BGH Beschluss vom 01.10.2003 – IV ZR 27/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 1. Oktober 2003
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten als un-
zulässig verworfen.
Streitwert: 5.000
Gründe
I. Die Parteien sind je zur Hälfte Miterbinnen der Witwe und Erbin
des Künstlers O. S. . Das Berufungsgericht hat die Beklagte ver-
urteilt,
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunstwerke
O. S. , die zum Nachlaß seiner Witwe gehören, und welche
Teile seines literarischen Nachlasses, die zum Nachlaß seiner
Witwe gehören, einschließlich dreier Ordner mit Briefen der Freun-
de O. S. , sich an welchen Orten und aufgrund welcher
Rechtsverhältnisse befinden, und zwar soweit die Beklagte dar-
über eigenes Wissen hat oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-
mächtigte eigenes Wissen haben, und der Klägerin Kopien der die
vorgenannten Sachen und Rechtsverhältnisse betreffenden und
diese dokumentierenden Unterlagen, insbesondere Lagerverträge,
Lagerscheine, Besitzübergabelisten und Leihverträge, zu überge-
ben, soweit die Beklagte oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-
mächtigte darauf Zugriff hat/haben.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen
wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie trägt
zu § 26 Nr. 8 EGZPO vor, der künstlerische und literarische Nachlaß
O. S. umfasse potentiell bis zu 2000 Gegenstände. Um festzu-
stellen, wo sie sich im einzelnen befinden und welche Rechtsverhältnisse
daran bestehen, müsse die 80 Jahre alte Beklagte Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte und Kunstsachverständige beauftragen. Daß dafür pro
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Nachlaßgegenstand nicht unter 10
Hand. Auf Anfrage habe ein italienisches Anwaltsbüro mitgeteilt, um den
künstlerischen Nachlaß O. S. in einem Inventar mit genauer
Feststellung der aktuellen Standorte, der Besitz- und Eigentumsverhält-
nisse sowie des wirtschaftlichen Wertes insgesamt zu erfassen, sei allein
(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:18)(cid:3)(cid:6)#(cid:16)(cid:29)(cid:18)(cid:26)
von einem Anwaltshonorar von mindestens 50.000
ehen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerde-
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gegenstands 20.000
Die Beklagte geht zwar zutreffend von dem Aufwand an Zeit und
Kosten für die Erfüllung des titulierten Anspruchs aus (BGHZ 128, 85,
87 ff.). Sie läßt jedoch außer Acht, daß der Urteilstenor sowohl bezüglich
der Auskunftsverpflichtung als auch bezüglich der Verpflichtung zur
Übergabe von Unterlagen jeweils durch "soweit..."-Sätze eingeschränkt
ist auf das eigene Wissen der Beklagten und ihrer Beauftragten oder Be-
vollmächtigten sowie auf diejenigen Unterlagen, auf die die Beklagte
oder ihre Beauftragten und Bevollmächtigten Zugriff haben. Soweit die
Beklagte und ihre Beauftragten und Bevollmächtigten also nicht positiv
wissen, wo sich einzelne Kunstwerke befinden oder welche Rechtsver-
hältnisse daran bestehen, oder auf Unterlagen keinen Zugriff haben, sind
sie nach dem Tenor des angegriffenen Urteils weder zu Ermittlungen
noch zur Beschaffung von Unterlagen verpflichtet.
Mit Recht weist deshalb die Klägerin darauf hin, daß die von dem
italienischen Anwalt angebotenen Dienste oder die Hilfe von Wirtschafts-
prüfern oder Kunstsachverständigen nicht erforderlich sei. Die Beklagte
müsse lediglich angeben, welche der fraglichen Gegenstände sie selbst
oder etwa ihr Sohn oder andere Beauftragte in Besitz oder jedenfalls in
Verwaltung haben, wo sich diese Gegenstände befinden und ob und ge-
gebenenfalls welche vertraglichen Vereinbarungen darüber bestehen.
Die Verpflichtung erstreckt sich nach dem Urteilstenor darüber hinaus
zwar auch auf sonstige, zum künstlerischen oder literarischen Nachlaß
gehörende Gegenstände, aber nur soweit die Beklagte oder ihre Beauf-
tragten und Bevollmächtigten Kenntnis über deren Verbleib und die dar-
an etwa bestehenden Rechtsverhältnisse haben. Kenntnis hat die Be-
klagte von drei im Berufungsurteil erwähnten Verfahren, die sie gegen
Museen, Galerien und Auktionshäuser geführt hat. Nach ihrem Vortrag
im Schriftsatz vom 24. Mai 2002 (S. 6 f.) sind viele Kunstwerke ver-
schollen; andere befinden sich ausweislich eines unter Mitarbeit der Er-
blasserin zusammengestellten Katalogs auf ungeklärter Rechtsgrundlage
in bestimmten Museen.
Die Beklagte trägt nicht vor, wie viele Personen von ihr bisher im
Zusammenhang mit der Verwaltung und Ermittlung der in Rede stehen-
den Gegenständen beauftragt und bevollmächtigt worden sind. Sie trägt
insbesondere nicht vor, daß diese Personen trotz ihrer der Beklagten
gegenüber bestehenden Pflichten etwa nicht bereit wären, an der Erfül-
lung der im Berufungsurteil titulierten Verpflichtungen mitzuwirken und
daß daher ein besonderer Aufwand erforderlich sei, um deren Kenntnis-
se und Unterlagen der Klägerin zugänglich zu machen. Auch wenn man
von mehreren Beauftragten und Bevollmächtigten ausgeht, deren even-
tuelle Kosten schätzt sowie berücksichtigt, daß die Beklagte mit ihnen
korrespondieren muß und dafür sowie für ihre eigenen Angaben eine
Schreibkraft oder Sekretärin benötigt, fehlen nach Schätzung des Senats
hinreichende Anhaltspunkte für einen Gesamtaufwand, der auch nur in
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die Nähe von 20.000
steigt.
r-
+
Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im übrigen auch in der Sache kei-
nen Erfolg.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf Felsch