BGH Urteil vom 01.10.2003 – XII ZB 202/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Okto-
ber 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 400
Gründe
I.
Der Kläger, der mit seiner Klage die Abänderung einer gerichtlichen
Scheidungsfolgenvereinbarung begehrt, ist auf die Widerklage der Unterhalts-
berechtigten durch Anerkenntnisteilurteil verurteilt worden,
1. über seine gesamten Einkünfte wie folgt Auskunft zu erteilen:
a) aus selbständiger Tätigkeit in den vergangenen 3 Jahren, nämlich von
1999 bis 2001, durch Vorlage der
- Einkommensteuererklärungen
- Einkommensteuerbescheide
- Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung,
b) aus nichtselbständiger Tätigkeit für den Zeitraum April 2001 bis März
2002, durch Vorlage der Lohnabrechnungen,
c) aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr
2001,
d) aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage der Einnahme-/
Überschußrechnung für das Jahr 2001,
e) aus Steuererstattung durch Vorlage des Lohnsteuerbescheides für
das Jahr 2001,
f) aus sonstigen Einkünften durch Vorlage geeigneter Belege,
2. über sein Vermögen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
(18. Juli 2002) durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit ge-
nauen, die Wertbestimmung der Gegenstände ermöglichenden Anga-
ben.
Gegen dieses Anerkenntnisteilurteil hat der Kläger unter anderem mit der
Begründung, ein wirksames Anerkenntnis nicht abgegeben zu haben, Berufung
eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers auf
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Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.
1. Grundsätzliche Bedeutung ist - auch nach der Auffassung der Rechts-
beschwerde - nicht schon wegen der Frage gegeben, ob das Rechtsmittel der
Berufung auch gegen ein Anerkenntnis(teil)urteil eingelegt werden kann. Diese
Frage hat der Bundesgerichtshof bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar
1955 - IV ZR 238/54 - NJW 1955, 545, 546).
2. Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
nicht vor.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entschei-
dung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 24. No-
vember 1994 (BGHZ 128, 85) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß sich
die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach seinem
Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel
der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung verur-
sacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 f.).
Die - in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf eine zulässige Rechtsbe-
schwerde ohnehin nur einer beschränkten Kontrolle unterliegende - Ermes-
sensentscheidung des Berufungsgerichts über die voraussichtliche Höhe der
dem Kläger entstehenden Kosten wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf
und weicht auch, soweit dies entscheidungserheblich war, nicht von der Recht-
sprechung des Senats ab.
Soweit der Kläger geltend macht, wegen der Unbestimmtheit des Titels
benötige er anwaltlichen Rat und wegen der vorzulegenden Belege die Hilfe
eines Steuerberaters, kommt es auf diese - im übrigen durch die Rechtspre-
chung des Senats hinreichend geklärten - Fragen im Ergebnis schon deshalb
nicht an, weil der Kläger in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht hat,
daß die nach Ziffer 1 a) bis e) vorzulegenden Belege noch nicht vorhanden sei-
en, sondern erst noch angefertigt werden müßten. Er braucht sie daher nur vor-
zulegen. Insbesondere bedarf es keiner "nach unterhaltsrechtlichen Gesichts-
punkten berichtigter Einkommensermittlungen" für 1999 bis 2001 laut Kosten-
voranschlag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. und Partner GmbH,
weil der Kläger hierzu nicht verurteilt worden ist.
Die Auskunft zu 1 f) hat der Kläger bereits mit der Berufungsschrift dahin
erteilt, keine sonstigen Einkünfte mehr zu haben, so daß sich - auch für ihn er-
sichtlich - die Vorlage von Belegen erübrigt. Gleiches gilt für die Auskunft zu 2,
die er dahin erteilt hat, bis auf zwei Läden, die Verluste einbrächten, und einen
Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus einer früheren Schen-
kung sei sein gesamtes Vermögen aufgebraucht. Ziffer 2 des Anerkenntnisur-
teils verpflichtet ihn nicht, genaue Angaben hierzu zu machen, die einem Laien
die Wertbestimmung ermöglichen; es genügt eine hinreichend genaue Be-
zeichnung, die, soweit erforderlich, einem Sachverständigen die Bewertung er-
möglicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch diese Auskunft könne der
Kläger im vorliegenden Einzelfall ohne fremde Hilfe und ohne einen 400
2(cid:4)3
r-
steigenden Aufwand erteilen, läßt keine Rechtsauffassung erkennen, die
grundsätzliche Fragen aufwirft oder im Gegensatz zur Rechtsprechung des Se-
nats steht, zumal der Kläger diese Auskunft, wenn auch zu einem rund fünf
(cid:1)
Monate früher liegenden Zeitpunkt, bereits in seiner Klageschrift weitgehend
erteilt hat.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt