BGH Beschluß vom 07.10.2003 – 4 StR 329/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am
7. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2003 mit den Fest-
stellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung
dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-
hen worden ist.
2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verur-
teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-
zung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das
Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat,
ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin-
gen ist.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße alkoholge-
wöhnt (UA 10) und neigt unter Alkoholeinfluß zur Gewalttätigkeit (UA 3, 9). Bei
der abgeurteilten Tat, bei der er als Beifahrer im Rahmen von Streitigkeiten mit
seiner – jetzigen – Ehefrau absichtlich einen Frontalzusammenstoß des von ihr
geführten Kraftfahrzeugs mit einem entgegenkommenden Pkw herbeiführte,
wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,26 ‰ (Ent-
nahmewert 2,36 ‰) auf, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähig-
keit (§ 21 StGB) führte (UA 5/6 und 10). Noch während des laufenden Straf-
verfahrens kam es zu einer – ersichtlich ebenfalls unter Alkoholisierung be-
gangenen – weiteren Tätlichkeit des Angeklagten gegen die Geschädigte (UA
3). Wegen seines nach wie vor „regelmäßigen„ Alkoholkonsums ist die Straf-
kammer von einer negativen Sozialprognose ausgegangen (UA 14).
Diese Feststellungen legen einen Hang des Angeklagten zum Alkohol-
mißbrauch, einen symptomatischen Zusammenhang des Hangs mit der Tat und
die Besorgnis weiterer alkoholbedingter Gewalttaten in der Zukunft nahe. Daß
bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungser-
folges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NJW 1995, 1077 ff.), ist den Ur-
teilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher – nach Anhö-
rung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – darlegen müssen, warum es
gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; BGHR
StGB § 64 Ablehnung 5, Anordnung 1 und § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4; NStZ
1994, 286; BGH, Beschluß vom 6. März 2002 - 4 StR 13/02). Daß nur der An-
geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-
anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9).
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils nur, so-
weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-
anstalt unterblieben ist. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei An-
ordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Straf-
ausspruch kann daher bestehen bleiben.
Der Senat verweist die Sache, nachdem § 74 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 GVG
nicht mehr einschlägig ist, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurück (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.).
Maatz Kuckein Athing
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