BGH Beschluss vom 07.10.2003 – VI ZR 32/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen, die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-
gart vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-
zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Bei seiner Auslegung der beanstandeten Äußerung konnte das
Berufungsgericht auf das Verständnis und die Lesegewohnheiten
von Lesern einer auf den Kapitalmarkt spezialisierten Zeitschrift
abstellen. Kam es hiernach nicht auf den "flüchtigen", sondern auf
einen unvoreingenommenen und verständigen Leser einer sol-
chen Fachzeitschrift an (BVerfGE 43, 130, 139; Senatsurteile vom
10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363; vom
26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193), begegnet
die tatrichterliche Feststellung, ein solcher Leser erkenne "un-
schwer", daß die Abbildung nichts mit der beschriebenen Pleite
des Generalmieters zu tun habe, keinen durchgreifenden Beden-
ken und kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. Auch
kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag dazu aufzei-
gen, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Hinweis dar-
auf nicht nachgegangen ist, nach der Insolvenz der St. AG sei
erneut ein Generalmieter des DLF Pleite gegangen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll