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BGH Beschluss vom 02.10.2003 – V ZB 4/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 4/03

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der

Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg

vom 2. Januar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren

vor dem Amtsgericht ein Versäumnisurteil erwirkt. Im Termin zur mündlichen

Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat sie die Klage zu-

rückgenommen. Das Amtsgericht hat die durch die Säumnis entstandenen

Kosten dem Beklagten, die übrigen Kosten der Klägerin auferlegt. Die so-

fortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht durch die Einzel-

richterin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser

verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Kosten insgesamt der Klägerin auf-

zuerlegen, fort.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs (Beschluß vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701;

für BGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstands, daß die Einzelrichterin ei-

nerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568

Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits

Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortige Beschwerde zugelassen hat,

statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvor-

aussetzungen sind auch im übrigen gegeben.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürli-

chen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht

(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); die von der Einzelrichterin angegebenen Zu-

lassungsgründe, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Erforderlichkeit einer Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), werden vom Begriff der

grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt

(BGH aaO).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtsko-

sten wird von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch