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BGH Beschluss vom 02.10.2003 – V ZR 38/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom

18. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision

geltend zu machenden Beschwer 20.000

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:8)(cid:21)(cid:14)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:24)(cid:8)(cid:11)(cid:25)(cid:19)(cid:26) 26 Nr. 8

EGZPO).

Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Klägers an

dem begehrten Wegerecht und ist nach §§ 3, 7 ZPO zu schätzen. Dieses In-

teresse hat der Kläger ursprünglich selbst mit 3.000

(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:24)(cid:27)(cid:13)(cid:2)

(cid:28)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:14)(cid:31)(cid:16) (cid:8)

(cid:0)"!

(cid:14)(cid:17)#$(cid:14)(cid:17)(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:21)(cid:18)(cid:7)%(cid:13)(cid:16) e-

chend ist in den Vorinstanzen der Streitwert, der dem Wert der Beschwer vor-

liegend entspricht, festgesetzt worden. Das von dem Kläger jetzt vorgelegte

Wertgutachten ist nicht geeignet, ein Wertinteresse darzutun, das die Grenze

des § 26 Nr. 8 EGZPO überschreitet. Zwar ist es im Ansatz nicht zu beanstan-

den, wenn der Kläger sein Interesse an dem Minderwert seines Grundstücks

bemißt, der sich ohne die begehrte Zuwegung gegenüber einem wegerechtlich

(cid:0)

abgesicherten Zugang über das Grundstück des Beklagten ergibt. Doch kön-

nen hierbei die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Wertgutachten

nicht zugrunde gelegt werden, da er davon ausgeht, daß auf dem Grundstück

des Klägers ohne eine Wegeberechtigung am Grundstück des Beklagten eine

gewerbliche Nutzung nicht möglich ist. Dies widerspricht den - insoweit allein

maßgeblichen - Feststellungen des Landgerichts, wonach die gewerbliche Nut-

zung durch den Kläger auch ohne Wegerecht am Grundstück des Beklagten

möglich ist und keinen unzumutbaren Einschränkungen unterliegt. Der Minder-

wert des Grundstücks liegt daher - auch wenn man im übrigen den Berechnun-

gen des Sachverständigen folgen wollte - sicher unter der für die Zulässigkeit

der Beschwerde maßgeblichen Wertgrenze.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Krüger

Gaier Schmidt-Räntsch