BGH Beschluss vom 01.10.2003 – IV ZR 237/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober
2003 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen
Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-
richts in Jena vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 175.687,79
Gründe
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Zulassungsfragen zum
Ausschluß einer im Verhältnis zum Versicherer bestehenden Vollmacht
des Agenten zur Zusage vorläufigen Deckungsschutzes durch eine Klau-
sel im Antragsformular sind nicht entscheidungserheblich. Das Landge-
richt hatte in seinem klageabweisenden Urteil u.a. ausgeführt, der Agent
A. habe keine Vollmacht zur Abgabe einer vorläufigen Deckungszu-
sage gehabt, auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht anzunehmen. In-
soweit hat der Kläger das Urteil im Berufungsverfahren ausdrücklich
(cid:0)
nicht angegriffen. Zur Vertrauenshaftung hat das Berufungsgericht auf-
grund der besonderen Umstände des Falles im Ergebnis zu Recht ange-
nommen, daß es an einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage in der
Person des Klägers fehlt.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf Felsch