BGH Urteil vom 08.10.2003 – VIII ZR 67/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 8. Oktober 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Einigungsvertrag Anl. I, Kap. V Sachgebiet D, Abschn. III Nr. 1 Buchst. b Heizko- stenVO §§ 5, 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Die Verpflichtung nach § 5 HeizkostenVO (BGBl. 1989 I S. 115), Räume mit Thermo-
statventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, gilt nicht
für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen
mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b HeizkostenVO ein-
greift. Für die Heizanlagen
in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis
31. Dezember 1995 auszustatten sind, gilt nichts anderes.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 67/03 - LG Halle
AG Halle-Saalkreis
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 6. Februar 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Ge-
samtschuldner.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind seit 1982 Mieter einer von der Klägerin vermieteten
Wohnung in einem Wohnblock auf dem Grundstück S. in H. ,
der 1970 erbaut ist. Die dortigen Heizungen sind nicht mit Geräten ausgestattet,
mit denen der Verbrauch an Wärme erfaßt werden kann; die Bewohner können
den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen. Die Klägerin rechnet die Heizkosten
im Gebäude S. jährlich pauschal nach der Wohnfläche ab.
Seit der Abrechnung für das Jahr 1996 zogen die Beklagten von dem
Betrag, den die Klägerin für die Heizkosten errechnete hatte, jährlich 15 % ab
und behielten diesen Betrag ein.
Mit der Klage hat die Klägerin den aufgelaufenen Rückstand geltend ge-
macht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von umgerechnet 807,02
stattgegeben, die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landge-
richt zurückgewiesen. Die Beklagten verfolgen mit der vom Landgericht zuge-
lassenen Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Den Beklagten stehe das von ihnen in Anspruch genommene Kürzungs-
recht nach § 12 Abs. 1 HeizkVO nicht zu. Die Wohnung der Beklagten sei vor
dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden. Auch könnten die Mieter den
Wärmeverbrauch nicht individuell beeinflussen. Deshalb sei nach § 11 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b HeizkVO die Anwendung der Vorschrift der §§ 3 bis 7 der Heiz-
kostenverordnung ausgeschlossen, mithin auch § 6 HeizkVO, der eine ver-
brauchsabhängige Kostenverteilung vorschreibe. Das Kürzungsrecht nach § 12
Abs. 1 HeizkVO sei aber nur gegeben, sofern der Vermieter zur verbrauchsab-
hängigen Abrechnung nach der Heizkostenverordnung verpflichtet sei. Dem
stehe die sich aus dem Einigungsvertrag ergebende Pflicht, Heizungsanlagen
bis zum 31. Dezember 1995 nachzurüsten, nicht entgegen. Das Kürzungsrecht
stelle keine Sanktion für den Fall dar, daß der Vermieter der Nachrüstungs-
pflicht nicht rechtzeitig nachkomme. Die Ausnahmeregelung nach § 11 Abs. 1
HeizkVO sei durch den Einigungsvertrag nicht beseitigt worden, wie Nr. 10 f.
der Anlage I zum Einigungsvertrag, Kap. V Sachgebiet D Abschn. III belege.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsge-
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richt der Klägerin die Summe von 807,02
ihren Heizkostenanteil gekürzt haben. Die Klägerin kann die aus den Nebenko-
stenabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2000 in dieser Höhe noch offenste-
henden Heizkosten verlangen.
1. Die Auffassung der Revision, den Beklagten stehe das Kürzungsrecht
des § 12 HeizkVO als Sanktion dafür zu, daß die Klägerin ihre sich aus dem
Einigungsvertrag ergebende Pflicht mißachtet habe, den Wohnraum mit ver-
brauchsabhängigen Meßgeräten auszustatten, ist nicht zutreffend. § 12 Abs. 1
Satz 1 HeizkVO verleiht dem Nutzer - hier dem Mieter - das Recht zur Kürzung
nur dann, wenn der Vermieter entgegen einer ihm durch die Heizko-
stenverordnung auferlegten Verpflichtung nicht verbrauchsabhängig abgerech-
net hat. Die Klägerin ist jedoch nicht zu einer verbrauchsabhängigen Abrech-
nung verpflichtet; denn ihre Verpflichtung aus § 6 HeizkVO entfällt, weil vorlie-
gend die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkVO erfüllt
ist.
a) Für das Mietverhältnis der Parteien sind gemäß Anl. I, Kap. V Sach-
gebiet D, Abschn. III Nr. 10 Buchst. a des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBl. II S. 889, 1007) die Vorschriften der Heizkostenverordnung 1989
heranzuziehen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkVO ist § 6 HeizkVO, der
dem Vermieter eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung auferlegt, nicht an-
wendbar auf Räume, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und
in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann (vgl. zu der
entsprechenden Regelung des § 11 Abs. 1 HeizkVO 1984 Senatsurteil vom
30. Januar 1991 - VIII ZR 361/89, WuM 1991, 773 unter II 2 a bb). Für die neu-
en Bundesländer gilt diese Bestimmung nach Anl. I, Kap. V Sachgebiet D,
Abschn. III Nr. 10 Buchst. f des Einigungsvertrages mit der Maßgabe, daß es
auf die Fertigstellung vor dem 1. Januar 1991 ankommt.
b) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an,
daß die vorhandenen Heizungsgeräte in dem 1970 erbauten Wohnhaus einer
individuellen Wärmeregelung und Erfassung von Verbräuchen nicht zugänglich
sind, und wendet sich auch nicht gegen die Berechtigung der Klägerin nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkVO 1989, die Heizkosten pauschal nach der Wohnflä-
che abzurechnen. Sie meint aber, die Klägerin müsse sich das Kürzungsrecht
des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkVO als Sanktion für die Mißachtung der Verpflich-
tung, den Wohnraum mit verbrauchsabhängigen Meßgeräten auszustatten,
entgegenhalten lassen. Da aber die Heizkörper nicht regulierbar sind und somit
die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkVO vorliegen, steht den Be-
klagten das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkVO um 15 % des auf
sie entfallenden Anteils nicht zu. Allerdings trifft den Vermieter nach Anl. I,
Kap. V Sachgebiet D, Abschn. III Nr. 10 Buchst. b des Einigungsvertrages die
Verpflichtung, Räume, "die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind
und in denen die nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Ver-
brauchserfassung noch nicht vorhanden ist", bis spätestens 31. Dezember 1995
auszustatten. Ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung des Einigungsver-
trages ist aber nicht gegeben. Die Verpflichtung, Räume mit Thermostatventilen
und mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten (vgl. § 5 Heizk-
VO), gilt nicht für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern ver-
sehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b HeizkVO eingreift (MünchKomm-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 11 Heiz-
kostenV Rdnr. 5; vgl. Pfeifer, Die Heizkosten-Verordnung, 3. Aufl., S. 142). Der
Ausstattungspflicht der §§ 4 und 5 HeizkVO unterfallen solche Heizkörper nicht,
die technisch nicht mit für sie geeigneten Meßgeräten ausgerüstet werden kön-
nen (vgl. Lammel in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 4 HeizkVO
Rdnr. 20). Für die Heizanlagen in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis
31. Dezember 1995 "auszustatten" sind, gilt nichts anderes.
2. Den Beklagten steht das geltend gemachte Kürzungsrecht in Höhe
von 15 % der jährlichen Heizkostenrechnung auch nicht aus dem Gesichtspunkt
eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung zu. Es
fehlt bereits an einem Verstoß der Klägerin gegen die dem Vermieter nach dem
Einigungsvertrag auferlegte Ausstattungspflicht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen