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BGH Beschluss vom 08.10.2003 – 2 StR 328/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 328/03

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Land-

gerichts Meiningen vom 27. Januar 2003, soweit es ihn betrifft, im

Strafausspruch dahin geändert, daß er zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, daß "die bezahlte Geldstrafe

aus der Verurteilung des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23.05.2001 (Aktenzei-

chen: 7 Cs 23 Js 7949/01) mit drei Wochen Freiheitsstrafe auf die verhängte

Freiheitsstrafe angerechnet wird."

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-

gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß der vom Tat-

richter ersichtlich gewollte Härteausgleich dafür, daß die Geldstrafe von 20 Ta-

gessätzen zu je 30 DM aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts

Ingolstadt vom 23. Mai 2001 wegen vollständiger Bezahlung nicht mehr zu ei-

ner Gesamtstrafenbildung herangezogen werden konnte, rechtsfehlerhaft vor-

genommen wurde.

Die Gewährung eines Härteausgleichs ist nicht durch eine die Strafvoll-

streckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe vorzu-

nehmen, wie z. B. der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung von Geld-

leistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB er-

bracht worden sind, zu bewirken ist (vgl. hierzu BGHSt 36, 378 f.), sondern

durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung. Im vor-

liegenden Fall war daher entweder eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und die-

se um die vollstreckte Strafe zu mildern oder der Nachteil unmittelbar bei der

Festsetzung der neuen Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33,

131, 132).

In Fällen, in denen eine Strafe nicht mehr zur Bildung einer Gesamt-

strafe herangezogen werden kann, weil sie bereits vollstreckt ist, kann

- entgegen der Regel des § 39 StGB - der erforderliche Härteausgleich dazu

führen, eine Strafe nach Jahren, Monaten und Wochen zu bemessen (vgl. u.a.

BGH NJW 1989, 236, 237; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 4 StR 83/99).

Gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat selbst (entspre-

chend § 354 Abs. 1 StPO) die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten um die "anzurechnenden" drei Wochen auf zwei Jahre, fünf

Monate und eine Woche ermäßigt. Daß dem Angeklagten für eine bezahlte

Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je 30 DM) ein Härteausgleich von drei Wo-

chen gewährt wird, beschwert ihn nicht.

Der - gemessen am verfolgten Ziel - geringfügige Teilerfolg des Rechts-

mittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten

seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bode Detter

Otten

RiBGH Prof. Dr. Fischer

ist aufgrund Urlaubs ver-

hindert zu unterschreiben.

Bode

Rothfuß