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BGH Beschluss vom 07.10.2003 – 4 StR 322/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 322/03

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 4. September 2002, soweit es

ihn betrifft, mit den Feststellungen, ausgenommen derje-

nigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisi-

on des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils - mit Aus-

nahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - und zur Zurückver-

weisung der Sache.

1. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten

durch das Schwurgericht begegnet, wenngleich sie im Einklang mit der Begut-

achtung durch zwei Sachverständige steht, durchgreifenden rechtlichen Be-

denken.

a) Nach den Feststellungen ist der Angeklagte alkoholabhängig. Seit

1992 steigerte sich sein Alkoholkonsum auf 20 bis 24 Dosen Bier täglich.

Wenn er sich keinen Alkohol verschaffen konnte, litt er unter ausgeprägten

Entzugserscheinungen, die etwa dreimal monatlich schwere Formen von Deli-

rien annahmen. Um den Entzugssymptomen vorzubeugen, begann der Ange-

klagte bereits nach dem Aufstehen Alkohol zu trinken und setzte dies den gan-

zen Tag über fort. Mehrere stationäre Entgiftungsbehandlungen sowie eine

vom Herbst 1999 bis Mitte 2000 durchgeführte Entzugstherapie blieben ohne

Erfolg.

Auch vor der verfahrensgegenständlichen Tat, die am 16. August 2001

gegen 2.30 Uhr begangen wurde, hatte der Angeklagte gemeinsam mit dem

Mitangeklagten und dem gesondert verfolgten Harald S. seit dem späten

Nachmittag des Vortages Bier in nicht näher bestimmter Menge getrunken. Den

Raubentschluß faßten die drei, um das dem stark angetrunkenen Günter

Sä. gehörende Bier zu erbeuten. Zur Durchführung dieses Entschlusses

schlug der Angeklagte dem Tatopfer mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht.

Auch nachdem seine Begleiter dem Opfer die Beutel mit den Bierdosen entris-

sen hatten, setzte der Angeklagte seine Gewalthandlungen fort, obwohl der

Mitangeklagte ihn aufforderte aufzuhören. Schließlich ergriff der Angeklagte

eine volle Bierdose und schlug damit in Tötungsabsicht kraftvoll mit mehreren

in schneller Folge geführten Hieben in das Gesicht von Günter Sä. , um

diesen an einer Anzeige wegen der vorangegangenen Mißhandlungen zu hin-

dern. Der Mitangeklagte griff aus Angst vor dem Angeklagten nicht ein, weil

dieser "wie ein Tier" zuschlug. Der Angeklagte ließ erst von dem Opfer ab, als

es sich nicht mehr rührte. Danach begaben sich der Angeklagte und seine Be-

gleiter in die Wohnung des S. und tranken das erbeutete Bier; außerdem

badete der Angeklagte dort und ließ seine Kleidung waschen.

b) Angesichts dieser Feststellungen zur Täterpersönlichkeit, zur Tatvor-

geschichte und zur Tat kann zwar ein Vollrausch ausgeschlossen werden, da-

gegen ist die Annahme eines nur leichten Rausches, der keinen Einfluß auf die

Schuldfähigkeit des Angeklagten gehabt habe, nicht rechtsfehlerfrei belegt.

Das Landgericht hält die Trinkmengenangabe des Angeklagten, der vom

Morgen des Vortages bis zur Tat etwa 15 bis 20 Dosen Bier getrunken haben

will, für unzutreffend. Sie sei sichtlich davon geprägt, eine Strafmilderung nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu erlangen, was sich auch daraus ergebe, daß der An-

geklagte bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen zu-

nächst eine noch größere Trinkmenge angegeben und diese dann den realen

Möglichkeiten angepaßt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts spre-

chen diese Abweichungen für sich nicht gegen die Richtigkeit der Mengenan-

gabe in der Hauptverhandlung, da ein Alkoholabhängiger, der nahezu täglich

große Mengen Alkohols zu sich nimmt, zu präzisen Angaben kaum in der Lage

sein wird. Vor allem aber hat sich das Landgericht nicht damit auseinanderge-

setzt, daß die angegebene Menge mit den festgestellten Trinkgewohnheiten

des Angeklagten in Einklang steht.

Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit den Sachverständigen

meint, die beim Angeklagten beobachteten Verhaltensweisen seien nicht durch

erhebliche alkoholbedingte Ausfälle geprägt gewesen, weil er gezielt, koordi-

niert und ohne Beeinträchtigung gehandelt habe, berücksichtigt es ersichtlich

die Angaben des Mitangeklagten nicht, wonach der Angeklagte "wie ein Tier"

zugeschlagen habe. Zudem können sich alkoholgewohnte Täter unter Umstän-

den im Rausch noch motorisch kontrolliert verhalten, obwohl ihr Hemmungs-

vermögen möglicherweise schon erheblich herabgesetzt ist (vgl. Trönd-

le/Fischer StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 23). Für eine solche Herabsetzung könnte

hier sprechen, daß der Angeklagte sich weder durch die Anwesenheit noch

durch die Zurufe Dritter von der Tatausführung abbringen ließ.

Schließlich kommt dem situationsangepaßten Verhalten des Angeklag-

ten nach der Tat auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert für die unein-

geschränkte Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu, weil der Täter durch seine Tat er-

nüchtert und deshalb um die Beseitigung von Tatspuren bemüht sein kann;

auch dies hat das Landgericht nicht bedacht.

Nach alldem bedarf die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten er-

neuter Prüfung.

2. Die rechtsfehlerhafte Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit

führt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern ergreift auch den

Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes. Sollte der neu entscheidende Tat-

richter zur Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten kommen, wird er zu prüfen haben, inwieweit

sich damit Feststellungen zur subjektiven Tatseite, vor allem zur Verdeckungs-

absicht, vereinbaren lassen (vgl. BGH NStZ 1985, 454, 455 m.w.N.).

Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gese-

hen rechtlich nicht zu beanstandender Verurteilung wegen tateinheitlich be-

gangenen Raubes und gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353

Aufhebung 1). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren

Tatgeschehen können dagegen aufrecht erhalten bleiben.

Maatz Kuckein Athing

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