BGH Beschluss vom 08.10.2003 – 1 StR 387/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 27. März 2003 wird aus den vom Generalbundesan-
walt dargelegten Gründen mit der Maßgabe verworfen, daß der An-
geklagte - ebenso wie die früheren Mitangeklagten G.
, K. und M. (§ 357 StPO) - des gewerbsmäßigen
Bandenbetrugs in 52 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Im Fall II 20 der Urteilsgründe wird das Verfahren wegen fehlender
Anklage eingestellt (§ 206a StPO).
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Schluckebier Hebenstreit