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BGH Beschluss vom 07.10.2003 – 4 StR 322/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 4. September 2002, soweit es
ihn betrifft, mit den Feststellungen, ausgenommen derje-
nigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisi-
on des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils - mit Aus-
nahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - und zur Zurückver-
weisung der Sache.
1. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten
durch das Schwurgericht begegnet, wenngleich sie im Einklang mit der Begut-
achtung durch zwei Sachverständige steht, durchgreifenden rechtlichen Be-
denken.
a) Nach den Feststellungen ist der Angeklagte alkoholabhängig. Seit
1992 steigerte sich sein Alkoholkonsum auf 20 bis 24 Dosen Bier täglich.
Wenn er sich keinen Alkohol verschaffen konnte, litt er unter ausgeprägten
Entzugserscheinungen, die etwa dreimal monatlich schwere Formen von Deli-
rien annahmen. Um den Entzugssymptomen vorzubeugen, begann der Ange-
klagte bereits nach dem Aufstehen Alkohol zu trinken und setzte dies den gan-
zen Tag über fort. Mehrere stationäre Entgiftungsbehandlungen sowie eine
vom Herbst 1999 bis Mitte 2000 durchgeführte Entzugstherapie blieben ohne
Erfolg.
Auch vor der verfahrensgegenständlichen Tat, die am 16. August 2001
gegen 2.30 Uhr begangen wurde, hatte der Angeklagte gemeinsam mit dem
Mitangeklagten und dem gesondert verfolgten Harald S. seit dem späten
Nachmittag des Vortages Bier in nicht näher bestimmter Menge getrunken. Den
Raubentschluß faßten die drei, um das dem stark angetrunkenen Günter
Sä. gehörende Bier zu erbeuten. Zur Durchführung dieses Entschlusses
schlug der Angeklagte dem Tatopfer mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht.
Auch nachdem seine Begleiter dem Opfer die Beutel mit den Bierdosen entris-
sen hatten, setzte der Angeklagte seine Gewalthandlungen fort, obwohl der
Mitangeklagte ihn aufforderte aufzuhören. Schließlich ergriff der Angeklagte
eine volle Bierdose und schlug damit in Tötungsabsicht kraftvoll mit mehreren
in schneller Folge geführten Hieben in das Gesicht von Günter Sä. , um
diesen an einer Anzeige wegen der vorangegangenen Mißhandlungen zu hin-
dern. Der Mitangeklagte griff aus Angst vor dem Angeklagten nicht ein, weil
dieser "wie ein Tier" zuschlug. Der Angeklagte ließ erst von dem Opfer ab, als
es sich nicht mehr rührte. Danach begaben sich der Angeklagte und seine Be-
gleiter in die Wohnung des S. und tranken das erbeutete Bier; außerdem
badete der Angeklagte dort und ließ seine Kleidung waschen.
b) Angesichts dieser Feststellungen zur Täterpersönlichkeit, zur Tatvor-
geschichte und zur Tat kann zwar ein Vollrausch ausgeschlossen werden, da-
gegen ist die Annahme eines nur leichten Rausches, der keinen Einfluß auf die
Schuldfähigkeit des Angeklagten gehabt habe, nicht rechtsfehlerfrei belegt.
Das Landgericht hält die Trinkmengenangabe des Angeklagten, der vom
Morgen des Vortages bis zur Tat etwa 15 bis 20 Dosen Bier getrunken haben
will, für unzutreffend. Sie sei sichtlich davon geprägt, eine Strafmilderung nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu erlangen, was sich auch daraus ergebe, daß der An-
geklagte bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen zu-
nächst eine noch größere Trinkmenge angegeben und diese dann den realen
Möglichkeiten angepaßt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts spre-
chen diese Abweichungen für sich nicht gegen die Richtigkeit der Mengenan-
gabe in der Hauptverhandlung, da ein Alkoholabhängiger, der nahezu täglich
große Mengen Alkohols zu sich nimmt, zu präzisen Angaben kaum in der Lage
sein wird. Vor allem aber hat sich das Landgericht nicht damit auseinanderge-
setzt, daß die angegebene Menge mit den festgestellten Trinkgewohnheiten
des Angeklagten in Einklang steht.
Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit den Sachverständigen
meint, die beim Angeklagten beobachteten Verhaltensweisen seien nicht durch
erhebliche alkoholbedingte Ausfälle geprägt gewesen, weil er gezielt, koordi-
niert und ohne Beeinträchtigung gehandelt habe, berücksichtigt es ersichtlich
die Angaben des Mitangeklagten nicht, wonach der Angeklagte "wie ein Tier"
zugeschlagen habe. Zudem können sich alkoholgewohnte Täter unter Umstän-
den im Rausch noch motorisch kontrolliert verhalten, obwohl ihr Hemmungs-
vermögen möglicherweise schon erheblich herabgesetzt ist (vgl. Trönd-
le/Fischer StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 23). Für eine solche Herabsetzung könnte
hier sprechen, daß der Angeklagte sich weder durch die Anwesenheit noch
durch die Zurufe Dritter von der Tatausführung abbringen ließ.
Schließlich kommt dem situationsangepaßten Verhalten des Angeklag-
ten nach der Tat auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert für die unein-
geschränkte Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu, weil der Täter durch seine Tat er-
nüchtert und deshalb um die Beseitigung von Tatspuren bemüht sein kann;
auch dies hat das Landgericht nicht bedacht.
Nach alldem bedarf die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten er-
neuter Prüfung.
2. Die rechtsfehlerhafte Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit
führt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern ergreift auch den
Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes. Sollte der neu entscheidende Tat-
richter zur Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit des Angeklagten kommen, wird er zu prüfen haben, inwieweit
sich damit Feststellungen zur subjektiven Tatseite, vor allem zur Verdeckungs-
absicht, vereinbaren lassen (vgl. BGH NStZ 1985, 454, 455 m.w.N.).
Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gese-
hen rechtlich nicht zu beanstandender Verurteilung wegen tateinheitlich be-
gangenen Raubes und gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353
Aufhebung 1). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen können dagegen aufrecht erhalten bleiben.
Maatz Kuckein Athing
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