BGH Urteil vom 19.11.2002 – X ZR 243/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 19. November 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
§ 651 a Abs. 3 BGB a.F. (BGB § 651 a Abs. 4 n.F.);
§ 9 AGBG Bi, Cb (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.)
a) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. schreibt keine bestimmte Fassung einer
möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen
Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen
Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 BGB n.F..
b) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt
klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke
des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke des § 309
Nr. 1 BGB n.F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch
nicht ausgeschlossen.
c) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reise-
veranstalter vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestä-
tigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abga-
ben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder ei-
ner Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem
Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirkt", verstößt schon deshalb gegen das durch
§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträ-
gen zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forde-
rung nach einem erhöhten Reisepreis ist.
BGH, Urteil v. 19. November 2002 - X ZR 243/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Ko-
sten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a
AGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen sat-
zungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Auf-
klärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter
tätig und verwendet regelmäßig "Reisebedingungen Pauschal-Reisen", die u.a.
folgende Regelungen enthalten:
"4. Leistungs- und Preisänderungen
a) ... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Be-
förderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistun-
gen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Ände-
rung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkur-
se, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, so-
fern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reise-
termin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer we-
sentlichen Reiseleistung setzt ... gmbh den Reisenden un-
verzüglich, im Fall der Preiserhöhung spätestens 21 Tage
vor Reiseantritt, davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach
diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt,
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn ... gmbh in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot an-
zubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach
der Erklärung von ... gmbh über die Preiserhöhung bzw. Än-
derung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu ma-
chen."
Der Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die Klausel
"... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Bu-
chung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungs-
kosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffen-
den Reisen geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern,
wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem ver-
einbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen",
verstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB
in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen. Die Klausel unterlie-
ge der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, da dem Verwender durch § 651 a
Abs. 3 BGB a.F. ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Die Klausel sei un-
wirksam, weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung, nicht aber die korre-
spondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie nach Art. 4 Abs. 4 der
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG)
vorgesehen sei. Die Klausel benachteilige die Kunden des Verwenders unan-
gemessen, weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon einge-
tretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte
hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
der Beklagten untersagt, die beanstandete Klausel oder dieser inhaltsgleiche
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu
verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche
Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlos-
sen wird oder wurde (veröffentlicht in RRa 2002, 32). Mit der zugelassenen Re-
vision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstin-
stanzliche Urteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im
Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbands-
klage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat
das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitver-
hältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige
Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über
Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG)
fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der
umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das
Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag gelten-
den Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit
dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in
der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit
verwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzen-
den Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle
freigestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3
BGB a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die angegriffene Klausel un-
terfalle schon nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) nicht der Inhalts-
kontrolle, weil sie nur deklaratorischen Charakter habe, aus dem ausschließli-
chen Verweis in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB
n.F.) auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.) folge, daß es sich um eine
Spezialregelung handle und der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Unan-
wendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen ausgegangen sei, im übrigen habe das Berufungsgericht
den systematischen Zusammenhang der Regelung in § 651 a Abs. 3 BGB a.F.
mit den Regelungen in § 651 a Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB a.F. (§ 651 Abs. 4
BGB und § 651 a Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB n.F.) außer acht gelassen.
a) Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der Verweisung in
§ 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) nicht darauf
geschlossen werden, daß die getroffene Regelung einer Inhaltskontrolle der
umstrittenen Klausel entgegensteht.
Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln der In-
haltskontrolle zugänglich, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder die-
se ergänzen. Die durch die Neufassung des BGB unveränderte Regelung in
§ 651 a, derzufolge der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen darf,
wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag
vorgesehen ist, enthält keine bestimmten Vorgaben, wie die vom Gesetz gefor-
derten "genauen Angaben" im Vertrag zu machen sind. Das Gesetz schreibt
keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel vor und er-
öffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fas-
sung von Preiserhöhungsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen. Die Vorschrift stellt demzufolge nur einen Rahmen dar, in dem sich eine
Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten muß.
Von dem ihr eröffneten Gestaltungsspielraum hat die Beklagte mit der
umstrittenen Klausel Gebrauch gemacht, denn nach ihr ist die Beklagte berech-
tigt, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" zu erhö-
hen. Eine solche Regelung enthält § 651 a Abs. 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4
BGB n.F.) nicht. Gleiches gilt für die Berechtigung der Beklagten zur Preiserhö-
hung in dem Umfang, in dem sich Erhöhungen ihrer Kosten "pro Person bzw.
pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken". Die umstrittene Preisanpassungs-
klausel ist daher wie Preisanpassungsklauseln im allgemeinen eine das dispo-
sitive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der
Parteien ausgeht, ergänzende Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klau-
sel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Inhalts-
kontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1989
- VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115).
b) Entgegen der Auffassung der Revision schließt die Verweisung in
§ 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 651 a Abs. 4 Satz 3,
§ 309 Nr. 1 BGB n.F.) die Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht aus.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Preisänderungsvorbehalte,
soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig sind, an der Generalklausel
des § 9 AGBG zu messen sind (BGHZ 82, 21; Urt. v. 12.7.1989
- VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl.,
§ 9 AGBG Rdn. 67, § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 11; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG,
4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 40). Die genannte Verweisung gibt - wie das
Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Veranlassung, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen. Denn sie stellt lediglich klar, daß eine Preiser-
höhung unwirksam ist, die innerhalb der in § 651 a Abs. 3 Satz 2 BGB a.F.
(§ 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.) bestimmten Frist gefordert wird. Für das Ver-
langen nach Erhöhung des Reisepreises gilt daher neben dieser zeitlichen
Schranke auch die zeitliche Schranke des § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB
n.F.; vgl. Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 63). Die Angemes-
senheitskontrolle wird daher durch die Verweisung nicht ausgeschlossen (vgl.
RGRK-Recken, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 67; Staudinger/J. Eckert,
BGB, Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 141; MünchKomm/Tonner, BGB, 3. Aufl.,
§ 651 a BGB Rdn. 72, 74).
c) Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen der Auffassung der
Revision auch nicht den systematischen Zusammenhang der Vorschriften des
§ 651 a BGB verkannt.
Aus dem Umstand, daß der Reisende nach § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB
a.F. (§ 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB n.F.) bei einer Preiserhöhung von mehr als
5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises die dort bestimmten Rechte hat,
kann nicht geschlossen werden, daß Preiserhöhungsklauseln der vorliegenden
Art zulässig seien. Nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen
(90/314/EWG, Abl. EG Nr. L 158/59), in deren Umsetzung § 651 a BGB ergan-
gen ist, dürfen die vertraglich festgelegten Preise grundsätzlich nicht geändert
werden, es sei denn, die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im
Vertrag ausdrücklich vorgesehen und der Vertrag genügt den in Art. 4 Abs. 4
der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, zu denen gehört, daß der Vertrag ge-
naue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Indem § 651 a
Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. diese Vorgaben umgesetzt hat, entfaltet er Schutzwir-
kungen insbesondere auch zugunsten derjenigen Reisenden, die bei einer 5 %
des Reisepreises überschreitenden Preiserhöhung am Vertrag festhalten, in-
dem sie von den in § 651 a Abs. 4 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 BGB n.F.) be-
stimmten Rechten keinen Gebrauch machen. Aus dem Zusammenhang der
Vorschriften kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht hergeleitet
werden, daß dem Reisenden Preiserhöhungen bis zu 5 % des vertraglich fest-
gelegten Reisepreises immer zumutbar seien.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Klausel wegen Versto-
ßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten, weil sie keine hinreichend
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Nach dem ein-
deutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur
Berechnung des neuen Preises bereits in der Preisanpassungsklausel enthal-
ten und mithin vorab abstrakt formuliert sein.
Dem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Es fehle bereits die
Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzu-
reichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der
Preisbildung oder der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastun-
gen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in
die Berechnung einzubeziehen seien. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interes-
senausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt. Die Unklar-
heit lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der un-
verzüglichen Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen hindere die Be-
klagte nur, die Entscheidung über die Preiserhöhung längere Zeit hinauszu-
schieben, nicht jedoch, in eine rechtzeitig mitgeteilte Erhöhung frühere, selbst
vorvertragliche Kostensteigerungen einzuschließen, die der Kunde weder über-
blicken noch anhand vorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen kön-
ne. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den
für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben,
da Reiseveranstalter nicht Einzelleistungen für jede Pauschalreise, sondern
Kontingente buchten, so daß Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschal-
reisen umgelegt werden müßten. Die Klausel begnüge sich mit der Bezeich-
nung zweier Maßstäbe (pro Person bzw. pro Sitzplatz), ohne diesen konkrete
Kostenfaktoren zuzuordnen und klarzustellen, welcher Umlegungsschlüssel für
welche Kostenfaktoren gelte. Der Kunde sei daher nicht in der Lage, das Er-
gebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen, was ihn unange-
messen benachteilige. Nichts anderes gelte für die fehlende Angabe eines Be-
rechnungsweges für den neuen Preis. Es sei gerade Aufgabe des Erfordernis-
ses der "genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises", dem Kunden
Kriterien an die Hand zu geben, auf welchem Berechnungsweg (durch welche
Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werde und mit deren Hilfe er den ihm
abverlangten Erhöhungsbetrag überprüfen könne.
2. Die Revision rügt, die in der umstrittenen Klausel genannte Berech-
nungsweise genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine genaue Angabe
zur Berechnung des neuen Preises; die Angaben zur Berechnung des neuen
Preises müßten nicht bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten sein; es
sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, daß die
Klausel selbst die maßgeblichen Beurteilungskriterien so genau benenne, daß
der Kunde nur noch aufgrund einer Rechenoperation die Berechtigung der
Preiserhöhung nachvollziehen könne. Sie macht weiter geltend, die Auffassung
des Berufungsgerichts laufe auf eine Offenlegung der geheimhaltungsbedürfti-
gen Kalkulation des Verwenders hinaus. Im übrigen schließe die angegriffene
Klausel mit der Formulierung "wie sich (die Kostensteigerung) pro Person bzw.
pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt" eine pauschale Preiserhöhung aus.
Diesen Rügen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand. Die um-
strittene Klausel verstößt insgesamt gegen das sich aus § 9 AGBG (§ 307
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.
(§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.) konkretisierte Transparenzgebot und be-
nachteiligt deshalb die Kunden der Beklagten unangemessen.
a) Die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob die
umstrittene Klausel den Anforderungen, die das Gesetz mit der Formulierung
"genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises" an den Vertragsinhalt
des Reisevertrags stellt, genügt, ist in der Literatur umstritten (verneinend Graf
v. Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Reise- und Ho-
telaufnahmebedingungen 1996, Rdn. 58, 59; MünchKomm/Tonner, aaO,
§ 651 a BGB Rdn. 70; Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 32; Füh-
rich, RRa 2000, 43 ff.; ders. NJW 2000, 3672; a.A. Staudinger/J. Eckert, aaO,
§ 651 a BGB Rdn. 146; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 a
BGB Anm. 28; Schmid, NJW 2000, 1301).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.
(§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.), der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pau-
schalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Ge-
setz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Ver-
trag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO ge-
botenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Infor-
mation darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berech-
net, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Davon ist das Berufungsge-
richt zutreffend ausgegangen.
Diese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und
nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es
für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt,
daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommen-
den Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel
erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenomme-
nen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94,
335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134). Dem Transpa-
renzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationalen Rechts entspricht Art. 4
Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, der
durch § 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie
ist zu entnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt
wird, Preisänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter
gewissen Bedingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu ge-
hört, daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises ent-
hält. Reiseveranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln
die Möglichkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten,
die Bedingungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a
Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzu-
folge ein schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes
Transparenzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertrags-
partners des Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung
auch rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.
b) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene Klausel
schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil sie mit der Formulierung, die
Beklagte behalte sich eine Erhöhung der ausgeschriebenen "und" mit der Bu-
chung bestätigten Preise vor, nicht nur Preiserhöhungen wegen nach Vertrags-
schluß gestiegener Kosten ermöglicht, sondern möglicherweise auch wegen
solcher Kosten, deren Anstieg bei Vertragsschluß schon bekannt war. Die For-
mulierung "ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" eröffnet
die Möglichkeit, das in der Formulierung verwendete "und" dahin auszulegen,
daß die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben nach Herausgabe der
Prospekte und Buchungsbestätigung eingetreten sein muß. Die Formulierung
kann aber auch dahin verstanden werden, daß eine Kostenerhöhung nach
"Ausschreibung" der Preise genügen soll, um den bei der Buchung noch bestä-
tigten Reisepreis nachträglich erhöhen zu können. Schließlich kann die Formu-
lierung auch noch dahin ausgelegt werden, daß sich die Beklagte vorbehält,
sowohl den ausgeschriebenen als auch einen davon abweichenden vertraglich
vereinbarten Preis wegen nach der Ausschreibung eingetretener Kostensteige-
rungen zu erhöhen. Sie erlaubt es demzufolge, Preiserhöhungen auch dann zu
verlangen, wenn die mit der Klausel erfaßten Kostensteigerungen nach Druck-
legung der Prospekte, aber bereits vor Vertragsschluß eingetreten sind. Sie ist
mehrdeutig und unterliegt daher infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen
kundenfeindlichen Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 5 AGBG
Rdn. 5 ff. m.w.N.). Weil der Reisende aus der Klausel nicht ersehen kann, wel-
cher Preis der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt, ist die
angegriffene Klausel schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des
§ 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.) unwirksam.
IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie
90/314/EWG über Pauschalreisen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-
sen.
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf