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BGH Beschluss vom 08.10.2003 – 2 ARs 339/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2003
in den Strafsachen
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Az.: 5 Ds 33 Js 10244/97 Amtsgericht Memmingen
Az.: 231 Ds 102 Js 8949/02 Amtsgericht Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 8. Oktober 2003 beschlossen:
Die Verbindung der Strafsachen 21 Ds 102 Js 8949/02 des Amts-
gerichts Dresden und 5 Ds 33 Js 10244/97 des Amtsgerichts
Memmingen wird abgelehnt.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Septem-
ber 2003 zutreffend ausgeführt:
"Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über
die Verbindung der jeweils beim Strafrichter des Amtsgerichts Dresden und des
Amtsgerichts Memmingen anhängigen Strafsachen nach § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO ist nicht gegeben, weil § 4 Abs. 1 StPO nur die Zusammenfassung von
Strafsachen aus den Zuständigkeiten von Spruchkörpern verschiedener Ord-
nungen ermöglicht (vgl. BGHSt 22, 232, 234; Meyer-Goßner StPO 46. Auflage
§ 4 Rdn. 1 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz
2 StPO kommt nicht in Betracht, weil sich den Akten nicht entnehmen lässt,
dass eine auf entsprechenden Anträgen der beteiligten Staatsanwaltschaften
beruhende Vereinbarung zwischen den beteiligten Amtsgerichten gescheitert
ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es auch an einem Antrag der
beteiligten Staatsanwaltschaften oder des Angeklagten auf Entscheidung nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlt."
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer