BGH Urteil vom 30.09.2003 – X ZR 41/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. September 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 23. Januar 2002 ver-
kündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger haben von dem Beklagten, ihrem Sohn, die Rückübertragung
von im Weg vorweggenommener Erbfolge schenkungshalber überlassenen
Grundstücken verlangt, nachdem sie die Schenkung wegen groben Undanks
widerrufen hatten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen das
landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-
gericht mit auf am 19. Dezember 2001 durchgeführte mündliche Verhandlung
ergangenem Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision
des Beklagten, der in erster Linie sein Klageabweisungsbegehren weiterver-
folgt. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Verfah-
rensrecht zu behandelnde, unbeschränkt statthafte Revision
führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht (§ 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO; § 547 ZPO in der vor dem
1.1.2002 geltenden Fassung - nachfolgend: a.F.). Diesem
ist auch die
Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu übertragen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Berufung nicht
innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden sei. Das Urteil des Landgerichts
sei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 24. März
2000 zugestellt worden, die Berufungsschrift aber erst am 28. April 2000
eingegangen. Zwar befinde sich kein Empfangsbekenntnis bei den Akten,
jedoch habe der als Zeuge vernommene Justizangestellte H. in den Akten
vermerkt, daß die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am
24. März 2000 erfolgt sei. Es beständen keine vernünftigen Zweifel daran, daß
der Justizangestellte bei der Fertigung des Vermerks den auf dem zurückge-
reichten Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungszeitpunkt zutreffend
übertragen habe. Wiedereinsetzung scheide aus, weil ein Wiedereinsetzungs-
antrag nicht rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses angebracht worden sei.
2.
Die angefochtene Entscheidung ist, wie die Revision mit Recht
geltend macht, von Rechtsfehlern beeinflußt.
Das Urteil des Landgerichts war den Parteien von Amts wegen zuzu-
stellen (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erst durch die Zustellung wurde die
einmonatige Berufungsfrist in Lauf gesetzt (§ 516 ZPO a.F.). Diese konnte nur
dann vor dem 28. April 2000 abgelaufen sein, wenn das Urteil vor dem 28. März
2000 wirksam zugestellt worden war. Das hat das Berufungsgericht nicht
fehlerfrei festgestellt. Ein urkundlicher Zustellungsnachweis befindet und befand
sich jedenfalls bei Eingang der Berufung nicht bei den Gerichtsakten. Zwar gilt
für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch
soweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung geht, der sogenannte
Freibeweis (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1987 - VII ZB 10/86 - NJW 1987, 2875,
2876, v. 30.10.1997 - VII ZB 19/97 - VersR 1998, 1439 m.w.N., und v.
7.12.1999 - VI ZB 30/99 - NJW 2000, 814). Auch wenn der Nachweis der
Aufnahme einer Zustellungsurkunde dabei mit Hilfe anderer Beweismittel
erbracht werden kann (BGH, Urt. v. 13.1.1981 - VI ZR 180/79, NJW 1981,
1613, 1614, insoweit in BGHZ 80, 8 ff. nicht abgedruckt), werden dadurch aber
die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht herabgesetzt;
hinsichtlich des Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels
ist vielmehr voller Beweis zu erbringen (BGH, Beschl. v. 7.12.1999 - VI ZB
30/99 - NJW 2000, 814).
Allerdings begegnet die auf bestimmte Indiztatsachen gestützte Fest-
stellung des Berufungsgerichts, es sei eine Ausfertigung und nicht nur eine
Abschrift des erstinstanzlichen Urteils zum Zweck der Zustellung an den
erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übermittelt worden, entgegen der
Auffassung der Revision keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Wirksamkeit
der hier allein in Betracht kommenden vereinfachten Zustellung war es aber
weiter erforderlich, daß ein ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis im Sinn
des § 212a ZPO a.F. einmal ausgestellt worden war (vgl. BGHZ 35, 236, 237
m.w.N.; BGH, Beschl. v.12.6.1986 - IX ZB 39/86, VersR 1986, 1102). Das
setzte wiederum voraus, daß das Empfangsbekenntnis mit Datum und mit der
Unterschrift des Zustellungsadressaten versehen war. Ob das der Fall ist, kann
zwar ebenfalls im Freibeweis festgestellt werden. Ausreichende Feststellungen
darüber, ob das nach Auffassung des Berufungsgerichts dem Justizangestellten
H. bei Fertigung seines Vermerks Bl. 82 Rs. d.A. vorliegende Empfangsbe-
kenntnis den Anforderungen des § 212 ZPO a.F. entsprach, sind aber
hinsichtlich der Unterschrift des Zustellungsadressaten nicht getroffen. Sie
liegen insbesondere nicht in der pauschalen Feststellung, daß der erstinstanzli-
che Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ein vollzogenes Empfangsbekennt-
nis zurückgegeben habe, weil dies über Form und Inhalt des Empfangsbe-
kenntnisses nichts aussagt. Konkrete Feststellungen darüber, daß und
gegebenenfalls von wem das Empfangsbekenntnis unterschrieben war, hat das
Berufungsgericht nicht getroffen; auch aus den Akten ergeben sich keine
tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür, was der Senat selbst zu prüfen hatte, da es
um die Prüfung einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Zulässigkeitsvor-
aussetzung geht.
Eine Feststellung, daß das Landgerichtsurteil am 24. März 2000 dem
Vertreter des Beklagten wirksam zugestellt worden ist, kann somit nach dem
derzeitigen Sachstand nicht getroffen werden. Damit kann das angefochtene
Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten
Befassung zu prüfen haben, ob diese
fehlenden Feststellungen noch
nachgeholt werden können. Es wird dabei zur weiteren Aufklärung die Parteien
zur Mitwirkung heranziehen können, die im Rahmen der sie treffenden
Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) und der sie treffenden Mitwirkungsoblie-
genheiten verpflichtet sind, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu
machen. Sofern sie diesen Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht
ausreichend nachkommen sollten, wird das Berufungsgericht hieraus die
entsprechenden Schlüsse ziehen können.
Sofern eine Einhaltung der Voraussetzungen des § 212a ZPO nach
alledem nicht festgestellt werden kann, kommt allerdings eine Heilung der
Unwirksamkeit der Zustellung nach § 187 Satz 1 ZPO a.F. ist nicht in Betracht.
Nach § 187 Satz 2 ZPO a.F. ist sie nämlich deshalb ausgeschlossen, weil durch
die Zustellung die Berufungsfrist als Notfrist (§ 516 ZPO a.F.) in Gang gesetzt
werden sollte (vgl. Sen.Urt. v. 4.11.1993 - X ZR 91/92, NJW 1994, 526; BGH,
Urt. v. 19.4.1994 - VI ZR 269/93, NJW 1994, 2295).
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf