Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2003 – XI ZR 466/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen sowie den Richter Dr. Appl

am 30. September 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2002 wird

zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 257.265,36

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Verbrauchereigen-

schaft der Kläger ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des erken-

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nenden Senats (BGHZ 149, 80, 86 f.) verneint hat. Eine Zulassung we-

gen Divergenz rechtfertigt das schon deshalb nicht, weil das Berufungs-

gericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten abstrakten

Rechtssatz, die Frage, ob ein Kreditnehmer als Verbraucher angesehen

werden könne, hänge maßgeblich von der Größe des Kredits ab, nicht

aufgestellt hat. Bei dem Umfang des Kredits handelte es sich vielmehr

um einen von mehreren Gesichtspunkten, auf den das Berufungsgericht

im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung abgestellt hat. Entgegen

der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt das Berufungs-

urteil auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, so daß

auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht ge-

boten ist (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 192 ff.). Der von den Klägern

gerügte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (richtig: § 4

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG) in der bis zum 1. Mai 1993 geltenden

Fassung liegt nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.

war der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzah-

lungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten im Kreditvertrag nur

anzugeben, wenn dies "möglich" war. Das war hier, was die Beiträge zu

den Lebensversicherungen angeht, nicht der Fall, da die Lebensversi-

cherungsverträge erst nach dem Kreditvertrag und zu bei dessen Ab-

schluß noch nicht bekannten Konditionen abgeschlossen worden sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl