BGH Urteil vom 07.10.2003 – VI ZR 76/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie
nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast
zu Lasten des Beklagten rechtfertigt sich zum einen daraus, daß
der Beklagte eine mikroskopische Beurteilung nach Karyotypisie-
rung unterlassen (Befunderhebungsfehler) und zusätzlich gegen
die ihm obliegende Pflicht zur Befundsicherung verstoßen hat (vgl.
Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR
1996, 330), zum anderen daraus, daß die Nichtzulassungsbe-
schwerde keinen Vortrag des Beklagten dazu aufzeigt, dieser ha-
be nach Beginn der Streitigkeit in Kenntnis des Verfahrens vor der
Gutachterkommission und in Kenntnis der Beweisbedeutung der
Präparate geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Präparate bei
seinem Umzug getroffen (fahrlässige Beweisvereitelung; vgl. Se-
natsurteile vom 19. Dezember 1979 - IV ZR 91/78 - VersR 1980,
180 - jeweils m.w.N.; vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93 - VersR
1994, 562; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - VersR
1998, 338; vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - VersR 2002,
110).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 79.129,79
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll