Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.10.2003 – VI ZR 76/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie

nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

Die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast

zu Lasten des Beklagten rechtfertigt sich zum einen daraus, daß

der Beklagte eine mikroskopische Beurteilung nach Karyotypisie-

rung unterlassen (Befunderhebungsfehler) und zusätzlich gegen

die ihm obliegende Pflicht zur Befundsicherung verstoßen hat (vgl.

Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR

1996, 330), zum anderen daraus, daß die Nichtzulassungsbe-

schwerde keinen Vortrag des Beklagten dazu aufzeigt, dieser ha-

be nach Beginn der Streitigkeit in Kenntnis des Verfahrens vor der

Gutachterkommission und in Kenntnis der Beweisbedeutung der

Präparate geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Präparate bei

seinem Umzug getroffen (fahrlässige Beweisvereitelung; vgl. Se-

natsurteile vom 19. Dezember 1979 - IV ZR 91/78 - VersR 1980,

180 - jeweils m.w.N.; vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93 - VersR

1994, 562; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - VersR

1998, 338; vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - VersR 2002,

110).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 79.129,79

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll