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BGH Beschluss vom 01.10.2003 – 2 StR 356/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 356/03

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 9. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt (entsprechend

den Urteilsgründen), daß der Angeklagte wegen schweren Rau-

bes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpres-

sung verurteilt ist.

Im übrigen hat der Tatrichter bei der Verneinung der Vorausset-

zungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bun-

desverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 f.) einen unzutreffenden

Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteils-

gründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinrei-

chend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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