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BGH Beschluss vom 01.10.2003 – 2 StR 356/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 9. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt (entsprechend
den Urteilsgründen), daß der Angeklagte wegen schweren Rau-
bes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpres-
sung verurteilt ist.
Im übrigen hat der Tatrichter bei der Verneinung der Vorausset-
zungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 f.) einen unzutreffenden
Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteils-
gründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinrei-
chend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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