BGH Beschluss vom 02.10.2003 – V ZR 38/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom
18. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision
geltend zu machenden Beschwer 20.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:8)(cid:21)(cid:14)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:24)(cid:8)(cid:11)(cid:25)(cid:19)(cid:26) 26 Nr. 8
EGZPO).
Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Klägers an
teresse hat der Kläger ursprünglich selbst mit 3.000
(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:24)(cid:27)(cid:13)(cid:2)
(cid:28)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:14)(cid:31)(cid:16) (cid:8)
(cid:0)"!
(cid:14)(cid:17)#$(cid:14)(cid:17)(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:21)(cid:18)(cid:7)%(cid:13)(cid:16) e-
chend ist in den Vorinstanzen der Streitwert, der dem Wert der Beschwer vor-
liegend entspricht, festgesetzt worden. Das von dem Kläger jetzt vorgelegte
Wertgutachten ist nicht geeignet, ein Wertinteresse darzutun, das die Grenze
des § 26 Nr. 8 EGZPO überschreitet. Zwar ist es im Ansatz nicht zu beanstan-
den, wenn der Kläger sein Interesse an dem Minderwert seines Grundstücks
bemißt, der sich ohne die begehrte Zuwegung gegenüber einem wegerechtlich
(cid:0)
abgesicherten Zugang über das Grundstück des Beklagten ergibt. Doch kön-
nen hierbei die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Wertgutachten
nicht zugrunde gelegt werden, da er davon ausgeht, daß auf dem Grundstück
des Klägers ohne eine Wegeberechtigung am Grundstück des Beklagten eine
gewerbliche Nutzung nicht möglich ist. Dies widerspricht den - insoweit allein
maßgeblichen - Feststellungen des Landgerichts, wonach die gewerbliche Nut-
zung durch den Kläger auch ohne Wegerecht am Grundstück des Beklagten
möglich ist und keinen unzumutbaren Einschränkungen unterliegt. Der Minder-
wert des Grundstücks liegt daher - auch wenn man im übrigen den Berechnun-
gen des Sachverständigen folgen wollte - sicher unter der für die Zulässigkeit
der Beschwerde maßgeblichen Wertgrenze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Gaier Schmidt-Räntsch