Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.10.2003 – VI ZR 32/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen, die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-

gart vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-

zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Bei seiner Auslegung der beanstandeten Äußerung konnte das

Berufungsgericht auf das Verständnis und die Lesegewohnheiten

von Lesern einer auf den Kapitalmarkt spezialisierten Zeitschrift

abstellen. Kam es hiernach nicht auf den "flüchtigen", sondern auf

einen unvoreingenommenen und verständigen Leser einer sol-

chen Fachzeitschrift an (BVerfGE 43, 130, 139; Senatsurteile vom

10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363; vom

26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193), begegnet

die tatrichterliche Feststellung, ein solcher Leser erkenne "un-

schwer", daß die Abbildung nichts mit der beschriebenen Pleite

des Generalmieters zu tun habe, keinen durchgreifenden Beden-

ken und kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. Auch

kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag dazu aufzei-

gen, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Hinweis dar-

auf nicht nachgegangen ist, nach der Insolvenz der St. AG sei

erneut ein Generalmieter des DLF Pleite gegangen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll