Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2003 – 1 StR 387/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mosbach vom 27. März 2003 wird aus den vom Generalbundesan-

walt dargelegten Gründen mit der Maßgabe verworfen, daß der An-

geklagte - ebenso wie die früheren Mitangeklagten G.

, K. und M. (§ 357 StPO) - des gewerbsmäßigen

Bandenbetrugs in 52 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Im Fall II 20 der Urteilsgründe wird das Verfahren wegen fehlender

Anklage eingestellt (§ 206a StPO).

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

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