Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.10.2003 – IV ZR 237/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober

2003 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen

Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-

richts in Jena vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 175.687,79

Gründe

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Zulassungsfragen zum

Ausschluß einer im Verhältnis zum Versicherer bestehenden Vollmacht

des Agenten zur Zusage vorläufigen Deckungsschutzes durch eine Klau-

sel im Antragsformular sind nicht entscheidungserheblich. Das Landge-

richt hatte in seinem klageabweisenden Urteil u.a. ausgeführt, der Agent

A. habe keine Vollmacht zur Abgabe einer vorläufigen Deckungszu-

sage gehabt, auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht anzunehmen. In-

soweit hat der Kläger das Urteil im Berufungsverfahren ausdrücklich

(cid:0)

nicht angegriffen. Zur Vertrauenshaftung hat das Berufungsgericht auf-

grund der besonderen Umstände des Falles im Ergebnis zu Recht ange-

nommen, daß es an einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage in der

Person des Klägers fehlt.

Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf Felsch