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BGH Urteil vom 08.10.2003 – VIII ZR 67/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 8. Oktober 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Einigungsvertrag Anl. I, Kap. V Sachgebiet D, Abschn. III Nr. 1 Buchst. b Heizko- stenVO §§ 5, 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Die Verpflichtung nach § 5 HeizkostenVO (BGBl. 1989 I S. 115), Räume mit Thermo-

statventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, gilt nicht

für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen

mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b HeizkostenVO ein-

greift. Für die Heizanlagen

in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis

31. Dezember 1995 auszustatten sind, gilt nichts anderes.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 67/03 - LG Halle

AG Halle-Saalkreis

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Halle vom 6. Februar 2003 wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Ge-

samtschuldner.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten sind seit 1982 Mieter einer von der Klägerin vermieteten

Wohnung in einem Wohnblock auf dem Grundstück S. in H. ,

der 1970 erbaut ist. Die dortigen Heizungen sind nicht mit Geräten ausgestattet,

mit denen der Verbrauch an Wärme erfaßt werden kann; die Bewohner können

den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen. Die Klägerin rechnet die Heizkosten

im Gebäude S. jährlich pauschal nach der Wohnfläche ab.

Seit der Abrechnung für das Jahr 1996 zogen die Beklagten von dem

Betrag, den die Klägerin für die Heizkosten errechnete hatte, jährlich 15 % ab

und behielten diesen Betrag ein.

Mit der Klage hat die Klägerin den aufgelaufenen Rückstand geltend ge-

macht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von umgerechnet 807,02

stattgegeben, die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landge-

richt zurückgewiesen. Die Beklagten verfolgen mit der vom Landgericht zuge-

lassenen Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Den Beklagten stehe das von ihnen in Anspruch genommene Kürzungs-

recht nach § 12 Abs. 1 HeizkVO nicht zu. Die Wohnung der Beklagten sei vor

dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden. Auch könnten die Mieter den

Wärmeverbrauch nicht individuell beeinflussen. Deshalb sei nach § 11 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b HeizkVO die Anwendung der Vorschrift der §§ 3 bis 7 der Heiz-

kostenverordnung ausgeschlossen, mithin auch § 6 HeizkVO, der eine ver-

brauchsabhängige Kostenverteilung vorschreibe. Das Kürzungsrecht nach § 12

Abs. 1 HeizkVO sei aber nur gegeben, sofern der Vermieter zur verbrauchsab-

hängigen Abrechnung nach der Heizkostenverordnung verpflichtet sei. Dem

stehe die sich aus dem Einigungsvertrag ergebende Pflicht, Heizungsanlagen

bis zum 31. Dezember 1995 nachzurüsten, nicht entgegen. Das Kürzungsrecht

stelle keine Sanktion für den Fall dar, daß der Vermieter der Nachrüstungs-

pflicht nicht rechtzeitig nachkomme. Die Ausnahmeregelung nach § 11 Abs. 1

HeizkVO sei durch den Einigungsvertrag nicht beseitigt worden, wie Nr. 10 f.

der Anlage I zum Einigungsvertrag, Kap. V Sachgebiet D Abschn. III belege.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis

stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsge-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:4)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:2)(cid:14)(cid:15)(cid:5)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:2)(cid:1)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:5)(cid:26)(cid:21)(cid:17)(cid:23)(cid:25)(cid:5)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:5)(cid:31)(cid:30)! (cid:25)"(cid:6)(cid:3)(cid:15)#$(cid:5)(cid:8)(cid:16)

richt der Klägerin die Summe von 807,02

ihren Heizkostenanteil gekürzt haben. Die Klägerin kann die aus den Nebenko-

stenabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2000 in dieser Höhe noch offenste-

henden Heizkosten verlangen.

1. Die Auffassung der Revision, den Beklagten stehe das Kürzungsrecht

des § 12 HeizkVO als Sanktion dafür zu, daß die Klägerin ihre sich aus dem

Einigungsvertrag ergebende Pflicht mißachtet habe, den Wohnraum mit ver-

brauchsabhängigen Meßgeräten auszustatten, ist nicht zutreffend. § 12 Abs. 1

Satz 1 HeizkVO verleiht dem Nutzer - hier dem Mieter - das Recht zur Kürzung

nur dann, wenn der Vermieter entgegen einer ihm durch die Heizko-

stenverordnung auferlegten Verpflichtung nicht verbrauchsabhängig abgerech-

net hat. Die Klägerin ist jedoch nicht zu einer verbrauchsabhängigen Abrech-

nung verpflichtet; denn ihre Verpflichtung aus § 6 HeizkVO entfällt, weil vorlie-

gend die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkVO erfüllt

ist.

a) Für das Mietverhältnis der Parteien sind gemäß Anl. I, Kap. V Sach-

gebiet D, Abschn. III Nr. 10 Buchst. a des Einigungsvertrages vom 31. August

1990 (BGBl. II S. 889, 1007) die Vorschriften der Heizkostenverordnung 1989

heranzuziehen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkVO ist § 6 HeizkVO, der

dem Vermieter eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung auferlegt, nicht an-

wendbar auf Räume, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und

in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann (vgl. zu der

entsprechenden Regelung des § 11 Abs. 1 HeizkVO 1984 Senatsurteil vom

30. Januar 1991 - VIII ZR 361/89, WuM 1991, 773 unter II 2 a bb). Für die neu-

en Bundesländer gilt diese Bestimmung nach Anl. I, Kap. V Sachgebiet D,

Abschn. III Nr. 10 Buchst. f des Einigungsvertrages mit der Maßgabe, daß es

auf die Fertigstellung vor dem 1. Januar 1991 ankommt.

b) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an,

daß die vorhandenen Heizungsgeräte in dem 1970 erbauten Wohnhaus einer

individuellen Wärmeregelung und Erfassung von Verbräuchen nicht zugänglich

sind, und wendet sich auch nicht gegen die Berechtigung der Klägerin nach

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkVO 1989, die Heizkosten pauschal nach der Wohnflä-

che abzurechnen. Sie meint aber, die Klägerin müsse sich das Kürzungsrecht

des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkVO als Sanktion für die Mißachtung der Verpflich-

tung, den Wohnraum mit verbrauchsabhängigen Meßgeräten auszustatten,

entgegenhalten lassen. Da aber die Heizkörper nicht regulierbar sind und somit

die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkVO vorliegen, steht den Be-

klagten das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkVO um 15 % des auf

sie entfallenden Anteils nicht zu. Allerdings trifft den Vermieter nach Anl. I,

Kap. V Sachgebiet D, Abschn. III Nr. 10 Buchst. b des Einigungsvertrages die

Verpflichtung, Räume, "die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind

und in denen die nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Ver-

brauchserfassung noch nicht vorhanden ist", bis spätestens 31. Dezember 1995

auszustatten. Ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung des Einigungsver-

trages ist aber nicht gegeben. Die Verpflichtung, Räume mit Thermostatventilen

und mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten (vgl. § 5 Heizk-

VO), gilt nicht für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern ver-

sehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b HeizkVO eingreift (MünchKomm-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 11 Heiz-

kostenV Rdnr. 5; vgl. Pfeifer, Die Heizkosten-Verordnung, 3. Aufl., S. 142). Der

Ausstattungspflicht der §§ 4 und 5 HeizkVO unterfallen solche Heizkörper nicht,

die technisch nicht mit für sie geeigneten Meßgeräten ausgerüstet werden kön-

nen (vgl. Lammel in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 4 HeizkVO

Rdnr. 20). Für die Heizanlagen in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis

31. Dezember 1995 "auszustatten" sind, gilt nichts anderes.

2. Den Beklagten steht das geltend gemachte Kürzungsrecht in Höhe

von 15 % der jährlichen Heizkostenrechnung auch nicht aus dem Gesichtspunkt

eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung zu. Es

fehlt bereits an einem Verstoß der Klägerin gegen die dem Vermieter nach dem

Einigungsvertrag auferlegte Ausstattungspflicht.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen