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BGH Beschluss vom 01.10.2003 – IV ZR 27/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 1. Oktober 2003

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten als un-

zulässig verworfen.

Streitwert: 5.000

Gründe

I. Die Parteien sind je zur Hälfte Miterbinnen der Witwe und Erbin

des Künstlers O. S. . Das Berufungsgericht hat die Beklagte ver-

urteilt,

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunstwerke

O. S. , die zum Nachlaß seiner Witwe gehören, und welche

Teile seines literarischen Nachlasses, die zum Nachlaß seiner

Witwe gehören, einschließlich dreier Ordner mit Briefen der Freun-

de O. S. , sich an welchen Orten und aufgrund welcher

Rechtsverhältnisse befinden, und zwar soweit die Beklagte dar-

über eigenes Wissen hat oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-

mächtigte eigenes Wissen haben, und der Klägerin Kopien der die

vorgenannten Sachen und Rechtsverhältnisse betreffenden und

diese dokumentierenden Unterlagen, insbesondere Lagerverträge,

Lagerscheine, Besitzübergabelisten und Leihverträge, zu überge-

ben, soweit die Beklagte oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-

mächtigte darauf Zugriff hat/haben.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen

wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie trägt

zu § 26 Nr. 8 EGZPO vor, der künstlerische und literarische Nachlaß

O. S. umfasse potentiell bis zu 2000 Gegenstände. Um festzu-

stellen, wo sie sich im einzelnen befinden und welche Rechtsverhältnisse

daran bestehen, müsse die 80 Jahre alte Beklagte Wirtschaftsprüfer,

Rechtsanwälte und Kunstsachverständige beauftragen. Daß dafür pro

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Nachlaßgegenstand nicht unter 10

Hand. Auf Anfrage habe ein italienisches Anwaltsbüro mitgeteilt, um den

künstlerischen Nachlaß O. S. in einem Inventar mit genauer

Feststellung der aktuellen Standorte, der Besitz- und Eigentumsverhält-

nisse sowie des wirtschaftlichen Wertes insgesamt zu erfassen, sei allein

(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:18)(cid:3)(cid:6)#(cid:16)(cid:29)(cid:18)(cid:26)

von einem Anwaltshonorar von mindestens 50.000

ehen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerde-

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gegenstands 20.000

Die Beklagte geht zwar zutreffend von dem Aufwand an Zeit und

Kosten für die Erfüllung des titulierten Anspruchs aus (BGHZ 128, 85,

87 ff.). Sie läßt jedoch außer Acht, daß der Urteilstenor sowohl bezüglich

der Auskunftsverpflichtung als auch bezüglich der Verpflichtung zur

Übergabe von Unterlagen jeweils durch "soweit..."-Sätze eingeschränkt

ist auf das eigene Wissen der Beklagten und ihrer Beauftragten oder Be-

vollmächtigten sowie auf diejenigen Unterlagen, auf die die Beklagte

oder ihre Beauftragten und Bevollmächtigten Zugriff haben. Soweit die

Beklagte und ihre Beauftragten und Bevollmächtigten also nicht positiv

wissen, wo sich einzelne Kunstwerke befinden oder welche Rechtsver-

hältnisse daran bestehen, oder auf Unterlagen keinen Zugriff haben, sind

sie nach dem Tenor des angegriffenen Urteils weder zu Ermittlungen

noch zur Beschaffung von Unterlagen verpflichtet.

Mit Recht weist deshalb die Klägerin darauf hin, daß die von dem

italienischen Anwalt angebotenen Dienste oder die Hilfe von Wirtschafts-

prüfern oder Kunstsachverständigen nicht erforderlich sei. Die Beklagte

müsse lediglich angeben, welche der fraglichen Gegenstände sie selbst

oder etwa ihr Sohn oder andere Beauftragte in Besitz oder jedenfalls in

Verwaltung haben, wo sich diese Gegenstände befinden und ob und ge-

gebenenfalls welche vertraglichen Vereinbarungen darüber bestehen.

Die Verpflichtung erstreckt sich nach dem Urteilstenor darüber hinaus

zwar auch auf sonstige, zum künstlerischen oder literarischen Nachlaß

gehörende Gegenstände, aber nur soweit die Beklagte oder ihre Beauf-

tragten und Bevollmächtigten Kenntnis über deren Verbleib und die dar-

an etwa bestehenden Rechtsverhältnisse haben. Kenntnis hat die Be-

klagte von drei im Berufungsurteil erwähnten Verfahren, die sie gegen

Museen, Galerien und Auktionshäuser geführt hat. Nach ihrem Vortrag

im Schriftsatz vom 24. Mai 2002 (S. 6 f.) sind viele Kunstwerke ver-

schollen; andere befinden sich ausweislich eines unter Mitarbeit der Er-

blasserin zusammengestellten Katalogs auf ungeklärter Rechtsgrundlage

in bestimmten Museen.

Die Beklagte trägt nicht vor, wie viele Personen von ihr bisher im

Zusammenhang mit der Verwaltung und Ermittlung der in Rede stehen-

den Gegenständen beauftragt und bevollmächtigt worden sind. Sie trägt

insbesondere nicht vor, daß diese Personen trotz ihrer der Beklagten

gegenüber bestehenden Pflichten etwa nicht bereit wären, an der Erfül-

lung der im Berufungsurteil titulierten Verpflichtungen mitzuwirken und

daß daher ein besonderer Aufwand erforderlich sei, um deren Kenntnis-

se und Unterlagen der Klägerin zugänglich zu machen. Auch wenn man

von mehreren Beauftragten und Bevollmächtigten ausgeht, deren even-

tuelle Kosten schätzt sowie berücksichtigt, daß die Beklagte mit ihnen

korrespondieren muß und dafür sowie für ihre eigenen Angaben eine

Schreibkraft oder Sekretärin benötigt, fehlen nach Schätzung des Senats

hinreichende Anhaltspunkte für einen Gesamtaufwand, der auch nur in

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die Nähe von 20.000

steigt.

r-

+

Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im übrigen auch in der Sache kei-

nen Erfolg.

Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf Felsch