Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 02.10.2003 – V ZB 4/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der
Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg
vom 2. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren
vor dem Amtsgericht ein Versäumnisurteil erwirkt. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat sie die Klage zu-
rückgenommen. Das Amtsgericht hat die durch die Säumnis entstandenen
Kosten dem Beklagten, die übrigen Kosten der Klägerin auferlegt. Die so-
fortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht durch die Einzel-
richterin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser
verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Kosten insgesamt der Klägerin auf-
zuerlegen, fort.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs (Beschluß vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701;
für BGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstands, daß die Einzelrichterin ei-
nerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits
Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortige Beschwerde zugelassen hat,
statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvor-
aussetzungen sind auch im übrigen gegeben.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürli-
chen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); die von der Einzelrichterin angegebenen Zu-
lassungsgründe, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Erforderlichkeit einer Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), werden vom Begriff der
grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt
(BGH aaO).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtsko-
sten wird von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch