Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.10.2003 – V ZR 42/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hätte

das als übergangen gerügte Vorbringen in der Sache selbst zu keinem

anderen Ergebnis geführt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 516.647,92

Wenzel

Tropf

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch

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