Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 07.10.2003 – 4 StR 329/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am

7. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2003 mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung

dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-

hen worden ist.

2.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen

Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Kör-

perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verur-

teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-

zung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das

Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat,

ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin-

gen ist.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße alkoholge-

wöhnt (UA 10) und neigt unter Alkoholeinfluß zur Gewalttätigkeit (UA 3, 9). Bei

der abgeurteilten Tat, bei der er als Beifahrer im Rahmen von Streitigkeiten mit

seiner – jetzigen – Ehefrau absichtlich einen Frontalzusammenstoß des von ihr

geführten Kraftfahrzeugs mit einem entgegenkommenden Pkw herbeiführte,

wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,26 ‰ (Ent-

nahmewert 2,36 ‰) auf, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähig-

keit (§ 21 StGB) führte (UA 5/6 und 10). Noch während des laufenden Straf-

verfahrens kam es zu einer – ersichtlich ebenfalls unter Alkoholisierung be-

gangenen – weiteren Tätlichkeit des Angeklagten gegen die Geschädigte (UA

3). Wegen seines nach wie vor „regelmäßigen„ Alkoholkonsums ist die Straf-

kammer von einer negativen Sozialprognose ausgegangen (UA 14).

Diese Feststellungen legen einen Hang des Angeklagten zum Alkohol-

mißbrauch, einen symptomatischen Zusammenhang des Hangs mit der Tat und

die Besorgnis weiterer alkoholbedingter Gewalttaten in der Zukunft nahe. Daß

bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungser-

folges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NJW 1995, 1077 ff.), ist den Ur-

teilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher – nach Anhö-

rung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – darlegen müssen, warum es

gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; BGHR

StGB § 64 Ablehnung 5, Anordnung 1 und § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4; NStZ

1994, 286; BGH, Beschluß vom 6. März 2002 - 4 StR 13/02). Daß nur der An-

geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-

anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9).

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils nur, so-

weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt unterblieben ist. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei An-

ordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Straf-

ausspruch kann daher bestehen bleiben.

Der Senat verweist die Sache, nachdem § 74 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 GVG

nicht mehr einschlägig ist, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts

zurück (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.).

Maatz Kuckein Athing

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