, ohne daß weitere Reiseleistungen erbracht werden, er
kann sich auf Reisen beziehen, bei denen die Beförderung nicht zur Gesamtheit
von Reiseleistungen gehört, die zum Pauschalpreis erbracht werden, und er
kann sich auf Flugpauschalreisen beziehen, bei denen die Beförderungslei-
stung mit Linienflügen zur Gesamtheit von Reiseleistung im Sinne von § 651 a
Abs. 1 BGB gehört. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daß die Beklagte die Beför-
derungsleistung immer, also auch dann, wenn sie Flugpauschalreisen anbietet,
als Fremdleistung lediglich vermittelt, läßt sich dem Hinweis jedenfalls nicht
entnehmen. Der mit dem Reisekatalog der Beklagten angesprochene Reisende
hat insbesondere keine Veranlassung, den Hinweis im zuletzt genannten Sinne
zu verstehen. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, daß die Be-
klagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Veranstalter von
Flugpauschalreisen mit Linienflügen auftritt. Aus diesem Auftreten der Beklag-
ten entnimmt der Verkehr gerade, daß die Beförderung zur Gesamtheit der zum
Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen gehört.
cc) Auch dem von der Revision weiter in Bezug genommenen Hinweis
auf Seite 8 des Katalogs der Beklagten, der sich drucktechnisch zurücktretend
unter der Überschrift "Die Flugpauschalreise" befindet, läßt sich nicht entneh-
men, daß die Beförderung mit Linienflügen nicht zur Gesamtheit von Reiselei-
stungen gehören soll, die die Beklagte als Flugpauschalreisen anbietet. Dieser
Hinweis besagt zwar, daß alle von der Beklagten beauftragten Fluggesell-
schaften ihre Beförderungsleistung selbstverantwortlich erbringen und dafür
dem Fluggast gegenüber direkt einstehen. In dem vorausgehenden, drucktech-
nisch hervorgehobenen Text heißt es jedoch, daß es sich bei der Flugpauschal-
reise um eine komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreis
handle. Der Hinweis ist daher ungeeignet, dem Eindruck entgegenzuwirken, die
Beklagte biete Flugpauschalreisen an, bei denen die Beförderung im Linienver-
kehr zur Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB
gehört.
dd) Soweit die Revision Feststellungen und Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zu dem Umstand vermißt, daß im Preisteil des Katalogs der Be-
klagten bei den einzelnen angebotenen Reisen neben den Preisen für Flugpau-
schalreisen auch Preise für Hotel pro Nacht ohne Flug ausgewiesen werden,
und meint, daß der Reisende unschwer ausrechnen könne, welcher Betrag auf
den Flugpreis entfalle, verkennt die Revision, daß diese Angaben unter der Ru-
brik "Flugpauschalreisen ab/bis Deutschland" gemacht werden. Bei diesen An-
gaben handelt es sich also um solche, die Flugpauschalreisen betreffen und bei
denen die Beförderungsleistung mithin zur Gesamtheit der Reiseleistungen
zählt, die der Reiseveranstalter nach § 651 a Abs. 1 BGB in eigener Verant-
wortung zu erbringen hat. Insbesondere diese von der Revision in Bezug ge-
nommene Darstellung der Leistungen im Preisteil des Katalogs ist ersichtlich
keine ausdrückliche und eindeutige Kennzeichnung der Beförderung mit Linien-
fluggesellschaften als außerhalb des Pauschalangebots liegende zusätzliche
Leistung.
ee) Wie der Senat bereits erkannt hat, ist bei Pauschalreisen zur Be-
stimmung der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters neben der Reise-
vertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt her-
anzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die
Leistungen des Veranstalters befinden (Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97,
NJW 2000, 1188, 1189). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Ausfüh-
rungen im Berufungsurteil mit den Hinweisen auf dem Titelblatt und auf Seite 8
sowie mit dem Preisteil des Katalogs der Beklagten nicht im einzelnen ausein-
andersetzen. Dem Berufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das Berufungs-
gericht insbesondere in der Reisebeschreibung Umstände gesehen hat, unter
denen eine Erklärung der umstrittenen Art zu bewerten ist. Das Berufungsge-
richt hat daher die von der Revision in Bezug genommenen Hinweise in seine
Beurteilung der Klausel einbezogen, aber ersichtlich für nicht ausreichend er-
achtet.
Im Ergebnis kommt es darauf, ob im Berufungsurteil die entsprechenden
Feststellungen ausdrücklich getroffen worden sind, für die Entscheidung nicht
an. Die von der Revision im Berufungsurteil vermißten Feststellungen kann der
Senat selbst treffen, weil die Klausel auf in der Reisebeschreibung enthaltene
"ausdrückliche Hinweise" Bezug nimmt, so daß diese den Regelungsgehalt der
Klausel mitbestimmen. Sie sind wie diese revisibel und können mithin vom Re-
visionsgericht selbst ausgelegt werden (BHGZ 112, 204; st. Rspr.; vgl. Sen. Urt.
v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189), wenn wie im Streitfall der
maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Alle von der Revision in Bezug genom-
menen Hinweise stehen der schon aus dem Wortlaut der Klausel folgenden
Unwirksamkeit nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, daß die Beklagte mit der
Klausel den Zweck verfolgt, die Beförderung mit Linienflügen auch dann zu ei-
ner lediglich vermittelten Leistung zu deklarieren, wenn die Beförderung mit Li-
nienflügen zur Gesamtheit der Leistungen von Flugpauschalreisen gehört.
B) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zur Klausel
9.4.5. zurückgewiesen und ausgeführt, die Klausel zur Beschränkung der Haf-
tung im Bereich von Fremdleistungen halte der Inhaltskontrolle stand, weil sie
nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Reise-
vertragsrechts abweiche. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Be-
klagte für Leistungsstörungen im Bereich von lediglich vermittelten Fremdlei-
stungen nicht hafte. Darüber gehe die Klausel nicht hinaus.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Klausel 9.4.5. verstößt gegen das Transparenzgebot und benachtei-
ligt die Kunden der Beklagten auf unangemessene Weise (§ 9 AGBG a.F.,
§ 307 Abs. 1 BGB n.F.).
Die Klausel erfaßt Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen,
die von der Beklagten lediglich vermittelt werden. Als Fremdleistungen kommen
in erster Linie solche Leistungen in Betracht, die nicht Gegenstand der Ge-
samtheit von Reiseleistungen sind, die sich die Beklagte durch den Reisever-
trag als eigene Leistungen zu erbringen verpflichtet. Der Wortlaut der Klausel
erlaubt demzufolge eine Auslegung, nach der die Klausel Reiseverträge, bei
denen die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Reiseleistungen im
Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB gehören, nicht erfaßt.
Die Klausel beschränkt sich allerdings nicht darauf, Fremdleistungen, die
lediglich vermittelt werden, als solche zu bezeichnen, sondern erfaßt alle Lei-
stungen, die lediglich vermittelt werden "und in der Reiseausschreibung als sol-
che ausdrücklich gekennzeichnet werden". Durch die Bezugnahme auf die Rei-
seausschreibung kann die Klausel nicht allein aus ihrem Wortlaut ausgelegt
werden. Vielmehr ist zur Feststellung der Reichweite der Klausel auf diejenigen
Angaben im Katalog der Beklagten zurückzugreifen, die Leistungen als "ver-
mittelt" ausweisen. Wie bereits zur Klausel 9.3.2. ausgeführt worden ist, wird die
Beförderung mit Linienflügen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 des Katalogs als
"vermittelte" Leistung bezeichnet, obwohl die Angabe auf Seite 8 des Katalogs
unter der Überschrift "Flugpauschalreisen" steht und im Preisteil des Katalogs
Reisen mit Linienflügen als Flugpauschalreisen ausgewiesen werden. Damit
erlaubt die Klausel auch eine Auslegung dahin, daß von ihr jedwede Art von
nach dem Kataloginhalt als Fremdleistungen zu betrachtende Leistungen und
damit insbesondere auch die als Linienflüge im Rahmen von Pauschalreisen zu
erbringende Beförderungsleistungen erfaßt werden. Demzufolge kann die Klau-
sel - unabhängig von der Klausel 9.3.2., aber wie diese - auch so ausgelegt
werden, daß sie Fälle erfaßt, in denen die fragliche Leistung zur Gesamtheit der
zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen (Reise nach § 651 a
Abs. 1 BGB) gehört.
Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des
Transparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15. 10.2002
- X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003,
746). Darüber hinaus benachteiligt sie die Kunden der Beklagten bei der gebo-
tenen kundenunfreundlichen Auslegung in gleicher unangemessener Weise wie
die Klausel 9.3.2., weil sie die Möglichkeit eröffnet, die Haftung der Beklagten
für die Erbringung der Beförderungsleistung nicht nur dann auszuschließen,
wenn sie dem Kunden den Erwerb eines Linienflugtickets für Reisen vermittelt,
die nicht als Flugpauschalreisen ausgewiesen sind, sondern auch dann, wenn
der Linienflug Bestandteil der Reiseleistungen ist, die die Beklagte als Flugpau-
schalreise in ihrem Katalog mit der Folge ausweist, daß die Beförderungslei-
stung nach dem Inhalt des Flugpauschalreisevertrages Bestandteil der von der
Beklagten selbst zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen ist.
Das Begehren des Klägers auf Unterlassung der weiteren Verwendung
der Klausel (§ 1 UKlaG) und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils (§ 7
UKlaG) ist daher begründet.
C) Die Beklagte ist deshalb unter Zurückweisung ihrer Revision nach
dem Revisionsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91, § 97 Abs. 1
ZPO zu verurteilen. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf